Baugenehmigung nach 10 Jahren widerrufbar?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Baugenehmigung nach 10 Jahren widerrufbar?

Situation: In einem Mehrfamilienhaus mit 22 Wohnungen gibt es eine Tiefgarage mit ebenfalls 22 Stellplätzen. Die Tiefgarage ist vom öffentlichen Straßenverkehr über eine Zufahrt, die über das Grundstück eines Dritten (Nachbarn) führt, zu erreichen. Die auf diesem Grundstücksteil liegende Baulast muss nun nach 10 Jahren aus vertraglichen Gründen gelöscht werden.

Damit entfällt der Zugang zur Tiefgarage. Die in der Tiefgarage liegenden Stellplätze können nicht mehr genutzt werden.

Welche baurechtlichen Konsequenzen kann diese nach sich ziehen? Kann dies zur Rücknahme der ursprünglichen Baugenehmigung führen? Drohen weitere Sanktionen wie Stilllegungsverfügung, Nutzungsuntersagung oder gar Abrissverfügung?

  • Name:
  • Napoleon
  1. Eine Baulast ...

    Eine Baulast wird erst nach Ausbruch des Dritten Weltkrieges gelöscht. Vermutlich noch nicht mal dann. Und aus vertraglichen Gründen schon 3 mal nicht.

    Ist evtl. Grunddienstbarkeit gemeint?

  2. Baulast und Dienstbarkeit

    Es geht sowohl um ein im Grundbuch eingetragenes Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (Fahrrecht, Leitungsrecht) als auch um die Baulast.

    Könnte denn die Löschung der Dienstbarkeiten (GflAbk.-Recht) im Grundbuch zu den von mir dargestellten Konsequenzen führen?

    Selbst wenn die Baulast (für die Feuerwehr?) bestehen bliebe?

    Der Nachbar könnte ja nach erfolgter Löschung der Dienstbarkeit auf seinem Grundstück ein Tor aufstellen, das nur von der Feuerwehr geöffnet werden kann.

    Vielen Dank für weitere Hinweise / Ergänzungen!

  3. egal was gelöscht wird, es ändert sich nichts

    Es ändert sich nichts, die Baugenehmigung ist bestandskräftig und besteht bis zum Abriss der Tiefgarage. Jegliche Veränderung ist baurechtlich nicht durchsetzbar. Niemand kann ohne Genehmigung ein Tor bauen oder anderslautende Verfügungen erlassen. Privatrechtlich können Verträge geändert werden, aber nur im beiderseitigen Einvernehmen. Es bestehen keine Druckmittel. Für die Tiefgaragenzufahrt wird bei einer ausgelaufenen Vereinbarung ein Notwegerecht gelten. Für ein Wegezollhäuschen würde eine Baugenehmigung gebraucht.
    • Name:
    • Klaus Kirschner
  4. Stellplatzverordnung

    Hallo Herr Kirschner,

    so ganz kann und will ich das nicht glauben, was Sie schreiben.

    Die Baugenehmigung wurde seinerzeit nur unter der Auflage erteilt, dass entsprechende Stellplätze geschaffen werden.

    Nun fallen diese Stellplätze nach 10 Jahren weg, weil u.a. privatrechtliche Verträge dazu zwingen, die Dienstbarkeit zu löschen.

    Jetzt sagen Sie: "Alles bleibt beim Alten, die Tiefgarage ist weiterhin über ein Notwegerecht zu erreichen. "

    Dann wäre die Grundbucheintragung für den Nachbarn ja von Anfang an bedeutungslos gewesen ...

    Vielleicht können Sie diesen Aspekt noch ein wenig mehr erläutern?

    Vielen Dank!

  5. öffentliches Recht und privates Recht

    Sie sollten zwischen beiden Rechtsformen unterscheiden. Das ist wie bei einem Schienenstrang: auch in der Unendlichkeit werden die sich nicht treffen! Für das Haus mit Tiefgarage gibt es einen Bauantrag mit nachfolgender Baugenehmigung, wenn nach Baugenehmigung gebaut ist, ist das Gebäude legal. Somit bleibt das Gebäude bestehen bis es "untergeht", zusammenfällt oder abgerissen wird. Dafür gibt es keine zeitliche Limitierung. Gibt es (mir unbekannte) privatrechtliche Vereinbarungen, so haben die keine Auswirkungen auf die Baugenehmigung. Wenn private Vereinbarungen nach 10 Jahren auslaufen, so gibt es mehrere Möglichkeiten:
    • a) es erfolgt eine Fortsetzung im Sinne der Vereinbarung
    • b) die Vereinbarungen sind sinngemäß zu erneuern
    • c) die Vereinbarungen enden ersatzlos
    • d) die Vereinbarungen sind formbedürftig zu ersetzen
    • e) nach 10 Jahren ist eine Kostenregelung zu schaffen

    Zumindest muss in der alten Vereinbarung eine Klausel für die Zeit nach Vertragsablauf enthalten sein. Fehlt eine Vereinbarung, so kann die gesamte Vereinbarung ersatzlos entfallen. Weitere Möglichkeiten sind eine Grundbuchberichtigung. Auf jeden Fall ist alles verboten was nichts mit "vertragen" zu tun hat, denn es wäre verbotene Eigenmacht. Auf keinen Fall wird eine Baugenehmigung ungültig. Eher besteht die Möglichkeit, dass kein Honig mehr aus der privaten Vereinbarung gesaugt werden kann. Die Stellplätze fallen auch nicht weg, weil diese zur Baugenehmigung gehören.

    • Name:
    • Klaus Kirschner
  6. @ TE  -  Sie zweifeln zu Recht ...

    an den Aussagen eines Hrn. Kirschner. Der schreibt hier meistens Dinge, bei denen die Brüder Grimm blass vor Neid werden würden. Zunächst Sie schreiben etwas von Grunddienstbarkeit und etwas von Baulast. Zur Baulast hat Rüdiger (fast ;-)) völlig Recht. Eine Baulast kann nur entfallen, wenn der Grund dafür entfallen ist, z.B. nach dem Abriss des begünstigten Gebäudes und eine weitere Notwendigkeit (z.B. Wiederaufbau) nicht besteht. Für eine Baulast, die eine Tiefgaragenzufahrt oder/und eine Feuerwehrzufahrt sichert, ist der Grund wohl kaum entfallen.

    Hier müsste also einmal geklärt werden, was die (löschbare) Grunddienstbarkeit und was die (nur vom Bauamt) löschbare Baulast genau absichert.

    Wenn die Baulast tatsächlich nur die FW-Zufahrt sichert (so könnte man ihren Beitrag verstehen), die Grunddienstbarkeit für die TG-Zufahrt aber gelöscht würde und so die Tiefgarage nicht mehr nutzbar wäre, wäre die Baugenehmigung sehr wohl angreifbar bis hin zum Nutzungsverbot, da eine baurechtliche Genehmigungsvoraussetzung  -  die baurechtlich erforderlichen Stellplätze  -  nicht mehr gegeben wäre. Ob das Grundbuchführende Gericht die Baubehörden informiert, weiß ich nicht, haolte es aber zuminbdest nicht für ausgeschlossen.

    Aber auch wenn nicht und wenn dann keiner Baum Bauamt petzt, leben Sie auf einem Pulverfass, weil das jederzeit auffliegen kann. Dann müsste, um das baurechtlich zu heilen, die Eigentümergemeinschaft/der Eigentümer für jede Wohneinheit zur Aufrechterhaltung der Nutzung eine ausreichende Anzahl an Einstellplätzen nachweisen, die dann wieder über eine Baulast mit dem Gebäude/dem Teileigentum verbunden werden.

    Viel Spaß dabei.

    Ich würde dringend den Gang zu einem entsprechend versierten Anwalt empfehlen.

    MfG

  7. Geh-, Fahr-, Leitungsrecht, Baulast

    Diese Punkte sind Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung, gehören also zum bezogenen Gebäude. Teilen Sie doch den Wortlaut der Vereinbarung mit, welche gelöscht werden soll. Nach erteilter und vollzogener Baugenehmigung bleibt das Gebäude bis zu seinem "Untergang" bestehen, es kann also keine anderslautende Vereinbarung (Vertrag?) geben. Zugänge und Versorgungsleitungen bleiben bestehen, es sei denn, eine Änderung wäre von Anfang an vertraglich vereinbart. Sie könnten aber auch auf eine sinnlose Klausel eines Beraters hereingefallen sein um ein Gebäude errichten zu können. Sicherlich ist das ein juristisches Problem, das gerne jeder Anwalt löst. Zuvor müssen Sie in alle Richtungen Feststellungen treffen und alle Meinungen sortieren. Ermitteln Sie für sich den Streitwert und bedenken Sie, dass keine RS-Versicherung bauliche Angelegenheiten versichert. Sie müssen Ziel und Erfolgsaussichten definieren. Krakeeler, die andere als Märchenerzähler diffamieren sind dabei nicht hilfreich.
    • Name:
    • Klaus Kirschner
  8. Der Märchenerzähler&Krakeeler sind und bleiben ...

    bedauerlicher Weise Sie, Hr. Kirschner.

    Wenn die Einstellplätze, die baurechtlich notwendig sind, in der TG untergebracht wurden und die Zufahrt dazu wirklich "nur" über eine Grunddienstbarkeit abgesichert sein sollten, so kann diese Grunddienstbarkeit sehr wohl gelöscht werden, ebenso wie ein nicht mehr erforderliches Leitungs- oder Wege- oder sonst was-recht.

    Damit wäre das Gebäude aber baurechtlich so nicht mehr zulässig und die Nutzung könnte untersagt werden. Eine Abrissverfügung wird deswegen keiner erlassen. Das ist kein Autoamtismus, wenn das Gericht nicht das Bauamt informiert (wie gesagt  -  das weiß ich nicht). Wenn aber das Bauamt davon Kenntnis erlangt, kann es nicht anders als die Nutzung der betroffenen Wohneinheiten zu untersagen, bis deren Einstellplätze anderweitig sichergestellt und baurechtlich bindend mit der Wohneinheit "verbandelt" wurden.

    MfG

  9. Besten ...

    Dank, Herr Dühlmeyer für Ihre Einschätzung!

    Napoleon

  10. Interessante Diskussion

    Es gibt also Planer, Architekten und Baubehörden die Häuser planen, genehmigen (lassen) und bauen, bei denen das Risiko besteht sie nach 10 Jahren wieder abreißen zu müssen. In meiner Jugend hieß es schon "Sei schlau, lern beim Bau" ... Und dann muss das ja auch noch jemand blauäugig kaufen ...
  11. Häääää? Was soll denn der Spruch?

    Herr Zänkert

    Die Löschung der Nutzungerlaubnis des Nachbargrundstücks ist Teil eines Vertrages, wie der TE ausführt!

    Woher sollen Planer, Architekten und Sachbearbeitungen in Baubehörden Kenntnis von Klauseln in privatrechtlichen Verträgen haben, an denen sie nicht beteilgt waren/sind?

    Ist Ihnen vielleicht mal in den Sinn gekommen, dass wer auch immer Bauherr dieses Objekts war aus welchen Gründen auch immer die zeitliche Befristung gegenüber den von Ihnen beschimpften Personengruppen schlicht nicht erwähnt hat und diese nur von einer Grunddienstbarkeit wussten, also von einer Rechtskonformität des Entwurfs ausgehen durften?

    Mein Gott, was für Stuss wird hier in letzter Zeit bloß geschrieben!

  12. Ja ...

    Ja das Niveau befindet sich zeitweise im freien Fall ...
  13. Sachlichkeit und vor Schaden bewahren

    Der Fragesteller hat offensichtlich vor 10 Jahren eine private Vereinbarung getroffen, die nun eingelöst werden soll. Es ist fahrlässig jemanden zu bestärken, dass nun eine Baugenehmigung widerrufen wird. Daran wird der Fragesteller selbst nicht glauben, es soll wohl ein Druckpunkt für einen Nutzen gefunden werden. Das kann aber nach hinten losgehen nach dem Motto "wer bestellt der bezahlt". Nach wie vor ist unbekannt, welche private Klausel zur Nichtigkeit einer BG führen soll. Wenn etwas nicht sein kann und nicht sein darf nennt man das "sittenwidrig".
    • Name:
    • Klaus Kirschner
  14. Au man ...

    Der TE schreibt etwas von 22 Wohnungen, also wird es wohl um eine WEGAbk. gehen. Und wer schreibt etwas von Widerruf der Baugenehmigung (außer Ihnen  -  provozierend)?

    Wenn die Einstellplätze mangels Erreichbarkeit wegfallen, ist eine wesentliche Genehmigungsvoraussetzung  -  Stck Einstellplätze gemäß LBOAbk. + ggf. Ortssatzung o.ä.  -  nicht mehr gegeben. Damit ist die genehmigte Nutzung nicht mehr möglich!

    Daher kann die Nutzung untersagt werden!

    Und wieso soll so ein Vertrag sittenwidrig und damit nichtig sein? Es ist doch nicht das Problem des Nutzungsrechtsgewährenden, was mit dem Gebäude nach Ablauf der vereinbarten Frist passiert. Angreifbar könnte höchstens der Antragsteller und Verkäufer sein, wenn er auf diese Befristung beim Verkauf nicht hingewiesen hat.

    Aber Ihnen ist das alles herzlichst egal, Hauptsache Sie können hier sinnfrei rumposaunen.

  15. Kompetente Auskunft

    Foto von wiki

    wird ihnen hier nur ein Fachanwalt für Baurecht erteilen können.

    Tun Sie sich selbst den Gefallen und leiten entsprechende Maßnahmen ein.


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