Abgeschlossenheitsbescheinigung bei Kauf Dachgeschossrohling
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Abgeschlossenheitsbescheinigung bei Kauf Dachgeschossrohling

Sehr geehrte Forumsteilnehmer,
es stellt sich mir folgendes Problem in der Abwicklung eines Immobilienkaufs in Nordrhein Westfalen:
Ich beabsichtige, ein nicht ausgebautes Dachgeschoss in einem Mehrfamilienhaus zu kaufen. Abgeschlossenheitsbescheinigungen liegen für die 6 vorhandenen Wohneinheiten vor.
Eigentumsverhältnisse DGAbk.:
  • Trockenraum und Flur im Gemeinschaftseigentum der WEGAbk.;
  • zwei nicht verbundene, sich gegenüberliegende Mansardenzimmer, die laut Teilungserklärung einer Wohneinheit zugeordnet sind
  • ein einzelnes Mansardenzimmer, das laut Teilungserklärung einer Wohneinheit zugeordnet

Ich werde alle Räume erwerben und dort eine neue Wohneinheit errichten.
Der Bau der Wohnung und ein Verkauf der einzelnen Teile ist nur bei vorliegen einer Abgeschlossenheitsbescheinigung möglich, wenn ich den Notar richtig verstanden habe.
Brauche ich nun:

  • nur eine Abgeschlossenheitsbescheinigung für die neu entstehende Wohneinheit, mit der ich alle drei Käufe tätigen kann, da ja alle Teil in der neu entstehenden Wohnung liegen werden

oder

  • drei Abgeschlossenheitsbescheinigungen, für die drei Erwerbsvorgänge

oder

  • vier Abgeschlossenheitsbescheinigungen, da die zwei Mansardenzimmer des einen Eingentümers nicht eine Einheit bilden und somit für jedes Zimmer eine gesonderte Abgeschlossenheitsbescheinigung vorliegen müsste.

Gerne würde ich Ihre Meinungen zur der Problematik hören.
Mit besten Grüßen
Jens

  • Name:
  • Jens
  1. ganz einfach

    Die gesamte Immobilie wird zur WEGAbk., per Plan und farbiger Markierung werden zusammengehörige abgeschlossene Einheiten markiert.
    Dabei werden auch nicht zu Wohnzwecken gehörende externe Räume und Flächen gekennzeichnet mit der Nummer der abgeschlossenen Wohneinheit.
    Wenn also eine zusätzliche Einheit gebildet werden soll, muss das aus dem Plan hervorgehen.
    Aber Vorsicht: wenn Dachbodenräume zu einer Wohnung zusammengefasst werden, gelten andere Brandschutz- und Fluchtwegebestimmungen.
    Außerdem darf die zulässige Geschossflächenzahl nicht überschritten werden.
    Folglich muss die Baugenehmigung die neue Situation enthalten und genehmigt sein, auch die Teilungserklärung muss die neue WEAbk. beinhalten.
    Wenn da Fachleute dran sind, kann nichts schief gehen.
    Immer daran denken: die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine Absichtserklärung des Bauherrn, die nur durch eine Baugenehmigung und die TE zum privaten Recht wird.
    Der Notar prüft die Unterlagen nicht auf Rechtmäßigkeit, sondern protokolliert nur.
    Gruß

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