Aufstockung ohne korrekte Abstandsfläche gemacht: Jetzt Strafe?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Aufstockung ohne korrekte Abstandsfläche gemacht: Jetzt Strafe?

Werte Experten,
bei einer Aufstockung wurde eine Wand auf der Bestandsmauer weiterhochgezogen, diese steht jedoch mit nicht ausreichendem Abstand zum Nachbarn (was ja für den Bestand OK ist). Kurz: Riesen Fehler und keiner hat"s gemerkt. Verantwortung trägt der Planer und natürlich der Bauherr, klar, nur was kann da kommen?
  • Es handelt sich um 10 Meter Wand die 30 cm zu dicht steht
  • Eintragung auf Nachbargrundstück scheidet aus, da das Nachbarhaus bereits seine Abstandsfläche ausnutzt.
  • Das Haus ist bereits fertig. Technisch kann man die Wand nicht ohne weitreichenden Abriss einrücken. Es muss verhältnismäßig sein. Wenn dies auf eine Strafe hinausläuft, über welche Höhen sprechen wir da?

Das hört sich für Sie sicher super diletantisch an, ist aber so. Mir geht gehörig die Bammel und meine Frau ist bereits fast am Rande des Nervenzusammenbruchs. Ihre Einschätzung würde mir helfen. Bundesland ist Hessen.

  • Name:
  • RobertN
  1. Und im Erdgeschoss?

    Worum geht es?
    Sollte die Wand 3,00 m Abstand halten und hat nur 2,70 m Abstand?
    Soll noch etwas auf die Wand (Dämmung)?
    Sie müssen ja auch eine Baugenehmigung erhalten haben, und dazu gehören Pläne. Dort müsste in den Bauantragsplänen die Wand ja schon wissentlich oder unwissentlich falsch vermaßt sein. Wenn man aufstockt kann man ja nicht einfach zurückspringen, es geht in der Regel nur Wand auf Wand. Wenn die zu nahe EGAbk.-Wand richtig vermaßt worden wäre, wäre es dem Bauamt doch gleich aufgefallen?
  2. es geht um folgendes

    erstmal Danke für die schnelle Reaktion.
    Die EGAbk. Wand steht mit Dämmung in der Abstandsfläche. Dies ist Bestand. Das alte Giebeldach wurde entfernt und statt dessen kam ein neues Geschoss drauf (Flachdach). Die Pläne für EG und OGAbk. waren auch so gezeichnet und eingereicht. Abstandsfläche wurde nur für einen anderen Teil (Anbau) abgegeben. Das es für diese Wand keine Abstandflächenberechnung gab, ist niemanden aufgefallen. Das BVH wurde genehmigt und so ausgeführt.
    Ich dachte für Bestandaufstockung ist das halt so ... Heute weiß ich, dass es ebenfalls eine Abstandsfläche für das OG hätte geben müssen. Warum es erst jetzt auffällt? Keine Ahnung. Fakt ist, das Planer und ich in der Klemme sind.
  3. Klemme?

    Klemme, das hört sich so an, als wenn der Nachbar die Problematik durchschaut hat.
    Abstandflächen werden aber in der Regel auch im vereinfachten Verfahren geprüft, gerade wenn diese nicht eingezeichnet sind. Das Bauamt hat da evtl. auch geschlafen. Um dazu was sagen, muss man aber die Bauvorlagen genau betrachten. Vielleicht ist das Ganze etwas irreführend aufgezeichnet worden, so dass das Bauamt es einfach nicht erkennen konnte? Es gibt solche Tricksereien in Bauvorlagen. Richtig ist eine dicke, deutliche Vermassung im Lageplan: 2,70 m muss da deutlich erkennbar stehen. Wenn das aber nicht so eindeutig dargestellt ist (bei 1:500 im Lageplan fallen 0,30 m gar nicht auf), dann kann das dazu führen, dass gar keine Baugenehmigung besteht.
    Der Bestandschutz ist zumindest weg, und zwar für die ganze Wand, wegen der Änderung. Dem Bauamt wird sowas evtl. gar nicht auffallen. Nachbarn sind da eher der Auslöser. Eine Geldstrafe ist da in der Regel gar nicht angezeigt. Mir sind Fälle bekannt, die zu einem Rückbau geführt haben, wenn Abstandflächen abweichend von der Baugenehmigung nicht eingehalten wurden. Es kann auch alles im Sande verlaufen, aber dann bleibt das Bauteil unzulässig.
    Eine richtige Planung wäre gewesen, die EGAbk.-Wand abzureißen und vom Grund auf mit der korrekten Abstandfläche wieder aufzumauern. Aber das ist etwas, was Sie dem Architekt erzählen können.
  4. wieso ist Bestandschutz weg?

    Sie schreiben, Herr Lott, der Bestandsschutz sei für die ganze Wand weg. Es wurde doch an dem unteren Teil nichts geändert, ist das wirklich so wie sie schreiben?
  5. Ja,

    das Ganze Gebäude wurde doch geändert.
    Wohlmöglich wurden auch Fenster in der Wand unten geändert.
    Sicher ändert das den Bestandschutz.
    Die EGAbk.-Wand und die OGAbk.-Wand werden vom Bauamt so betrachtet, als würden Sie neu gebaut. Die "Gesamtwand" muss Abstandflächen einhalten, oder es müssen Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.
    Vielleicht wäre es auch mit einer Ausnahmegenehmigung gegangen, auch ohne Abstandflächensicherung auf dem Nachbargrundstück. Hätte das Bauamt vielleicht mitgemacht, bei nur 30 cm.
    Im Nachhinein so eine Ausnahme zu bekommen, ist natürlich äußerst kritisch.
  6. Lageplan

    Wenn Sie möchten, scannen Sie doch mal den Lageplan, so wie er auch beim Bauamt war, ein, und laden den hier hoch.
    Verdecken Sie dabei Ortsangaben, Ihren Namen und den des Architekten. Dann kann man sehen, wie genau das Objekt eingezeichnet und vermaßt wurde.
  7. Lageplan

    Was sie schreiben, werter Herr Lott, erscheint logisch. Nur habe ich diese Gedanken zum Zeitpunkt des Antrags nicht gehabt. Das Haus steht und dass etwas grundlegendes fehlt ist mir (und den anderen Beteiligten) bis dato nicht aufgefallen. Aufmerksam wurde ich nur durch einen völlig anderen Zusammenhang.
    Der Lageplan ist in die Liegenschaftkarte 1:500 eingezeichnet. Altbau und Neubau. Beim Altbau hat sich der Umriss nicht geändert, nur die Höhe. Das sieht man in diesem Plan nicht, daher ist es evtl nicht aufgefallen. Sehen tut man es natürlich in den anderen Plänen, doch dort ist dann keine Nachbarbebauung mehr zu sehen.
    Ich will keine schlafenden Hunde wecken. Und wenn sie von alleine aufwachen habe ich Pech gehabt. Ändern kann ich jetzt eh nichts mehr.
  8. Dann fehlt ...

    Dann fehlt also sowohl im Lageplan als auch im EGAbk.-Grundriss in den Bauvorlagen ein deutlich eingezeichntes Maß, welches die Unterschreitung von 3,00 m für jeden noch so blinden Bauamtsbeamten deutlich macht?
    Die Vermassung sehe ich hier als Entscheidend an. Die hätte unübersehbar in die Zeichnungen eingetragen werden müssen. Dann hätte das Bauamt den zu geringen Abstand erkennen können und hätte es möglicherweise. Durch Weglassen von entscheidenden Informationen in Bauvorlagen kann eine Baugenehmigung ungültig werden, ich meine ich habe da mal ein Urteil zu gelesen. Das Bauamt hat den zu geringen Abstand schlicht nicht gesehen, weil der zu geringe Abstand (absichtlich?) gar nicht aus den Bauvorlagen zu erkennen war. Damit beruht die Baugenehmigung auf falschen Grundlagen und ist zumindest in Bezug auf diese Außenwand so zu sehen, als wäre keine Genehmigung erteilt worden.
  9. fehlen ein paar Wörter

    Dann hätte das Bauamt den zu geringen Abstand erkennen können und hätte es möglicherweise als Abweichung genehmigt.

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