Rechtslage Umbauvorhaben - Stall zu Wohnraum umbauen
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Rechtslage Umbauvorhaben - Stall zu Wohnraum umbauen
Wir möchten gerne unsere Schuppen (Stall) in Wohnraum umbauen und wollten uns vorab hier ein paar Tipps holen bzw. uns über die notwendigen Schritte informieren.
Wir wohnen in Moers (NRW) und haben das 1901 erbaute Haus 2008 gekauft. Für die Kaufabwicklung wurde der beigefügte Grundriss extra erstellt, da keine Unterlagen davon vorhanden waren. Die dort eingezeichneten Ställe sind eigentlich ein Schuppen (Stall 1) und 2 alte Hundezwinger (Stall 2), also beides im eigentlichen Sinne keine Ställe.
Nun möchten wir gerne die 130 m² Wohnfläche erweitern und die beiden Ställe in Wohnraum umbauen. Zudem soll der neue Ausbau dann auch als Dachterrasse für das Bestehende Haus genutzt werden.
Nun stellen sich für uns folgende Fragen ... Benötigt man eine Baugenehmigung, wenn man nur die eingezeichnete Stallfläche in Wohnraum umbaut? Macht es Behördenrechtlich einen großen Unterschied, wenn man die breite der 2. Stallfläche der 1. anpassen möchte? Gibt es irgendwelche bestimmten Punkte die man ggf. bei einem Antrag beachten sollte?
Bei einem Bauantrag muss natürlich ein Architekt hinzugezogen werden, nur wollten wir uns vorab selber schon über einige Punkte informieren.
Im Grundbuch ist Landwirtschaftsfläche, Gebäude- und Freifläche (Gebäudefläche, Freifläche) eingetragen.
Sind über jedgliche Tipps und Informationen sehr dankbar!
Liebe Grüße
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Ja, man braucht dafür ...
Ja, man braucht dafür eine Baugenehmigung. Damit hat sich der Rest eigentlich fast erledigt, dann wir wissen hier doch nicht, ob es 34/35 BauGB ist, Abstandflächen, Brandschutz, sprich die ganze LBOAbk.-Latte runter ... -
Hintergrundinformationen
Schon allein Aufgrund der Nutzungsänderung der Anbauten in Aufenthaltsräume/Wohnen dürfte eine Baugenehmigung erforderlich werden (§ 63 BauO NRW).Für die Beurteilung der Zulässigkeit Ihres Vorhabens wäre es zunächst erforderlich zu wissen, ob Ihr Bauvorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB), im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) liegt. Ohne diese Information ist sonst alles nur unqualifiziertes Raten. Befragen Sie Ihr zuständiges Stadtplanungsamt zur bauplanungsrechtlichen Ausgangslage.
Die Angabe der Nutzungsart im Liegenschaftskataster (Grundbuch) hat keinerlei Relevanz für eine baurechtliche Beurteilung / Einschätzung.
Mit freundlichen Grüßen H. Hallmackenreuther