Konsequenzen beim vereinfachten Verfahren, wenn Bebauungsplan nicht eingehalten?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Konsequenzen beim vereinfachten Verfahren, wenn Bebauungsplan nicht eingehalten?

Hallo,
meine Frage ist eine rechtliche: (betr. Niedersachsen)
Als Bauherr bin ich beim vereinfachten Verfahren ja dafür verantwortlich, dass ich die Vorgaben des Bebauungsplans einhalte, sofern ich nicht ausdrücklich davon befreit wurde bzw. sofern es nicht den wenigen zu prüfenden Punkten durch die Baubehörde widerspricht.
Ist das soweit korrekt?
Mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen, wenn ich anschließend diese (nicht geprüften und nicht explizit bewilligten) Größen und Vorgaben nicht einhalte?
Oder kann ich das dann im Grunde auch anders handhaben und jeweils ein "gerüttelt Maß" an Abweichung riskieren, da es ja die Behörde nicht abnehmen muss und meine Nachbarn nur wenige Punkte (z.B. Abstand) beanstanden könnten?
Freue mich über Antworten.
LG
  • Name:
  • X
  1. das

    steht im § 91 der NBauO, da Gips Bußgelder bis 50.000,- €!
    Bei solchen Summen würde ich es mir gut überlegen!
  2. Nachtrag:

    Ich habe sogar noch eine Null vergessen. Im Abs. 5 steht, dass Owies nach Abs. 1 (Bauen ohne Befreiung) sogar bis 500.000,- € kosten können/werden.
    Lieber mit Antrag!
  3. Sie planen einen Schwarzbau

    Das Haus wird mit Absicht zum Schwarzbau.
    Also greifen alle Maßnahmen vom Bußgeld bis zum Abriss.
    Oder es bleibt eine Ruine mit Nutzungsverbot.
    Sie müssen vom vereinfachten Verfahren Abstand nehmen und einen normalen Bauantrag mit Befreiungsanträgen einreichen.
    Kostet mehr, aber vieeeel weniger als die möglichen Maßnahmen.
    Gruß
  4. Niedersachsen, vereinfachtes Verfahren vers. genehmigungsfreie Wohngebäude

    Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist schon genau das richtige Verfahren, wenn es darum geht Wohngebäude mit Abweichungen / Befreiungen vom Bebauungsplan zu planen. Es ist in § 75 a NBauO geregelt. Ein Wechsel zum "normalen" Baugenehmigungsverfahren wäre unsinnig, da dieses eher für gewerbliche Bauten und Nichtwohnbauten Anwendung findet.
    Der Fragesteller meint vielleicht das Verfahren nach § 69a "genehmigungsfreie Wohngebäude" (im Geltungsbereich eines B-Plans). Das Pendant in anderen Bundesländern nennt sich oft "Genehmigungsfreistellung".
    Was X beachten muss:
    In beiden Verfahren muss eine Bestätigung des Entwurfsverfasser vorgelegt werden, in denen dieser bescheinigt, dass seine Bauvorlagen dem öffentl. Baurecht entsprechen. Also wird der Entwurfsverfasser schon aus Eigeninteresse den Entwurf so zeichnen, dass entweder der Bebauungsplan eingehalten wird  -  dann kann das Verfahren nach § 69a durchgeführt werden -, oder er wird den Entwurf nach § 75a zusammen mit Abweichungs- und Befreiungsanträgen (Abweichungsanträgen, Befreiungsanträgen) einreichen. Wenn die Befreiungen dann nicht erteilt werden, wird der Bauantrag abgelehnt, bzw. muss umgeplant werden.
    Letzteres ist für Sie also der einzige Weg, um zumindest zu versuchen, Ihr Haus gemäß Ihren Vorstellungen mit ordentlicher Baugenehmigung und Befreiungen zu realisieren.
    Was Sie vorhaben  -  einen Bebauungsplan-konformen Scheinentwurf einreichen und später anders bauen -, das ist bei allen Verfahren Bauen ohne Baugenehmigung, wie die Vorschreiber schon geschrieben haben. Dann können Sie sich die Mühe eines Antrags gleich sparen und sofort schwarz losbauen.
    Was sagt denn Ihr Planer?

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