Wie groß darf ein Nebengebäude sein
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Wie groß darf ein Nebengebäude sein

In einem Wochenendgebiet (Hessen) gibt es einen Bebauungsplan der vorschreibt das die Grundfläche des Hauses 84 m² nicht überschritten werden darf, die First in eine bestimmte Richtung zeigt und die Dachneigung auf 25 Grad beschränkt ist. Weitere Bedingungen gibt es nicht.

Nun soll ein Nebengebäude gebaut werden. Geplant ist eine Größe von 6,25 x 8 m = 50 m² Drei der vier Nachbaren haben ähnliche Nebengebäude gebaut

Frage

1) Zählt eine Außensauna mit Ruheraum zu der Kategorie Nebengebäude?

2) Wer weiß wie groß ein Nebengebäude sein darf in § 56 steht " ... Nebengebäude müssen einen wesentlich geringeren Umfang als das Hauptgebäude haben.

3) Was bedeutet "Wesentlich geringer"

4) Wenn ich den Umbauten Raum rechne dann besteht ein Verhältnis von 250 / 120 m²  -  Bei der Grundfläche wäre es 84/50 m²

5) Wer weiß wo eine Empfehlung von 50 m² als Höchstgrenze empfohlen wird?

  • Name:
  • Fritz
  1. Nicht eindeutig zu beantworten

    zu 1)

    Ja, weil die Sauna der Hauptnutzung "Wochenendhaus" dient und dieser Nutzung eindeutig untergeordnet ist. Sie erfüllt nämlich auf dem Grundstück keinen Zweck, der auch ohne das Wochenendhaus eine eigenständige Bedeutung hätte.

    zu 2)

    Eine definierte Größe für Nebengebäude gibt es nicht. Entscheidend ist, dass das Nebengebäude der Hauptnutzung dient und dieser untergeordnet ist. Es darf nicht selber zur (gleichwertigen oder übergeordneten) Hauptnutzung werden. Dabei dürfte dem Größenverhältnis eine Indizwirkung zukommen, mehr aber auch nicht.

    In § 56 BauO He gibt es die zitierte Regelung nicht. Nebengebäude werden nur in § 27 Abs. 2 und § 58 erwähnt, aber nicht im vorliegenden Zusammenhang.

    zu 3)

    s.o. zu 2)

    zu 4)

    s.o. zu 2)

    zu 5)

    Eine solche "Empfehlung" wäre mir neu und aus den zu 2) genannten Gründen auch äußerst fragwürdig. Es liegt doch auf der Hand, dass z.B. ein separates Parkhaus, das einem Wohngebäude mit 50 Wohneinheiten zugeordnet ist, immer noch ein Nebengebäude im Sinne der obigen Kriterien darstellt, obwohl es ganz sicher mehr als 50 m² Grundfläche aufweisen wird!

    Vielleicht ist damit die Regelung in § 27 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BauO He gemeint. Dort ist in Bezug auf Nebengebäude von 50 m³ umbauten Raum die Rede. Allerdings geht es dort nicht um eine Größenbeschränkung von Nebengebäuden, sondern um die Verzichtbarkeit von Brandwänden.


Hier können Sie Antworten, Ergänzungen, Bilder etc. einstellen

  • Keine Rechtsberatung in diesem Forum - dies ist Rechtsanwälten vorbehalten.
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Zur Verbesserung unseres Angebots (z.B. Video-Einbindung, Google-BAU-Suche) werden Cookies nur nach Ihrer Zustimmung genutzt - Datenschutz | Impressum

ZUSTIMMEN