Unterschiedlich hohe Stufen bei Ladeneingang?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Unterschiedlich hohe Stufen bei Ladeneingang?

Hallo,

unter meiner Eigentumswohnung (in NRW) sind aus einem Ladenlokal durch Unterteilung drei gemacht worden.

Beim Umbau wurden neue Stufen eingebaut. Hierzu wurde auch meine Kellerdecke "bearbeitet".

Zwei Stufen mussten geschaffen werden um das Ladenlokal zugänglich zu machen. Eine Stufe ist ca. 18 cm hoch, die nächste nur noch 5 cm. Außerdem bildet die letzte Stufe einen kleinen Absatz zur sich nach außen öffnenden Tür, welche diesen im geöffneten Zustand um ca. 10 cm überragt.

Die Baugenehmigung wurde vom Bauamt erteilt, aber ich frage mich, ob diese abweichenden Stufenhöhen erlaubt sind und ob diese nicht eine Gefahrenquelle für mögliche Kunden darstellen.

Außerdem wundere ich mich über die Auskunft des Bauamtes, dass die Unterteilung des Ladenlokals bedeutet, dass wir als Eigentümer Parkplätze auf dem Privathof abtreten müssen. Der Parkplatz dient bisher den Eigentümern als Park- und Ruhemöglichkeit (Parkmöglichkeit, Ruhemöglichkeit) (Grünanlage, Spielraum für Kinder der 18 Parteien).

Anhang:

  • BAU.DE / BAU-Forum: 1. Bild zu Frage "Unterschiedlich hohe Stufen bei Ladeneingang?" im BAU-Forum "Bauplanung / Baugenehmigung"
Der Beitragsersteller hat versichert, dass der Anhang selbst erstellt wurde und keine Rechte verletzt.
  • Name:
  • Schnaht
  1. Auskunft des Bauamts

    Foto von Günter Wöckener-Guggisberg

    "Außerdem wundere ich mich über die Auskunft des Bauamtes, dass die Unterteilung des Ladenlokals bedeutet, dass wir als Eigentümer Parkplätze auf dem Privathof abtreten müssen. "

    Darüber wundern Sie sich zurecht. Wer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegebenenfalls wem etwas abzutreten hat, bestimmt gewiss nicht das Bauamt, sondern das ergibt sich aus dem Recht der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaft (Gesetz, Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung, Vereinbarungen). Stellplätze auf dem Grundstück können (einfaches) Gemeinschaftseigentum sein, es können Sondernutzungsrechte daran bestehen, sie können sogar im Sondereigentum stehen. Wie das bei Ihnen aussieht, sollten Sie zunächst klären.

  2. Moin, Frage, was wollen sie machen?

    Foto von Thorsten Bulka

    Sie sind betroffen, und suchen jetzt einen Punkt, in dem sie rumstochern können ...! Tragen sie es beim Bauamt vor, ob die dadraufhin, die Benutzung der Trepper untersagen ... glaube ich nicht!

    Sie können sie ja benutzen, selber Fallen, und dadraufhin die dafür zustendige Person Verklagen ... Aber die Stufen wahren Optisch abgesetzt ... Und ob das was bringt? Rutschbeständig?

    Nachteil in Deutschland, es gibt viele Gesetze, und Vorgaben ... aber was passiert, wenn man sie nicht immer einhält? Ohne Kläger, kein Richter ...dehn Spruch müsste man erweitern, Auf: Wenn ... die Klage zugelassen wird ... und, wenn es zu einem Urteil kommt, und und und ... Sie können uns ja mal auf dem Laufenden halten ...

    • Name:
    • TB
  3. Die unterschiedlich hohen Stufen

    könnten eher eine Sache für die Gewerbeaufsicht, und weniger für das Bauamt sein.
    • Name:
    • Pauline Neugebauer
  4. Grundsätze WEG

    In einer WEGAbk. muss alles beschlossen werden, entweder mit Mehrheit oder einstimmig. Einstimmigkeit ist notwendig bei Veränderungen der Teilungserklärung und in baulichen Angelegenheiten. Das Bauamt prüft nur das Baurecht und erteilt Genehmigungen vorbehaltlich der Rechte Dritter. Folglich hat sich in der WEG jemand Rechte herausgenommen die er nicht hat und beruft sich nun auf Genehmigungen des Bauamtes. Fragen Sie den Verwalter nach seiner gesetzmäßigen und ordnungsgemäßen Verwaltertätigkeit. Vermutlich steckt er mit den anderen Bauherren unter einer Decke oder er ist unfähig. Deshalb ganz klar: ohne Beschlüsse keine Bautätigkeit und schon gar kein Handeln gegen die Gemeinschaftsordnung. Eventuell muss alles rückgängig gemacht werden. Klagen müssen Sie nach WEG-Recht gegen die, welche illegale Beschlüsse gefasst haben oder ohne Beschluss handeln. Erkundigen Sie sich auch durch Akteneinsicht, wer die Bauanträge gestellt hat. Das Bauamt hätte illegal gehandelt, wenn die Antragsteller nicht als Eigentümer eingetragen sind. Gruß
    • Name:
    • Klaus Kirschner

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