Verfügbarkeit des Grundstücks
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Verfügbarkeit des Grundstücks

Hallo,
ich stecke in der Zwickmühle und hoffe auf Hilfe. Wir haben einen Kaufvertrag mit einem Generalunternehmer für ein Doppelhaus. Seit einiger Zeit warten wir nun auf einen DH-Partner. Allerdings ist mir zu Ohren gekommen, dass das anvisierte (und vertraglich festgelegte) Grundstück anderweitig verkauft wurde. Sollte es so sein, ist unser Vertrag aufgelöst. Ich habe auch schon mit der Maklerin telefoniert, die ebenfalls behauptet, dass Grundstück sei weg. Nun kommt aber mein Generalunternehmer und behauptet, dass dei alles falsch und das Grundstück sei noch zu haben und will mir keine schriftliche Bestätigung der Vertragsauflösung zukommen lassen. Die brauche ich aber logischerweise, um mich anderweitig umzugucken. Meine Frage nun: Wie kann ich rausfinden, ob das Grundstück schon verkauft wurde? Geht das aus dem Grundbuch hervor? Habe ich einen "berechtigten Grund", mir einen Grundbuchauszug ausstellen zu lassen?
Vielen Dank,
Mit freundlichen Grüßen,
H. Steffens
  1. Anbaubaulast

    Wenn auf dem Nachbarteil der Doppelhaushälfte eine Anbaubaulast eingetragen ist, können Sie ihre Hälfte bauen.
    Von den Fundamenten über den Brandschutz bis zur Dachgestaltung muss die zweite Hälfte des Doppelhauses aber berücksichtigt werden.
    Weshalb also auf einen DH-Partner warten?
    Oder wollen Sie gar nicht mehr bauen und suchen einen Grund zur Vertragsauflösung?
    Das Problem ist nur bedingt über das Grundbuchamt zu lösen, denn Eintragungen dauern einige Zeit.
    Gruß
  2. Ist doch ganz einfach ...

    Ist doch ganz einfach um die Doppelhaushälfte bauen zu können, brauchen Sie nun mal ein Grundstück. Dieses Grundstück müssen Sie kaufen. In diesem Fall muss es entweder noch real geteilt werden, oder nach WEGAbk.. Also Butter bei die Fische und in Sachen Grundstückskaufvertrag Druck machen. Und wenn das Grundstück dann weg ist, ist die Sache doch erledigt.
    Alternativ: die Maklerin bestätigt, dass das Grundstück verkauft ist, dann mit dem Vertrag zum Rechtsanwalt, ein Schreiben und das war es dann.
  3. wenn ...

    Wenn das Grundstück geteilt ist, nach Bebauungsplan eine Doppelhaushälfte-Bebauung möglich ist, gilt mein erster Beitrag.
    Wenn das Grundstück nicht geteilt ist und anderweitig verkauft ist, hat sich die Sache sowieso erledigt.
    Wenn die Bebauung nach WEGAbk. gemacht werden soll, lassen Sie die Finger davon denn das gibt nur Ärger.
    Ihr Vertragspartner muss das klären.
    Gruß

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