Was bedeutet "priveligierte Gebäude" bei Abstandsflächen?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Was bedeutet "priveligierte Gebäude" bei Abstandsflächen?

Hallo,
mal eine grundsätzliche Frage zum Thema Abstandsfläche zu Gebäuden (siehe auch

Wir haben eine Immobile in NRW erworben mit einer Garage (Flachdach, ca. 3 m hoch), die seit Anbeginn (30 Jahren) nun direkt auf der Grenze zum Nachbargrundstück steht. Wir gehen mal davon aus, dass das irgendwie rechtens ist oder inzwischen recht geworden ist.
Jetzt möchte der Nachbar ein zusätzliches Haus auf sein Grundstück stellen, was dieser Garage gefährlich (<3 m) nahe käme und hätte dazu gerne unsere Zustimmung.
Bevor ich darüber nachdenke, stellt sich mir aber die Frage, ob er denn näher als 3 m (6 m?) an die Garage heranbauen dürfte oder ob da nicht bereits ein Mindestabstand eingehalten werden müsste. Hätte das etwas mit den "priveligierten" Gebäuden zu tun?
Bevor ich in einem Bauamt da schlafende Hunde wecke, würde mich hier erstmal ein allgemeines Stimmungsbild interessieren.
Danke schon mal
Birk

  • Name:
  • Birk B
  1. Garagen

    dürfen in NRW auf der Grenze errichtet sein.
    Der Mindestabstand den der Nachbar mit seinem Wohnhaus einhalten muss, beträgt 3 m.
  2. Nachtrag: Eine Nachbarzustimmung ist bei Einhaltung ...

    Nachtrag: Eine Nachbarzustimmung ist bei Einhaltung Nachtrag:
    Eine Nachbarzustimmung ist bei Einhaltung des 3 m Abstandes i.d.R. gar nicht erforderlich. Sollte der Nachbar Abstandsflächen unterschreiten wollen, bedarf es einer "Baulast".
    Was sollen Sie da genau unterschreiben/wofür genau will der Nachbar die Zustimmung?
  3. Kauf und Legal?

    Wenn Sie eine Immobilie gekauft haben, müssen Sie prüfen, ob alle gekauften Gebäude legal sind.
    Das geht aus den Hausunterlagen und der Grundbucheintragung hervor.
    Ohne Genehmigung ist die Garage illegal, womöglich aber Genehmigungsfähig.
    Der Kaufvertrag ist kein Beweis.
    Fehlt die Genehmigung, kann der Nachbar und das Bauamt Sie "gängeln".
    Also wäre dieser Punkt zu klären und zu heilen.
    Das Gleiche trifft natürlich für Ihr gekauftes Wohngebäude zu.
    Wenn alles klar ist, können Sie dem Bauantrag des Nachbarn gelassen entgegen sehen.
    Eine Unterschreitung der Abstandsflächen bedarf einer Grundbucheintragung bei Ihrem Grundstück wegen einer Übernahme von Abstandsflächen.
    Dazu kann Sie niemand zwingen.
    Gruß
  4. Abstandsflächen

    Die Abstandsflächen berechnen sich nach Bauordnung gemäß der Höhe des Gebäudes mit Räumen für Wohnzwecke und vorgesehene Fenster.
    Der Mindestabstand von 3 Meter ist nur bedingt richtig und kann auch mehr sein wenn das Gebäude höher wird.
    Die erforderlichen Abstandsflächen müssen auf eigenem Grundstück liegen und dürfen sich nicht mit anderen Abstandsflächen überdecken.
    Garagen und Schuppen können auf Abstandsflächen errichtet werden und lösen selbst keine Abstandsflächen aus (deshalb Privileg)
    Gruß
  5. Kann größer sein, aber nur dann, ...

    Kann größer sein, aber nur dann, wenn Schmalseitenprivileg (Gebäudelänge max. 16 m) nicht angewandt werden kann.
    Dann geht es aber auch nicht mit einfacher Nachbarzustimmung, sondern mit Baulast.
  6. Danke

    Hallo,
    vielen Dank für die hilfreichen Antworten.
    Also sehe ich das aber richtig, dass er auf keinen Fall ein Gebäude näher als 3 m an ein anderes Gebäude (unsere Garage) stellen kann?
    Der Abstand kann sogar eher größer sein (Höhe).
    Dass die Legalität der bestehenden Garage überprüft werden müsste ist OK, aber gibt es nach 30 Jahren nicht auch einen Bestandsschutz?
    Danke
    Birk
  7. Bestandsschutz für evtl. Schwarzbauten gibt es nicht ...

    Bestandsschutz für evtl. Schwarzbauten gibt es nicht
    Nach geltender Bauordnung sind Garagen auf der Grenze zulässig, sofern nicht länger als 9 m und gesamte Grenzbebauungslänge kleiner als 15 m.
    Falls also eine Baugenehmigung fehlt, könnte diese bei Einhaltung der o.a. Punkte nachgeholt werden.
  8. Verjährung aus Kaufvertrag beachten

    Beim Hauskauf ist eine fehlende Baugenehmigung für ein Gebäudeteil ein gravierender Mangel und gilt als arglistige Täuschung.
    Die billigste Klärungsvariante ohne schlafende Hunde zu wecken ist ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster.
    Fehlt die Garage dort, ist ein Schwarzbau wahrscheinlich.
    Die Verjährung bei arglistiger Täuschung beträgt 3 Jahre ab Tat, also spätestens ab Kaufvertrag.
    Der Vorbesitzer muss für die Baugenehmigung sorgen oder Sie erreichen eine Minderung.
    Im Sprachgebrauch würde ich von einem Grenzabstand sprechen und nicht von einem Abstand ab Garage.
    Gruß
  9. Abstand Garage zu fremden Haus generell

    Hallo,
    und Danke.
    Um die Baugenehmigung mach ich mir nicht viel Sorgen, da die Garage im Liegenschaftsplan eingezeichnet ist und die Garage zusammen mit dem Haus gebau wurde. Da wäre es zumindest ungewöhnlich, wenn sie nicht beantragt genehmigt worden wäre.
    Bleibt eigentlich nur die Frage, wie nah die ein Haus an diese Garage dran stellen dürften NRW): Ist das Einzelfallentscheidung oder gibt es da vorgegebene Grenzen?
    Danke schon mal
    Birk
  10. Steht doch alles schon geschrieben. i.d.R. ...

    Steht doch alles schon geschrieben. i.d.R. Steht doch alles schon geschrieben.
    i.d.R. 3 m, ist das Gebäude länger als 16 m, wird die Abstandsfläche nach § 6 BauO-NRW ermittelt.
    Kannst ja mal danach googlen.
    Noch mal nachgefragt:
    Was/wofür will denn der Nachbar eine Unterschrift?
  11. Detail

    OK, nochmal kurz das Detail:
    Also: Nachbar möchte zwischen seinem Altbau und unserem Haus gerne für seinen Sohn noch ein Haus dazwischen quetschen. Er sprach uns an, dass er dafür evtl. bis zu 2 m an unsere Grundstücksgrenze ran müsste.
    Wir dachten nun, weil direkt auf der besagten Grenze ja bereits die Garage steht, dass wir mit Hinweis auf ebendiese Garage die ganze Diskussion abkürzen könnten.
    Deshalb die Nachfragen: Ob er näher als 3 m an ein Nebengebäude heran bauen dürfte. Mein Wissensstand ist inzwischen "Ja" und wir müssten dann eben die Baulast noch bei uns eintragen lassen.
    Hab ich das so richtig verstanden?
    Besten Dank
    Birk
  12. Die 2 m Abstand werden auch mit ...

    Die 2 m Abstand werden auch mit einfacher Baulast nicht zugelassen werden, denn wenn in NRW ein Gebäude in einem Abstand von weniger als 2,50 m zu vorhandenen Gebäuden (dazu zählen auch Garagen) erstellt werden sollen, ist die betreffende Außenwand des neuen Gebäudes als sog. "Gebäudeabschlusswand" zu errichten. Eine solche Gebäudeabschlusswand darf keine Öffnungen z.B. Fenster enthalten.
    Einer Baulastübernahme bzgl. eines Abstandes von 2,50 m kannst Du zustimmen, musst Du aber nicht.

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