Carport außerhalb des Bebauungsfesters
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Carport außerhalb des Bebauungsfesters

Hallo, dann habe ich auch mal eine Frage. ich wohne in Ba Wü und möchte neben meinem Haus auf meinem Grundstück einen Carport, evtl. einen Doppelcarport errichten. Wegen der notwendigen Schneelast habe ich den Sachbearbeiter beim Baurechtsamt angerufen und ihm eine Skizze mit Lage des Carports geschickt.

Die Aussage war folgende:

1. Carports unter 30 m² Grundfläche sind genehmigungsfrei

2. die Lage meines Carports befind sich außerhalb des Baufensters für Garagen/Carports. Eine Befreiung sei ungewiss

3. Die Schneelast betrage 2,6 kN/m².

Und das habe ich jetzt nicht verstanden, Darf ich jetzt das Dingen bauen, wenn es kleiner als 30 m² ist oder nicht?

Lieben Gruß

  • Name:
  • Fridold
  1. Baufenster gelten nur für Hauptgebäude

    Nebengebäude dürfen außerhalb vom Baufenster sein, Garagen und Carports dürfen innerhalb von Abstandsflächen liegen. Genehmigungsfrei bedeutet: Sie müssen Pläne, Katasterplan und Berechnungen beim örtlichen Bauamt einreichen und beantragen, der Bau sei genehmigungsfrei. Als Antwort bekommen Sie: "ja, ist so" oder "nein, es muss ein Bauantrag eingereicht werden". Es obliegt nicht Ihrer Entscheidung, ob ein Bau genehmigungsfrei ist.
  2. Das verstehe ich nun gar nicht ...

    Das verstehe ich nun gar nicht mehr? Die o.g. Aussagen stammen vom freundlichen Sachbearbeiter des baurechtsamtes. Die ich lediglich zitiert habe?
  3. Unverbindlich

    Anrufen und Skizze schicken kann nur eine unverbindliche Antwort ohne Rechtsgrundlage geben. Sie brauchen einen Plan, den Bebauungsplan, einen Katasterauszug und einen persönlichen Termin zur Bauberatung. Dazu erhalten Sie eine schriftliche Stellungnahme. Fragen Sie besonders nach dem Baufenster für Garagen, das kann nur eine Besonderheit des B-Plans sein. Die Schneelast ist kein Punkt der Baugenehmigung, sondern für die technische Ausführung, also der Statik. Beachten Sie auch die Aussage über einen 30 m²-Carport.
  4. Mag sein ...

    dass bei Ihnen festgelegt ist, dass Garagen und Carports aus gestalterischen Gründen nur innerhalb eines bestimmten Bereiches aufgestellt werden dürfen, z.B. unter Einhaltung der Gebäudefluchten des Hauptgebäudes ...

    Vielleicht meint der Sachbearbeiter dies mit dem Hinweis:

    2. die Lage meines Carports befind sich außerhalb des Baufensters für Garagen/Carports. Eine Befreiung sei ungewiss

  5. Vielen Dank für ihre Antwort womit ich ...

    Vielen Dank für ihre Antwort womit ich Vielen Dank für ihre Antwort

    womit ich mich als Laie etwas schwer tue ist die Tatsache, dass ich wohl keinen Bauantrag stellen muss, wenn ich unter 30 m² bleibe. das Ding dann doch illegal ist ...? verstehe ich nicht :-) MfG Fridold

    • Name:
    • andreas heinrich
  6. Das kommt

    darauf an, ob der Bebauungsplan Nebenanlagen und Garagen außerhalb des Baufensters zulässt oder verbietet. Wenn es zulässig ist, dann können sie die Garage verfahrensfrei erstellen, wenn nicht, dann müssen sie eine Befreiung von den Festsetzungen beantragen und genehmigen lassen.
  7. Sie müssen verhindern, etwas Illegales zu bauen!

    Das ist ganz einfach durch die Stufen der Genehmigung. Punkt 1: sie bauen mit Baugenehmigung Punkt 2: sie bauen genehmigungsfrei ein Bauwerk aus der Liste der genehmigungsfreien Bauwerke in der Landesbauordnung. Dazu reichen Sie alle Pläne, Berechnungen und Unterlagen ein und kreuzen im Formblatt an "genehmigungsfrei". Die Baubehörde teilt mit: ja, ist so oder nein, es wird ein Bauantrag gefordert. Nur die Behörde kann entscheiden ob ein Bauwerk genehmigungsfrei ist. Punkt 3: sie erstellen ein Bauwerk aus der Liste im Anhang der Landesbauordnung aus "verfahrensfrei" ohne weiter nachzufragen. Wenn sich alle Bauherren daran halten gibt es nie Probleme.
  8. Sie kennen

    die LBOAbk.-BW aber Herr Kirschner?
  9. Hallo vielen Dank für die Antworten, was ...

    Hallo vielen Dank für die Antworten, was hallo vielen Dank für die Antworten, was würde denn so eine Befreiung kosten? MfG Fridold
  10. das

    steht in der Gebührensatzung des jeweiligen LRA oder Stadtbauamtes.

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