Erschließung in Schleswig-Holstein
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Erschließung in Schleswig-Holstein

Angenommen ein Grundstück liegt in voller Breite an einer öffentlichen Straße und ist vorn mit einem Einfamilienhaus bebaut. Für das Grundstück gibt es einen Bebauungsplan, der eine rückwärtige Bebauung mit einem weiteren Einfamilienhaus erlaubt. Die Bebauungsplan-mäßige Erschließung des hinteren Baufensters ist von hinten von einem vorhandenen öffentlichen Weg über einen von 4 Eigentümern zu schaffenden gemeinsamen privaten Wohnweg in 3 M Breite vorgesehen. Bezogen auf den öffentlichen Stichweg liegt der hintere Grundstücksteil in 2. Reihe, ca. 17 m vom öff. Weg entfernt. Da einer der Vorderlieger sich nicht an dem Weg beteiligen will, gibt es zugunsten des besagten Grundstücks nur eine durch Baulasten gesicherte Erschließung in 1,5 m Breite. Der Weg ist in dieser Breite bereits vorhanden und es liegen bereits alle erforderlichen Anschlussleitungen da. Aus Sicht des Eigentümers ist das hintere Baufensters damit ausreichend erschlossen. Die LBauOAbk. erlaubt ja ausdrücklich auch nicht befahrbare Wohnwege, sofern keine brandschutzrechtlichen Bedenken bestehen. Das Gebäude ist Gebäudeklasse 1 und liegt in 2. Reihe (in erster Reihe hätte es das Problem nicht, da es in voller Breite an dem öff. Stichweg liegen würde.

Laut LBauO S-H ist eine Breite von 1,5 m als Feuerwehrzugang völlig ausreichend. Der Eigentümer hat auch kein Interesse, den hinteren Grundstücksteil mit dem Auto anzufahren. Da der Eigentümer das Grundstück auch nicht teilen will, kann der Stellplatz vor dem bereits vorhandenen Einfamilienhaus Im Vorgarten angeordnet werden.

Wenn die Stadt jetzt auf die 3 M breite befahrbare Erschließung bestehen würde, hätte dann eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung Aussicht auf Erfolg?

Ich danke schon jetzt für Ihre Antworten!

  • Name:
  • Atho
  1. Eine Zeichnung wäre schöner gewesen

    Fragen Sie doch erst mal, ob die Gemeinde auf der 3 m Breite besteht. Dann erübrigt sich die Frage zur möglichen Klage.

    Aber solche Lösungen haben immer den Nachteil, dass spätere Eigentümer vielleicht nicht so harmonisch miteinander umgehen.


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