Bauplanung / Baugenehmigung
Wem gehört diese Wand nach der Teilung? Kommunwand
Folgende Situation:
Ein Grundstück wird geteilt.
Teil A beinhaltet das Haus und 3 Gragen
Teil B beinhaltet 3 Garagen und sonst nichts
Die insgesammt 6 Garagen Teilen sich die Wände.
Besitzer von Teil B reist seine 3 Garagen ab, so das die 3. Garage von Teil A nun eine Innenmauer als Aussenmauer hat. Diese steht komplett auf dem Grundstück von Teil A, an der Grenze zum Teil B.
Ist das dennoch eine Kommunwand? oder ist der Besitzer von Teil A auch Eigentümer dieser Mauer? Die Frage stellt sich mir, da de Abriss ja erst nach der Teilung erfolgte und es bis dahin ja eine geteilte Mauer war, da müsste sie es doch immer noch eine sein, oder?
Oder ist dafür zwingend erforderlich das diese auf der Mitte beider Grundstücke steht ?
Wird sowas bei der Teilung (diese war vor 5-6 Jahren) irgendwo festgehalten, so das man es einsehen kann?
Da die Teilung vor "kurzem" war, sollte nicht, wenn es sich um eine Kommunwand nach der Teilung handelt, dieses im Baulastenverzeichniss eingetragen sein ?
Andersherum gesagt, wenn dot jetzt keine Einträge vorhanden sind, kann der Besitzer von Teil A davon ausgehen das es seine Wand ist ?
Recht komplex, aber vll. kann jemand das ganze kurz und knackig beantworten osder die nächsten Schritte erklären.
Grüße und Dank für Euren Input, Joschi
Das solltre eigentlich in der Bauordnung deines Bundeslandes stehen. In BaWü ist das im § 13 LBOA geregelt. Wenn einer etwas abreißt, dann muss gewährleistet sein, dass das Nachbarbauteil in seiner Standsicherheit nicht eingeschränkt wird, ansonsten darf nicht abgerissen werden.
Also es handelt sich um Hessen ... ... :-)
Zuerst müsste man halt klären wem die Wand gehört, und da bin ich ehrlich gesagt bei dieser Ausgangslage nicht sicher.
Grüße, Joschi
In der HBO ist es der § 11. siehe Link. Es ist egal auf wessen Grund die Mauer steht, wenn die Standsicherheit des verbleibenden Bauteils nicht gewährleistet ist, darf nicht abgebrochen werden.
Weiterführende Links:
Hallo, habe die Passage gefunden, Danke! Wie lange ... ... Hallo,
habe die Passage gefunden, Danke!
Wie lange kann man nachträglich nach Kentniss von Folgeschäden die durch den Abriss nun enstehen, um Behebung fordern?
Und nochmals zur Eingangsfrage, selbst wenn keine Schäden an dieser Wand oder den beteiligten Bauteilen entstehen würden - Wo könnte man jetzt festellen wem diese Wand nun eigentlich gehört ?
Oder muss das am Ende wirklich erin RA klären ???
Zur Urpsrungsfrage, da ja seit Jahren Baulasten eingetragen gehören, hätte bei dieser Teilung im Jahr 2006 eine Baulast eingetragen werden müssn, wenn es sich um ein Kommunwand handelt? Und kann man dann davon ausgehen, das wenn keine Baulast eingetragen wurde, und diese Mauer auf dem eigenen Grundstück steht, das diese nach der Teilung dem Eigentümer von Teil A gehört?
Grüße und Dank, Joschi
Grüße und Dank,
Eine Grenzfeststellung macht ein Vermesser oder das Vermessungsamt. Die können dann den tatsächlichen Grenzverlauf feststellen.
Früher wurden bei Kommunwänden KEINE Baulasten eingetragen, weil es klar war, dass die Wand beiden "gehört" und genutzt wird. Wenn der Eigentümer B "seinen" Teil der Wand, auf seinem Grundstück, abbricht und das Gebäude auf Grundstück A stehen bleibt, dann gehört die Wand zum Gebäude A, auch wenn noch Teile auf Grundstück B stehen. Auch wenn keine Baulast eingetragen ist!
letztlich hat der Statiker das Sagen In diesem Fall braucht man eine Abrissstatik. Daraus ergibt sich ein gefahrloser Gebäudeabriss/Teilabriss. Nach der Schilderung ist aber eine Teilung Murks wenn derartige gravierende Mängel an der Durchführung entstehen und das Ganze ja vorher ein Eigentümer hatte der seine Gebäude doch kennen muß. Die Teilung ist wohl eine Geldbeschaffungsmaßnahme mit unklarem Ausgang. Gruß
Wo liegt denn eigentlich das Problem? Es gibt Grenzwände und es gibt Nachbarwände. Die einen stehen an der Grenze und gehören nur einem, die anderen stehen auf der Grenze und gehören beiden Nachbarn und jeder hat das Recht etwas daran anzubauen, z. B. also die Garagen. Abreißen darf jeder auf seiner Seite. Die gemeinsame Wand darf erst abgerissen werden, wenn beide Nachbarn diese nicht mehr benötigen und gemeinsam den Abbruch beschließen.
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