BAU.NET - hier sind Sie:

Bauplanung / Baugenehmigung

Installation einer Photovoltaikanlage auf Garagendach

Ist es in Baden-Württemberg zulässig! auf einer an die Grundstücksgrenze gebauten Flachdachgarage mit einer Seitenhöhe von 3,50 Meter eine Photovoltaikanlage zu errichten?

Name:

  • Müller
  1. flach auflegen

    Wenn die Anlage flach aufgelegt wird und die Kubatur nicht verändert wird sind Photovoltaik-Anlagen genehmigungsfrei. Gruß

    Name:

    • Herr Kla-2930-Kir
  2. wenn,

    auf der Garage ein Satteldach mit 45° DNA wäre, wäre sie auch noch zulässig, deshalb ist die Photovoltaik verfahrensfrei zulässig. Auch aufgeständert. Genaues mit einem Archi vor Ort abklären!!

  3. Installation einer Photovoltaikanlage auf Garagendach

    Ist es in Baden-Württemberg zulässig! auf einer an die Grundstücksgrenze gebauten Flachdachgarage mit einer Seitenhöhe von 3,50 Meter eine Photovoltaikanlage zu errichten?
    Im genannten Fall ist die zulässige Garagenhöhe bereits um 0,50 Meter überschritten. Darf trotzdem noch mit der Photovoltaikanlage erhöht werden?

  4. Wenn

    die Garage 3,50 m hoch ist, dann ist sie nicht mehr privilegiert, aber sie steht (hoffentlich genehmigt). Photovoltaikanlagen sind verfahrensfrei zu erstellen. Verfahrensfreie Vorhaben nach § 50 Anhang Nr. 3.c. LBOA: Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung, gebäudeunabhängig nur bis 3 m Höhe und einer Gesamtlänge bis zu 9 m. Eigentlich darf die Anlage auf die Garage, aber klären sie das mal vor Ort!

  5. Verfahrensfrei heisst nicht,

    dass öffentl. rechtliche Vorschriften nicht eingehalten werden müssen.

    Auf der Grenze sind nun mal nur Garage bis 3m Wandhöhe zulässig. Bei einer Nutzung des Garagendaches z.B. als Dachterrasse oder auch als Fundament für eine Photovoltaikanlage verliert die Garage ihre Privlilegierung.

  6. ...

    @ Manfred:
    In BW nicht, da ist eine Terrassennutzung, allerdings mit 2m Grenzabstand, zulässig. Photovoiltaik auch! Eine Voltaikanlage löst keine Abstandsflächen aus.

  7. Interessant, wo in der

    BauOBW steht das?

  8. Im Anhang zu § 50 Nr. 3c

    3. ...
    c) Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung, gebäudeunabhängig nur bis 3 m Höhe und einer Gesamtlänge bis zu 9 m, ...

    Gebäudeunabhängig dürfen sie nur 3m hoch und 9x9m haben, auf einem Gebäude sind sie aber IMMER zulässig (verfahrensfrei)

  9. Verfahrensfrei heisst

    ja nicht "immer zulässig".

    Dass diese Anlage auf Grenzgaragen zulässig sind, geht daraus nicht hervor.

    BW behandelt zwar die Privilegierung von Grenzgaragen anders als NRW, wo z.B. Dachterrassen auf Garagen auch dann nicht zulässig sind, wenn mit diesen Dachterrassen ein Grenzabstand von 3m eingehalten wird.

    Für Dachterrassen gibt es in BW Verwaltungsgerichtsurteile, nach denen Dachterrassen dann auf Grenzgaragen zulässig sind, wenn diese nicht mehr als 1,50 m vor die Hausaußenwand vortreten und mind. 2m Grenzabstand einhalten.

    Aus nachbarschützenden Belangen ist auch in BW die mittelere Wandhöhe einer Garage auf der Grenze auf 3 m begrenzt. Dies würde mit einer auf der Garage montierten Photovoltaikanlage ausgehebelt.

    Frage ist also nach wie vor, ob die Montage auf Grenzgarage zulässig ist, oder ob die Garage dann die Privilegierung verliert.

    Ich würde das zunächst mit dem Bauamt abklären.

  10. Gegenfrage

    Manfred, wo steht, dass eine Votovoltaikanlage eine Abstandsfläche erzeugt. Im Gesetzestext steht, das eine gebäudeunabhängige Anlage nur 3m hoch sein darf, über gebäudeabhängige steht da nichts. Wenn eine Garage giebelständig auf die Grenze gestellt wird, dann darf die Wandansichtsfläche nicht größer als 25qm werden. Bei einer traufständigen ist ein geneigtes Dach bis 45° DNA zulässig und wird auch nicht auf die Abstandsfläche angerechnet. Ich wüsste noch kein Urteil, das sich gegen eine Photovoltaikanlage ausspricht.


Hier können Sie Antworten, Ergänzungen etc. einstellen

  • Keine Rechtsberatung in diesem Forum - dies ist Rechtsanwälten vorbehalten.
  • Zum Antworten können Sie das Kennwort wiki oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.
  • Kennwort

Wie können wir Ihnen über dieses Forum hinaus helfen?
Zur Beurteilung der Situation vor Ort oder bei juristischen Fragen können oftmals nur Experten in Ihrer Nähe helfen. Unter 0800 723 536 71 (kostenfrei) nennen wir Ihnen kostenlos und unverbindlich Sachverständige und/oder Juristen.