Bauplanung / Baugenehmigung

Einfriedung im Bebauungsplan untersagt

Hallo, vor vier Jahren habe ich mir eine Doppelhaushälfte(Bj 80)in einem kleinen Dorf gekauft.Da sich an meinem 500 m2 grossem Grundstück keine Einfriedung befindet und ich(w 47)dort alleine mit meinem Hund lebe, wollte ich meinen Garten einzäumen.

Im Rathaus hat man mir dann gesagt ich müsse eine Bauvoranfrage stellen, nun habe ich nach 4 Monaten eine Ablehnung vom Landratsamt erhalten, mit der Begründung auf § 30 Baugesetzbuch gemäß Ziffer B 9.2 sei eine Einfriedung nur an Grundstücken möglich, die direkt an der Straße liegen. Und ausserdem wäre ein Leitungsrecht im Grundbuch eingetragen.

Die angrenzenden Grundstücke sind auch nicht eingefriedet, so dass jeder von der Strasse aus über mein Grundstück dackeln kann wie er mag und wer will das schon...

Muss ich das so hinnehmen und ist ein Verbot einer Einfriedung so einfach hinzunehmen?
Und wie ist das Leitungsrecht bei eingezäunten Grundstücke geregelt?
Wer und wo bekomme ich (Frührentnerin und Schwerbehindert) eine bezahlbare fachliche Auskunft?

Wäre Euch dankbar mit einer aussagefähigen Antwort.

Gruß

Name:

  • Dana123
  1. §30 BauGb

    verweist nur darauf, dass Bauvorhaben dann zulässig sind, wenn diese den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen.

    Also wird es in diesem Fall so sein, dass gem. Bebauungsplan Einfriedigungen an der Strassenseite (Vorgärten) nicht zulässig sind.

    Das ist keine ganz ungewöhnliche Festsetzung, schon gar nicht in dörflichen Bereichen.

    Um den Hund am weglaufen zu hindern, kann man aber links/rechts des Hauses zu den seitlichen Grundstücksgrenzen einzäunen.

    Leitungsrechte haben mit einer Einzäunung zunächst nix zu tun. Sie regeln, dass Leitungen durch das Grundstück geführt werden dürfen und ggf. nicht überbaut werden dürfen. (U.U. auch nicht mit Zäunen o.ä.)
    Was genau die Grunddienstbarkeit (Leitungsrecht) beinhaltet, kannst Du im Grundbuchblatt deines Grundstücks nachlesen.


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