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Bauplanung / Baugenehmigung

Genehmigungsfreistellungsverfahren: wenn Bauherr auf illigalität besteht

Hallo zusammen.

Ich habe folgende Frage. Es ist ein Einfamilienhaus (GK 1) im Geltungsbereich eines Bebauungsplans geplant. aus dem Bebauungsplan waren die Baugrenzlinien nicht vermasst und nicht eindeutig ersichtlich. Es lag uns ein Nachbarhaus, das genehmigt wurde vor. aus dieser Planung wurden die Masse übernommen. im Laufe der Planung sind wir mehrmals bei der Baubehörde gewesen um die Frage mit den Baugrenzen zu klären. Erst bei der Einreichung der Unterlagen zum Freistellungsverfahren hat uns endlich ein Beamter über die Maße aufgeklärt. Nun ist es ersichtlich, dass das Haus zwar nach GR und GFA und der Gebäude Höhe die Richtlinien einhält, überschreitet aber eine Baugrenze um 60 cm. Baubehörde sagt das eine Genehmigung in diesem Fall wünschenswert wäre, aber nicht unbedingt notwendig ist, dass Sie zu diesem Fall ein Auge zu drückt. Dies bedeutet dass dieses Haus materiell illegal errichtet wird und eigentlich kein Bestandsschutz vorliegt. Bauherr besteht auf kostenfreie Genehmigungsfreistellungsverfahren. welche Folgen erwarten hier einen Architekten in diesem Fall? wie kann sich ein Architekt vor möglichen Einwänden im Laufe vielen Jahren schützen? reicht eine einfache Aufklärung der Bauherren und Verlangen einer Einverständniserklärung? oder wie soll man in diesem Fall vorgehen?

Vielen Dank im Voraus für Ihre schnelle Antworten, da uns die Zeit drängt!

Name:

  • Sanna
  1. Ohne dass es hier

    eine Rechtsberatung wäre und ich eh nur Laie bin würde ich mal ganz einfach folgendes sagen:

    Lassen Sie sich diese Aussage SCHRIFTLICH geben. Alles andere zählt nicht. Später weiss keiner mehr davon was.

    Und ich würde an Ihrer Stelle mir ganz klar das ganze rechtlich absichern (wie auch immer das ausseiht, Notfalls Rechtsanwalt beauftragen). Oder Sie fragen Ihre Versicherung wie die das sieht. Denn die müsste doch im Falle eines Falles einspringen?

    Kurzum: Wenn Bauher das will, warum nicht, aber dann soll der auch die Haftung dafür übernehmen.

    Denn wo heute ein Auge zugedrückt wird, kann sich morgen schon keiner mehr dran errinnern. An Sie als Architekt aber garantiert.

    Keine Rechtsberatung, nur Laie.

  2. Auf das "Gesabbel" des Bauamtsmitarbeiters

    würde ich nichts geben.

    Was soll das mit dem "Auge zudrücken"? Im Ernstfall z.B. bei Nachbarbeschwerden, wird das Bauamt erklären "wir haben im Freistellungsverfahren nichts zu prüfen, für die Einhaltung der Festsetzungen des B.-Plans haftet der Architekt".

    Machen Sie Ihrem Bauherren klar, wie das Verfahren zu laufen hat:
    Antrag auf Befreiung von den Festetzungen des Bebauungsplans. Dann Bauantrag und keine Freistellung.

    Eine schriftliche Erklärung des Bauherren, dass er aufgeklärt wurde und im Ernstfall allein haftet, wird im Zweifel vor Gericht nicht standhalten.

  3. Unbedingt

    Ich schließe mich Herrn Peters UNBEDINGT an. Vielleicht um es mit einfachen Worten drastisch auszudrücken:
    Im Freistellungsverfahren ist das Bauamt der Gemeinde eigentlich überflüssig. Dort haftet niemand dafür, deshalb brauchen die gar keine Augen zudrücken. Die müssen die Bauvorlagen noch nichtmal angucken, sondern nur abheften und nach 4 Wochen kann der Bau losgehen.

    Die Pflichten, die üblicherweise das Bauamt hat, hat im Freistellungsverfahren voll der Entwurfsverfasser zu tragen. Sagen Sie also dem Bauamt klipp und klar "Ich bin das Bauamt: Und als Baumat sage ich: Genehmigungsfreistellung kommt hier nicht in Frage, weil die Vorraussetzungen nicht erfüllt sind. Ende, aus"!

    Wenn Sie da was falsches durchgehen lassen, haftet keine Versicherung dafür !

  4. danke f[

    danke für die zahlreiche Antworten, Ich werde den Baucherren Schriftlich über die Folgen und Risiken des Freistellungsverfahrens informieren und versuchen Ihn auf Durchführung der Genehmigung umzustimmen. Ansonsten bleibt mir nur frühzeitige Kündigung des Vertrages mit Teilrückzahlung meines Honorars.. denn diese Verantwortung möchte ich nicht tragen

  5. Irgendwie scheinst Du

    uns nicht verstanden zu haben.

    Du musst den Bauherren nicht über Risiken des Freistellungsverfahrens hinweisen, sondern ihm klarmachen, dass ein Freistellunsgverfahren in diesem Fall nicht angewendet werden kann, weil die Vorausetzungen fehlen.

    Das kriegst Du einfach dadurch hin, dass Du den entsprechenden § der LBOA zitierst, aus dem hervorgeht, dass Freistellungsverfahren nur möglich ist, wenn die Festsetzungen des B.-Plans eingehalten werden.

    Teilrückzahlung Honorar?

    Wieso das denn?
    Wenn der Bauherr meint, der Entwurf sein mangelhaft, weil er den Festsetzungen des B.-Plans nicht entspricht, dann musst Du halt nachbessern.

    Verweigert der die Nachbesserung, dann lass den Bauherren kündigen und fordere dein Honorar abzgl. ersparter Aufwendungen

    • Tusche/Stromverbrauch Compter :-))- von ihm ein.
  6. Ersetze

    im 2. Satz "über" durch "auf".

  7. Die Nachbesserung... ja ich würde es ...

    ... Die Nachbesserung...
    ja ich würde es ja machen.. aber der Bauherr besteht auf deisen Stand des Projekts.. und mehr bezahlen für die Genehmigugn viel er nicht... aber auch die Nachbesserung bedeutet für mich wieder viele Stunden Arbeit.. und es war ja nicht ganz alleine mein Verschulden. Ist es noch angemessen von dem BAuherr aufstockung des Honorars zu fordern oder sei es darum... wobei ich würde gerne nur auf Genehmigung mit solchen Baucherren BAuantrag einreichen, um später besser schlafen zu können...

  8. Es kann ja auch bei

    dieser Planung bleiben. Das Bauamt ist ja bereit der Abweichung zuzustimmen
    Wenn der Bauherr die Planung beibehalten will, muss eben als Bauantrag eingereicht werden.

  9. das ist es ja! er will diese ...

    ... das ist es ja!
    er will diese Planung, aber als Freistellungsverfahren, weil ihm das Bauamt dies zugestimmt hat.. die Genehmigung wird ihm ja 500 € mehr kosten, und dieses Geld will er nicht Zahlen

  10. Dann sag ihm, dass Du das ...

    ... im Freistellungsverfahren einreichst, wenn ihm das Bauamt vorab schriftlich die Abweichung bestätigt.

    Kann doch nicht so schwer sein, zeig das Du nen Arsch in der Hose hast. :-))

    Was will er denn machen, wenn Du dich weigerst, das im Freistellungsverfahren einzureichen? Du bist im Recht.

  11. der Drops ist gelutscht...

    Mit den Zweifel am Freistellungsverfahren ist die Sache gegessen. Es kann kein Freistellungsverfahren geben. Der Architekt darf nicht rechtswidrig handeln, auch wenn der Bauherr dazu auffordert. Die schriftliche Erklärung des Bauamtes (wenn es die gäbe) ist ein vorweggenommener Abweichungsantrag mit dessen Genehmigung. Damit ergibt sich zwingend eine andere Honorarberechnung nach HOAIA. Nur dann würde auch die Berufshaftpflichtversicherung greifen. Entweder den Auftrag nach den Baugesetzen abwickeln oder fristlos wegen unmöglicher Erfüllung kündigen. Schon als Kind kam auf die Entschuldigung: .....der hat das gesagt!! immer die Frage: springst du auch ins kalte Wasser wenn der das sagt?? Gruß

    Name:

    • Herr Kla-2930-Kir

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