Baugenehmigung  -  Bebauung in zweiter Reihe an Bundesstraße
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Baugenehmigung  -  Bebauung in zweiter Reihe an Bundesstraße

Sehr geehrte Wissende,

für eine Bauvoranfrage bräuchte ich "Argumentationshilfe".

Folgendes Problem:

Land: Bayern, Gemeindegebiet Wohnsiedlung, Bauvoranfrage zur Bebauung in zweiter Reihe. Kein Bebauungsplan vorhanden.

Eine grobe Skizze des Vorhabens ist im Anhang dargestellt. Da diese nur im Zusammenhang beurteilt werden kann anbei auch ein Lageplan: Um keine Urhebrrechte des Bayernatlas zu verletzen hier "nur" ein Link zur amtlichen Karte dieses Bereiches:

Es geht um das Grundstück nördlich der Bundesstraße mit der Nr. 36. (wg. Suchmaschinen etc. bewusst auf "genauere" Angaben verzichtet)

In konstruktiven Vorgesprächen (soll heißen: kein Streit o.ä. sondern sachliche Diskussion!) mit der Gemeinde wurde mir gesagt, dass es mit einer Genehmigung wohl "schlecht aussieht".

Begründungen:

1) Einhaltung der Abstandsflächen

2) Bebauung an einer Bundesstraße wobei das Grundstück NICHT von der Bundesstr. erschlossen ist ("20 m Abstandsregel" gem FstrG)

2) Bebauung in zweiter Reihe

Meine Fragen:

zu 1) Unter Anwendung des sog. 16 m Privilegs der BayBoAbk. (Verkürzung auf H/2 an zwei Seiten  -  hier an den Giebelseiten) und unter Anwendung des Satzes, dass Anstandsflächen auf öffentlichen Bereichen liegen dürfen, sollte das (bei einem nicht zu großen Baukörper) kein Problem sein (siehe Skizze). Ist das richtig von mir gedacht?

zu 2) Das in der Skizze linke Nachbargebäude (Nr. 21) wurde vor ca. 5 Jahren gebaut und liegt ebenfalls in der 20 m-Zone. Kann ich mich auf diesen Präzedenzfall berufen?

zu 3) Hier ist wohl der § 34 BauGB "das Problem", da nach Ansicht der Gemeinde "Art und Maß der baulichen Nutzung" durch die Bebauung in zweiter Reihe nicht eingehalten wird. Hier erlaube ich mir wieder auf Nr. 21 (linker Nachbar) zu verweisen, das zusammen mit 19 (siehe Lageplan) vor 5 Jahren gebaut wurde. Dieses Gebäude ist gegenüber 19 ebenfalls in 2-ter Reihe (vor dem Neubau, war hier nur ein Baukörper, Erschließung erfolgt nur von der Westseite). Diese "Ausnahme" wird durch die "Eckgrundstückssituation" begründet. Kann ich mich darauf berufen, dass an dieser Stelle durch meinen neuen Baukörper die "Baulinie" forgeführt wird?

Da es an dieser Stelle  -  wie man ggf. am Baukörper erkennt  -  nicht um ein Renditeobjekt handelt, sondern ich "nur" Wohnraum für meine Familie schaffen möchte (nr. 36 ist mein Geburtshaus), wäre ich um jedes Argument dankbar.

Vielen Dank im Voraus Roland Kraus

Anhang:

  • BAU.DE / BAU-Forum: 1. Bild zu Frage "Baugenehmigung  -  Bebauung in zweiter Reihe an Bundesstraße" im BAU-Forum "Bauplanung / Baugenehmigung"
Der Beitragsersteller hat versichert, dass der Anhang selbst erstellt wurde und keine Rechte verletzt.
  • Name:
  • Roland Kraus
  1. zu

    den Abstandsflächen kann ich für Bay nichts sagen, aber die musst du lösen.

    Das Anbauverbot nach Bundesfernstraßengesetz musst du eigentlich beachten. Schau aber mal wie es die Nr. 21 und 52 in deiner Straße gelöst hat.

    Die 21 wird von einer anderen Straße erschlössen und kann nicht als Präzedenzfall herangezogen werden, aber dafür die Nr. 53. Die 52 ist eine typische Bebauung in der zweiten Reihe, wie du sie auch haben willst. Sollte eigentlich funktionieren.

  2. Vielen Dank für den Tipp mit ...

    Vielen Dank für den Tipp mit der 52. Nebenfrage: Wer entscheidet in einer Gemeinde so etwas? Verwaltung? Bauausschuss? Gruß Roland Kraus
  3. die

    untere Baurechtsbehörde! Stadt oder Landratsamt

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