Gaube Grenzbebauung
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Gaube Grenzbebauung
Guten Tag,
wir wollen auf unser Dach ein Gaube setzen.
Jetzt ist es so das es sich dabei um eine Grenzbebauung handelt und wir noch nicht wissen ob das wegen der Brandschutzbestimmungen erlaubt ist.
Jetzt habe ich gelesen das man 1,25 m zum Nachbar einhalten muss, habe ich das richtig verstanden das wenn wir die Gabe von der Außenwand nicht 0,7 m (siehe Bild) sondern 1,25 m einhalten die Brandschutzbestimmungen erfüllt sind und wir Fenster einbauen dürfen? Die Grünefläche auf dem Bild ist das Grundstück des Nachbar.
Die anderen Fenster in unserem Haus sind Glasbausteine und waren anscheinend in den 70er Jahren erlaubt.
Unser Haus steht in Hessen. Wir haben zwar einen Termin beim Bauamt in einer Woche aber ich möchte nicht unvorbereitet dort hin gehen sondern mit etwas Hintergrundinfos bzw. schon Alternativen anbieten Falles nötig.
Gruß
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heikle Angelegenheit
Umnutzung und Umbau heben den Bestandsschutz auf. Das bedeutet: wenn Sie für die Gaube eine Baugenehmigung brauchen ist es ein Umbau. Sie brauchen dann eine Nachbargenehmigung und bestimmte Abstände für den Brandschutz. Die Folge kann sein, dass die bestehenden Fenster mit Glasbausteinen verworfen werden, insbesondere dann wenn der Nachbar Einspruch erhebt. Der Schutzbereich des Nachbarn ist 3 Meter parallel zu seiner Außenwand, gut für Sie denn Sie können seine Einspruchsmöglichkeit bestreiten, allerdings überlappen sich beide Abstandsflächen was unzulässig ist. In Folge kann das Bauamt den Bauantrag ablehnen. Versuchen Sie es dann bauantragsfrei mit Dachflächenfenstern. -
3 m
guten Tag, bedeuten die 3 m parallel zur Außenwand, da ich die Gaube 3 m nach innen versetzen muss bzw. das wenn er was auf seinem Grundstück bauen will 3 m Abstand zu unserer Wand einhalten muss? Oder jeder nur 1,5 m auf seiner Seite?Gruß & Dank Eddy
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nicht im Schutzbereich
Ihr Haus steht nicht im Schutzbereich des Nachbarn, siehe grüne Fläche. Damit greifen andere Vorschriften durch den nötigen Bauantrag. Fragen Sie Ihren Architekten, ob das Vorhaben bauantragsfrei oder baugenehmigungsfrei ist. Das Bauamt wird zu deren geringsten Aufwand behaupten, sie würden eine Nachbargenehmigung benötigen und hoffen dass diese verweigert wird.