GRZ überschreiten möglich?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

GRZ überschreiten möglich?

Hallo zusammen,
wir planen mit einem Architekten ein Einfamilienhaus in Hessen zu bauen. Unsere Zeichnungen sind schon fertig. Jetzt hat unser Architekt unser Haus nach unseren Wünschen geplant, dabei sind wir um 0,02 über die GRZAbk. gekommen also anstatt 0,3 sind wir bei 0,32. Der Architekt hat extra beim Bauamt nachgefragt ob das ein Problem sei ein Sachbearbeiter sagte nein das ginge. Letztendlich ging es nicht der Bauamtsleiter hat abgelehnt. Ist das üblich und rechtens wegen 0,02 Überschreitung abzulehnen?
Und gibt es eine Möglichkeit die geplante Doppelgarage in ein zwei Jahren mit einer Art Sondergenehmigung nach zu beantragen und jetzt erstmal weg zu lassen, weil wir nicht auf Wohnfläche verzichten wollen?
Noch eine zweite Frage: Darf ich auf meinem erworbenen Baugrundstück einen bestehenden Baumbestand umschneiden oder brauche ich dafür eine Genehmigung?
  • Name:
  • BauherrT
  1. Bäume

    Foto von Martin Eggelsberger

    Das ist abhängig davon, ob es in Ihrer Gemeinde/Stadt eine Baumschutzverordnung gibt. Zu erfragen bei Gemeinde/Stadt. Falls vorhanden, nur mit Genehmigung, sonst wird es teuer. übrigens, Unwissen schützt vor Strafe nicht!
  2. Due zulässige GRZ von 0,3 darf ...

    Due zulässige GRZAbk. von 0,3 darf gem. Baunutzungsverordnung (BauNVO) bei Anrechnung von Garagen und deren Zufahrten um bis zu 50 % überschritten werden.
    D.h. es dürfte eine GRZ von 0,45 erreicht werden.
    Sie schreiben "erreicht wurde 0,32".
    Fragt sich also, ob es hier ein Verständnisproblem Ihrerseits gibt, oder ob der Architekt fehlerhaft gerechnet hat.
    Mal hier nachlesen:
  3. Mit

    welcher Fläche werden die 0,3 überschritten? 19.2 oder 19.4 Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.)? Wie sie schreiben mit DoppelGA, dann sind das die 19.4er und die dürfen, wie Manfred schon schrieb, überschritten werden. Da muss man sich die ganze Berechnung anschauen!
  4. 0,32 mit Haus und Doppelgarage

    Die 0,32 werden mit der Fläche der Doppelgarage und des Hauses erreicht. Hierbei sind noch keine gepflasterten Flächen eingerechnet!
  5. Da

    die 19.4er Flächen mitgerechnet werden ist es die 90er Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.).
    Ihr Architekt und/oder der Lageplanfertiger sollten sich mal den § 19 zu gemüte führen:
    § 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche
    (1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter
    Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.
    (2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks,
    der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.
    (3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.
    (4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von
    1. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
    2. Nebenanlagen im Sinne des § 14,
    3. baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das
    Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
    mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
    1. bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
    2. wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.
  6. Was

    heißt das jetzt für mich als Laie. Gehört die Garage jetzt zu den Flächen die die Gfz zu 50 % überschreiten dürfen oder? Oder zählt sie zu der Hausfläche?
  7. Neue Info

    ... das für uns zuständige Bauamt hat eine Ausnahme von der BauNVOAbk. gemacht und genehmigt keine Überschreitungen der Gfz laut Angaben des Architekten.
  8. Nix GFZ. Wie du im 1 ...

    Nix GFZAbk.. Wie du im 1 Nix GFZ.
    Wie du im 1. Beitrag geschrieben hast, geht es doch um die GRZAbk.!
    Die zulässige GRZ darf nur mit Flächen Garage/Zufahrten um bis 50 % überschritten werden.
  9. Nach § 19 Baunutzungsverordnung (BauNVO)

    kann die Gemeinde zwar im Bebauungsplan Abweichungen zu Satz 2 § 19 festsetzen, die Überschreitungsregel gehört aber nicht dazu.
    Was steht zur Berechnung der GRZAbk. im Bebauungsplan?
  10. Im Bebauaungsplan steht

    reines Wohngebiet, Gfz 0,3 und Gfz 0,5!
  11. Sorry

    es soll natürlich Gfz 0,3 und Grz 0,5 heißen. Es geht um die Gfz die überschritten wird. das habe ich im 1. Artikel falsch geschrieben!
  12. jetzt bin ich total verwirrt

    Grundflächenzahl 0,3 Geschossflächenzahl 0,5
  13. Das

    wird so nix.
    Die GRZAbk. darf mit Anlagen nach 19.4 um 50 % überschritten werden.
    NUR Wohnhaus 0,3, Wohnhaus MIT Nebenanlagen 0,45. Die GFZAbk. hat mit Nebenanlagen NICHTS zu tun.
    Frag Deinen Architekt, Bitte!

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