Letzte Instanz für Baugenehmigung bei Streitigkeiten?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Letzte Instanz für Baugenehmigung bei Streitigkeiten?

Hallo Zusammen,
ich habe eine Frage zu folgendem Bauvorhaben:
angedacht ist ein Umbau des Dachgeschosses mit Dachgauben und ein Anbau über einer Garage mit Flachdach, welches als Terrasse genutzt werden soll. Größe etwa 45 m² Grundfläche. Das Problem
das wir nun haben ist das einer unserer Nachbarn das gar nicht schön findet, da dieser meint, er hätte keine Lust auf eine "Betonwand" zu starren. Kann ihn ja auf irgend eine Art verstehen.
Das Problem bei der ganzen Sache ist aber das ohne diesen Anbau das ganze Projekt keinen Sinn macht, da der Balkon der im Augenblick exist der Wohnraumgewinnung zum "Opfer" fallen soll, da wir wg. Nachwuchsplanung noch ein zusätzliches Zimmer benötigen.
Jetzt zur Frage bzw. zu meinem Problem: wer ist die letzte Instanz bei einer Baugenehmigung in Ba-Wü, wenn der liebe Nachbar das nicht möchte. Kann z.B. der Gemeinderat und das Landratsamt die Genehmigung trotzdem erteilen, und die Nachbarschaft überstimmen auch wenn es der nicht gefällt? Grenzabstände usw. sind im Plan eingezeichnet und werden soweit natürlich eingehalten. Des weiteren existieren mittlerweile
schon diverse andere Bauten in gleicher, bzw. ähnlicher Form in unserem Stadtteil.
Wäre klasse wenn sich da jemand auskennen würde.
Danke und Grüße.
  • Name:
  • Merk
  1. Unterscheidungen

    Wenn ein Bauvorhaben nach öffentlichem Recht (Baurecht) zulässig ist, wird eine Ablehnung beim Verwaltungsgericht entschieden.
    Wenn es gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt, ist bereits dadurch Schluss.
    Ob man die Zustimmung des Nachbarn bei Gericht einklagen kann ist umstritten, eventuell möglich wegen schikanösem Verhalten.
    Mit Argumenten wie "wir brauchen das unbedingt" oder "gibt es schon in der Umgebung" ernten Sie nur ein müdes Lächeln.
    Sie müssen Abstandsflächen und befreiende Vorschriften erfüllen.
    Zur "Befreiung" gehören nun mal Nachbarzustimmungen.
    Eventuell hilft eine Umplanung, um Nachbarzustimmungen zu umgehen.
    Genaueres sagt der planende Architekt, Klarheit schafft auch eine Bauvoranfrage.
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus
  2. Es gibt eine Rechtsanspruch auf Baubewilligung, wenn das Land Baugebiet ist und wenn die Rahmenbedingungen eingehalten werden  -  diese sind selbstverständlich einsehbar.

    Es gibt eine Rechtsanspruch auf Baubewilligung, wenn das Land Baugebiet ist und wenn die Rahmenbedingungen eingehalten werden  -  diese sind selbstverständlich einsehbar.
    Ablehnende Bescheide werden von der Behörde begründet.
    Wäre ja noch schöner, wenn die Baubewilligung davon abhängig wäre, ob es dem Nachbarn gefällt oder nicht.
    Deswegen ist Land "in unverbaubarer Lage" auch deutlich teurer.
    In ihrem Fall, der Nachbar kann den Bau nicht verhindern, wenn Sie die Grenzabstände usw. einhalten.
    Man kann Betonwände architektonisch sowie durch Bepflanzung (wilder Wein, Hecke) für den Nachbarn allerdings weniger aufdringlich gestalten.
  3. das sind die Feinheiten

    Es gibt das Recht zu bauen, es gibt die Möglichkeit zu bauen wenn der Nachbar zustimmt oder Baulasten übernimmt wenn man zu nahe an der Grenze ist und es gibt das genehmigungsfreie Bauen wenn man den Antrag richtig stellt und es gibt das antragsfreie Bauen.
    Dazwischen gibt es unzählige Zwischenvarianten der Auslegung und der Einordnung, man braucht dazu Ortskenntnis.
    Nur ein Beispiel:
    Zwei Einzelgaragen stehen zwischen Grundstücksgrenze und einem Wohnhaus, je 3 Meter breit.
    Auf der Garage am Haus könnte man eine Terrasse oder Wintergarten errichten wenn die Statik es erlaubt.
    Steht dort aber in den gleichen Außenabmessungen eine Doppelgarage, so wäre die hälftige Nutzung nicht statthaft.
    Ich verstehe die Eingangsfrage so, dass der Nachbar zustimmen muss und das nicht tut.
    Das ist sein gutes Recht und ohne Zustimmung kann nicht gebaut werden.
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus
  4. Die

    für Sie zuständige untere Baurechtsbehörde hat (mit gemeindlichem Einvernehmen [Gemeinde (rat) oder Bauasschuss stimmt dem Bauvorhaben zu] zu prüfen, ob das Bauvorhaben allen öffentlich rechtlichen Bauvorschriften entspricht.
    Die Nachbarn werden gehört und können Einwendungen vorbringen. Diese Einwendungen müssen aber begründet sein und den Nachbarn beeinträchtigen. "Die Wand gefällt mir nicht" oder "Meine Tomaten haben dann zu viel Schatten" reicht nicht aus um eine "Nachbarschützende Wirkung2 zu haben.
    Wenn alle bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen (bauplanungsrechtlichen, bauordnungsrechtlichen) Vorschriften eingehalten werden, dann bekommen Sie im Normalfall eine Genehmigung und der Nachbar eine Rückweisung seiner Einwendungen.
    Gegen diese Genehmigung können Sie, wie der Nachbar, innerhalb von vier Wochen einen Widerspruch einreichen. Dieser Widerspruch wird von der genehmigenden Behörde geprüft, ob Abhilfe geschaffen werden kann. Wenn ja ist alles gut, wenn nein, dann wurde der Vorfall dem Regierungspräsidium vorgelegt. Dieses hat dann zu entscheiden, wer denn nun Recht hat. Gegen diese Entscheidung kann dann noch einmal Widerspruch eingelegt werden. Dann geht das ganze zum Verwaltungsgericht (VG) usw. OVG und evtl. noch BVG. So weit kommt es aber in den meisten Fällen nicht. Der Widersprecher liegt dann ja mit der genehmigenden Behörde im Clinch und nicht mit dem Bauherr *grins
    Gruß aus Hessen

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