Löschung von Baulasteintragung
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Löschung von Baulasteintragung

Bauherr B war Eigentümer von Grundstück G.
Er ließ das Grundstück G in Grundstück X und Y teilen; auf Grundstück Y ein Mehrfamilienhaus planen mit Baulast für PKW-Stellplätze auf dem Grundstück X, der in beiden Grundbüchern eingetragen ist.
Später behält B das Grundstück X, verkauft das Grundstück Y ohne
die Planung und die Baugenehmigung für das Mehrfamilienhaus.
Die Baugenehmigung ist zwischenzeitlich abgelaufen bzw. nicht mehr gültig. Somit müsste auch die Baulast für PKW-Stellplatz auch hinfällig sein.
Braucht B für den Baulastverzicht bzw. Löschung der Grundbucheintragung über die PKW-Stellplatz trotzdem die Zustimmung von herrschendem Grundstück Y?
Warum?
  1. Ja, ...

    zu unterscheiden ist je nach Bundesland zwischen öffentlich rechtlicher Baulast im Baulastenverzeichnis und zivilrechtlicher Eintragung der gleichlautenden Grunddienstbarkeit im Grundbuch. Es gibt auch Länder, welche das Rechtsinstitut der Baulast nicht kennen.
    Damit alles juristisch perfekt ist, braucht man in NRW z.B. beides, die öffentlich rechtliche Baulast, damit eine Baugenehmigung erteilt werden kann, und eine Grunddienstbarkeit, damit man auch zivilrechtlich abgesichert ist, um z.B. das Recht zu haben, die Parkplätze auch auf fremden Grundstück bauen und benutzen zu dürfen.
    Da Sie sowohl das Grundbuch, als auch das Baulastenverzeichnis erwähnen, nehme ich an, dass auch Eintragungen beider Art vorhanden sind.
    Die Baulasteintragung geht nur durch Verzicht des Bauamts unter, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Diese Verzichtserklärung muss aber vom Eigentümer des begünstigten Grundstücks beantragt werden. Der neue Eigentümer kann ja jederzeit den alten Bauantrag neu stellen oder beantragen, dass die alte Genehmigung wieder aktiviert wird, oder aber er plant was Anderes und nutzt weiterhin die per Baulast gesicherten Stellplätze für die neue Planung. Von daher ist die Löschung der Baulast gegen den Willen des Eigentümers von Y nahezu ausgeschlossen.
    Die Grundbucheintragung geht ohnehin nur mit dem Willen des Eigentümers von Y unter. Das Bauamt, oder abgelaufene Baugenehmigungen, haben auf Eintragungen im Grundbuch keinen Einfluss. Auch wenn aus irgendwelchen Gründen die Baulast untergeht, bleibt der Grundbucheintrag bestehen, es sei denn die Welt geht unter. Vielmehr gibt es Gerichtsurteile, dass eine Grundbucheintragung den Verpflichteten auch zur Abgabe einer gleichlautenden Baulasterklärung verpflichtet, wenn diese benötigt wird.
    Wie Sie richtig schreiben, ist das verkaufte Grundstück Y das "herrschende Grundstück". B hat geschlafen und hätte, als er noch Eigentümer von Y war, die Baulast und die Grunddienstbarkeit löschen lassen können. B ist nun auf den guten Willen des Eigentümers von Y angewiesen.
    Oben genanntes stellt nur meine Laienmeinung im Rahmen dieser Diskussion dar und ist keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte müssen Sie sich an Fachjuristen wenden.
    Gruß

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