Dämmung über Grundstücksgrenze
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Dämmung über Grundstücksgrenze

Hallo,

unser Nachbar möchte eine Hauswand, die an der Grundstücksgrenze steht, dämmen. Meine Fragen: 1.) Muss ich das Dämmen der Wand dulden? 2.) Quer zur Hauswand steht auf meinem Grundstück eine 2,5 m hohe Wand mit Überdachung, die gegen die Hauswand des Nachbarn stößt. Bin ich verpfichtet die Wand im Stoßbereich zur Hauswand des Nachbarn zurückzubauen um eine Wärmebrücke zu verhindern, obwohl die Wand auf meinem Grundstück steht? 3.) Welche Baustoffe muss der Nachbar verwenden? ... Mineralwolle aus Brandschutzgründen?

Bundesland Sachsen-Anhalt

Gruß

  • Name:
  • Enzo
  1. Also ...

    zu 1) Ja

    zu 2) nein

    zu 3) Brandschutz ist einzuhalten, aber hier offenbar keine Vorgaben

  2. nicht ganz so einfach

    Das Dämmen der Wand müssen Sie dulden, aber wenn die Dämmung auf Ihr Grundstück übersteht wird es schwierig. Hier bedarf es einer Vereinbarung mit dem Nachbarn, Thema "Überbaurente". Auch das Unterbrechen der Dämmung durch eine ungedämmte Wand ist strittig, zumindest nach der EnEVAbk. unzulässig. Eine vorschnelle mündliche Zustimmung könnte bei Ihnen Kosten verursachen. Sie sollten sich bei der örtlichen Energieberatung über den neuesten Stand der Vorschriften erkundigen. Gruß
  3. Also

    In Berlin, Brandenburg, NRW usw. ist bzw. war das mittels Landesbauordnung seit einigen Jahren die Duldungspflicht geregelt. Anderswo wurde es im jeweiligen Nachbarschaftsrechtsgesetz geregelt. Schauen Sie mal in die entsprechenden Gesetzgebungen ihres Bundeslandes. Würde mich wundern, wenn S-A da noch gar nichts geregelt hätte ...

    Es kann aber sinnvoll sein, dass Sie die Duldung (Hammerschlag- und Leiterrecht (Hammerschlagrecht, Leiterrecht)) an einige Bedingungen knüpfen.

    • Kein Eingriff in Ihre Bausubstanz
    • Kaution für evtl. Schäden an Ihrem Grund und Gebäuden
    • usw.

    Was Herr Kirschner da schreibt: "Auch das Unterbrechen der Dämmung durch eine ungedämmte Wand ist strittig, zumindest nach der EnEVAbk. unzulässig. "  -  dürfte für Sie kaum relevant sein. Davon abgesehen, wäre es interessant zu erfahren, wo Herr K. das her hat. Niemand kann ihnen vorschreiben, dass die Wand getrennt wird oder dass Ihre Wand zur Vermeidung von Wärmebrücken 1 m breit mit gedämmt wird.

  4. In Berlin ist diese Regelung in ...

    Foto von Günter Wöckener-Guggisberg

    In Berlin ist diese Regelung in § 16a des Nachbarrechtsgesetzes enthalten. Da gehört es gesetzessystematisch wohl auch eher hin. Ich denke nicht, dass die BauOBln auch noch Vorschriften dazu enthält.

    Auch im Nachbarschaftsgesetz von Sachsen-Anhalt gibt es eine Vorschrift, die greifen könnte (§ 16), mir aber etwas undurchsichtig erscheint und wohl auch voraussetzt, dass der Gebäudesockel ungedämmt bliebe. Da brauchte es wohl einen Gesetzeskommentar oder einschlägige Urteile, um das bewerten zu können.

  5. Oh Dank

    Berlin hat es jetzt also auch von der LBOAbk. in das Nachbarrechtsgesetz übertragen. Stimmt, passt da besser hin, zusammen mit dem Paragraphen über Hammerschlag- und Leiterrecht (Hammerschlagrecht, Leiterrecht)!
  6. Duldungspflicht

    Wer eine gesetzliche Duldungspflicht in Anspruch nimmt (falls es die im Bundesland gibt) muss vorher beweisen, dass es keine andere Möglichkeit der Dämmung gibt und die Dämmung minimiert wird bei eventuell höheren Kosten an Dämmmaterial. Weiterhin ist der Überbau zu entschädigen gemäß Bodenrichtwert. Wer eine Wärmedämmung unterbricht, verlegt den Taupunkt in das Mauerwerk und nimmt Schimmelbildung in Kauf. Die eventuelle Duldungspflicht für Wärmedämmung gilt nicht für Neubauten. Gruß
  7. Duldung eines Wärmeschutzüberbaus in Sachsen-Anhalt

    Foto von Ralf Wortmann

    Sachsen-Anhalt hat eine solche meines Erachtens eigentlich energetisch sinnvolle Regelung zum Wärmeschutzüberbau wie im § 16 a Nachbarschaftsgesetz Berlin (noch) nicht. Es ist, soweit ich weiß, aber schon mal diskutiert worden.

    Zum Rückbau Ihrer eigenen Wand sind Sie nicht verpflichtet, sofern diese bauordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht oder Bestandsschutz hat und nicht etwa ein unzulässiger Schwarzbau ist.

    Der § 16 Nachbarschaftsgesetz LSA meint nicht den (Berliner) Wärmeschutzüberbau, sondern hinüberragende Bauteile, wie z.B. Dachüberstande oder Dachrinnen und passt daher nicht.

    Zur Zeit wäre in LSA die Rechtslage wohl noch so, dass Sie, wenn Sie dem Überbau widersprechen, auch die Duldung verweigern oder auf dem Klagewege einen Rückbau geltend machen könnten. Sie sollten aber überlegen, ob Sie dies Ihren nachbarschaftlichen Beziehungen antun möchten.

    Zudem wäre es unschön, sowas auf dem Klagewege entscheiden zu lassen, da stets das Risiko besteht, dass das Land mitten im Prozess das Nachbarschaftsgesetz um eine solche Regelung ergänzt.

    Sie sollten vielleicht darüber nachdenken, ob es nicht besser wäre, mit Ihrem Nachbarn eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, die ungefähr der Regelung in Berlin entspricht (Rückbaupflicht bei Anbau und Unterhaltungspflicht) und damit in die Dämmung einwilligen. Sinnvoller, als eine Innendämmung ist es für Ihren Nachbarn wohl allemal.

    Hier der Link zum Berliner § 16a:

    In NRW gibt es eine solche Regelung seit 2011 auch, siehe hier:

    § 23a NachbarG NRW

    Wärmedämmung und Grenzständige Gebäude

    (1) Der Eigentümer bzw. die Eigentümerin eines Grundstücks hat die Überbauung seines bzw. ihres Grundstücks Aufgrund von Maßnahmen, die an bestehenden Gebäuden für Zwecke der Wärmedämmung vorgenommen werden, zu dulden, wenn diese über die Bauteileanforderungen in der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert durch Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954), in der jeweils geltenden Fassung nicht hinausgeht, eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann und die Überbauung die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine wesentliche Beeinträchtigung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Überbauung die Grenze zum Nachbargrundstück in der Tiefe um mehr als 0,25 m überschreitet. Die Duldungspflicht nach Satz 1 erstreckt sich auch auf die mit der Wärmedämmung zusammenhängenden notwendigen Änderungen von Bauteilen. (2) Im Falle der Wärmedämmung ist der bzw. die duldungsverpflichtete Nachbar/in berechtigt, die Beseitigung der Wärmedämmung zu verlangen, wenn und soweit er bzw. sie selbst zulässigerweise an die Grenzwand anbauen will. (3) Der bzw. die Begünstigte muss die Wärmedämmung in einem ordnungsgemäßen und funktionsgerechten Zustand erhalten. Er bzw. sie ist zur baulichen Unterhaltung der wärmegedämmten Grenzwand verpflichtet. (4) Die §§ 21 Abs. 2 und 3,23 Nr. 2. bis 4. und § 24 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anzeige Art und Umfang der Baumaßnahme umfassen muss. (5) Dem bzw. der Eigentümer/in des betroffenen Grundstücks ist ein angemessener Ausgleich in Geld zu leisten. Die Ausgleichszahlung darf die Höhe des Bodenrichtwertes nicht übersteigen. Sofern nichts anderes vereinbart wird gelten die §§ 912 Abs. 2,913, 914 und 915 BGBAbk. entsprechend. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Nachbarwand gem. §§ 7,8 entsprechend.

    Auch Bremen (§ 24 a BremAGBGB) und Hessen (§§ 10 a und b NRG) haben eine Regelung zum Wärmeschutzüberbau.

    Viele Grüße

    Ralf Wortmann, Magdeburg Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (Baurecht, Architektenrecht)

  8. auweia

    Herr Kirschner, da ist ja wohl so einiges falsch in Ihrem Beitrag. Einziger Satz, über den ich nicht diskutieren würde ist: "Die eventuelle Duldungspflicht für Wärmedämmung gilt nicht für Neubauten. " alle übrigen Aussagen sind sehr zweifelhaft.

    Sie schrieben: " ... muss vorher beweisen, dass es keine andere Möglichkeit der Dämmung gibt"  -  Wo steht das und wie soll ein solcher Beweis aussehen und wem gegenüber ist ein solcher Beweis geschuldet und wer soll dann prüfen und bewerten, ob dieser Beweis hinreichend ist?

    Ihre Ausführungen zum Thema Überbaurente sind wohl etwas veraltet. In allen Bundesländern, wo es wie in Berlin die Duldungspflicht gibt, werden keine Überbaurenten o.ä. mehr zu zahlen sein, sondern allenfalls sind Kautionen zu hinterlegen für die Zeit der Baumaßnahmen. In den Ländern, wo es noch keine nachbarschaftsrechtliche Regelung zum Überbau mit Dämmung gibt, orientiert sich die dortige Rechtsprechung gern an den Regelungen aus Berlin oder NRW, also auch keine Überbaurente mehr, sondern Rückbauverpflichtung. Ansonsten: Die rechtlichen Sachen überlassen Sie mal den Anwälten ...

    Ihre Ausführung: "Wer eine Wärmedämmung unterbricht, verlegt den Taupunkt in das Mauerwerk und nimmt Schimmelbildung in Kauf. " ist wohl technisch bzw. bauphysikalisch falsch. An der Stelle, wo die Außendämmung nicht durchgeführt wird, sondern unterbrochen ist, bleibt der Taupunkt ungefähr an der Stelle, wo er vor Anbringung der Dämmung sowieso schon war (nix Verschiebung). Wenn die alte ungedämmte Konstruktion kein Schimmelpilzproblem hatte, dann entsteht auch bei dieser Dämmlücke kein zusätzliches Schimmelpilzrisiko, wenn die übrigen Wandflächen gedämmt werden. Problematisch bzgl. Taupunktverschiebung werden Unterbrechungen eher im Bereich von Innendämmungen. Spielen Sie mal ein wenig mit 2D-Wärmebrückenprogrammen herum, dann werden sie verstehen, was ich meine.

  9. Dulden müssen heißt nicht, entschädigungslos dulden ...

    Foto von Günter Wöckener-Guggisberg

    Dulden müssen heißt nicht, entschädigungslos dulden zu müssen. Seit Einfügung der Bestimmung in das Berliner Nachbarrechtsgesetz habe ich über darauf gestützte Fälle nichts mehr gehört oder gelesen.

    Bei der Einführung wurde aber in der Fachliteratur klar gesagt, dass ein Anspruch des belasteten Grundstückseigentümers auf wirtschaftlichen Ausgleich  -  und was käme im Zweifel in Frage, wenn nicht die Überbaurente  -  bestehe.

    In der Praxis werden solche Ansprüche sicherlich oftmals nicht verfolgt, weil es um geringe Flächen und damit um geringe Beträge geht.

    Ich lasse mich gern korrigieren.

  10. Gibt es hier jemanden

    der einen realen Fall von Überbaurente bei Grenzwanddämmung mal berechnet hätte? Der Spuk wird doch spätestens dann absurd, wenn Sachverständiger und Notar 8.. 10x so viel kosten wie der errechnete Rentenwert. Die Diskussion war damals schon lächerlich und ist unter den heutigen Gesichtspunkten müßig, selbst wenn wir von innerstädtischer Bebauung mitten in Berlin reden.
  11. alle ist relativ ...

    alle ist relativ wenn man folgenden Grundsatz bedenkt: Keiner darf ungefragt das Grundstück des Nachbarn benutzen! Das gilt auch für das Hammerschlag- und Leiterrecht (Hammerschlagrecht, Leiterrecht), erst recht für einen Überbau. Verweigert der Nachbar ein vermeintliches Recht so muss ein Richter entscheiden. Damit muss derjenige, welcher ein Recht für sich beansprucht das genau belegen und begründen. Ein Ratschlag wie "mache es einfach weil es irgend wo geschrieben steht" ist falsch und führt zur Konfrontation und Mehrkosten. Rechtssicher Ratschläge gibt es nur vor Ort und gegen Geld. Dabei ist auch der Hinweis auf Randbedingungen wichtig. Wer die unterschlägt berät falsch. Die Welt eines Bauberaters ist nicht schwarz oder weiß sondern hauptsächlich grau. Ob hellgrau oder dunkelgrau entscheidet wiederum ein Richter. Gruß
  12. Lösung gefunden

    Hallo,

    danke für die zahlreichen Antworten. In einem Gespräch stellte ich fest, dass meinem Nachbarn die rechtlichen Rahmenbedingungen überhaupt nicht bekannt sind. Gemeinsam haben wir eine Lösung gefunden und diese kurz schriftlich festgehalten (Art der Konstruktion, Farbe, regelmäßige Instandhaltung). ... ohne Notar, ohne Rechtsanwalt o.ä. Ich weiß nicht, ob unser Schriftstück rechtssicher ist. Aber momentan sind wir beide zufrieden mit der Lösung.

    Gruß

    • Name:
    • Enzo

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