Vereinigungsbaulast versus Abstandsflächenbaulast in NRW
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Vereinigungsbaulast versus Abstandsflächenbaulast in NRW

Wir haben auf unserem Grundstück eine Doppelhaushälfte gebaut. Das Grundstück für die 2. Doppelhaushälfte stand nun zum Verkauf. Wir haben es erworben und wollen es als Garten nutzen. Es ist zwar für eine Gartennutzung teuer, aber es bleibt ja Bauland. Da eine Bebauung für uns nicht in Frage kommt, haben wir uns entschlossen, die sog. Grenzwand zu verblenden und auch Fensteröffnungen einzubauen. Die Rücksprache mit der Gemeinde und zuständigem Kreis hat zunächst ergeben, dass wir für das geplante Terrassentür-Element wg. seiner Größe eine Genehmigung brauchen. Weiterhin bräuchten wir eine Vereinigungsbaulast, damit eine Überbauung durch den Verblender kein Problem darstellt. Schön und gut.
Statiker beauftragt, Architekt beauftragt, alles eingereicht, Bauarbeiten guten Glaubens gestartet, gewartet und ... gestaunt. Jetzt will man beim Kreis plötzlich eine Flächenbaulast. Dies ist mit erheblichen Kosten von geschätzt 2000 € (neue Vermessung etc.) verbunden. Außerdem macht doch eine Abstandsbaulast (5 m) keinen Sinn, da die zu bebauende Fläche 8x10 m beträgt, somit nur 3 mx10 m verbleiben. Was soll so ein Quatsch? Unser Architekt meint, dass der Kreis falsch liegt. Es existieren letztlich 3 Möglichkeiten, von denen unser Architekt mittlerweile Alternative 1 favorisiert:

1) Bauantrag zurückziehen und schauen ob und ggf. was passiert.

2) Auf Ablehnung des Antrages hoffen/drängen/warten und dann klagen.

3) sich auf die die Abstandsbaulast einlassen.
Kennt sich jemand mit zugrundeliegenden Gesetzen und Verordnungen für NRW aus? Ist eine Vereinigungsbaulast tatsächlich nicht möglich?
Gruß

  • Name:
  • Joe
  1. nanu, keiner antwortet?

    Ich kenne mich mit Details im Baurecht NRW nicht aus, aber man will Sie ärgern.
    Sie haben damit angefangen, weil nach Baurecht zwei Doppelhaushälfte vorgesehen waren und das jetzt unterbleibt.
    Bleibt das Grundstück für eine Doppelhaushälfte Bebauung erhalten, genügt ein entsprechender Eintrag als Verpflichtung für den späteren Käufer.
    Vorgesehene bauliche Veränderungen widersprechen der späteren Bebauung so wie geschildert.
    Also versucht man mit Gebührenreiterei Sie davon abzuhalten.
    Die Verblendung der Grenzwand sehe ich nicht als Problem, aber Öffnungen in der Wand.
    Versuchen Sie nicht die Vereinigung der Grundstücke, man wird Ihnen später eine erneute Teilung zu untersagen.
    Eventuell könnten Sie dem Bauamt zusagen, alle Umbauarbeiten und Fenster im Falle der tatsächlichen Bebauung rückzubauen.
    Wichtig ist aber auch die Klärung einer Verjährung der Doppelhaushälfte-Bebauung, sonst geht die spätere Bebauungsmöglichkeit unter.
    Gruß
  2. War natürlich falsch, schon anzufangen

    Mit dem Bau anfangen durften Sie natürlich nicht.
    Die Vereinigungsbaulast ist schon der richtige Weg.
    Daher würde ich dem Bauamt zu verstehen geben, dass Sie am Antrag nichts ändern wollen und eine negative Entscheidung des Bauamts natürlich juristisch überprüft werden wird.
    Ich vermute, die Genehmigung wird dann noch einige Monate auf sich warten lassen, aber ggf. dann doch kommen. Solange dürfen Sie halt nicht bauen.
    Gruß

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