Garage über Baugrenze in Abstandsfläche
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Garage über Baugrenze in Abstandsfläche

Hallo zusammen,

ich interessiere mich für ein Grundstück in einem Neubaugebiet im Saarland und habe diesbezüglich ein paar Grundsatzfragen.

Die Landesbauordnung des Saarlandes habe ich hinsichtlich der Abstandsflächen bereits durchgelesen und auch die Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) bezüglich Baugrenzen. So richtig verstanden bzw. beantwortet wurde meine Frage leider nicht. Vielleicht habe ich auch einfach ein Verständnisproblem.

Zur besseren Veranschaulichung habe ich die entsprechende Planzeichnung als Anhang beigefügt. Es geht um das gelb umrandete Grundstück. Die Baugrenze hat auf der rechten Seite 3 m Abstand zur Grundstücksgrenze. Wenn ich das richtig verstanden habe ist der Raum dazwischen die Abstandsfläche, korrekt? Laut Landesbauordnung ist es erlaubt dort eine Garage zu errichten. Dürfte ich dies hier auch oder wird das durch die eingezeichnete Baugrenze verhindert? Sprich auf der einen Seite darf ich zwar eine Garage auf der Abstandsfläche errichten, auf der anderen Seite aber die Baugrenze nicht überbauen oder ist dies für eine Garage irrelevant?

Des Weiteren zieht sich diese Linie mit den Dreiecken mitten durch das Grundstück und in der Erläuterung heißt es, das wäre die Umgrenzung der von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen. Was bedeutet dies genau oder habe ich die Erläuterung falsch interpretiert (Erläuterung ebenfalls als Anhang beigefügt).

Vielen Dank schon mal im Voraus für die Hilfe und Beantwortung meiner Fragen.

Beste Grüße

Anhang:

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Der Beitragsersteller hat versichert, dass der Anhang selbst erstellt wurde und keine Rechte verletzt.
  • Name:
  • Jochen
  1. beim Amt nachfragen

    Die schrägen Linien mit den Dreiecken macht den Bebauungsplan absurd. Praktisch kann kein Grundstück bebaut werden, diese Linien schräg durch Bauwerke zu ziehen entspricht ebenfalls keiner geordneten Bauleitplanung weil die Flächen von einer Bebauung ja ausdrücklich frei zu halten sind. Sie sollten sich das auf dem Amt erläutern lassen.
  2. Vielen Dank  -  Grenzfragen

    Hallo Herr Kirschner,

    vielen Dank für Ihre Antwort. Werde dies entsprechend erfragen.

    Können Sie evtl. noch was zu meinen Fragen bezüglich der Grenzbebauung sagen? Stichwort Abstandsfläche  -  Baugrenze

    Vielen Dank im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen Jochen Karrenbauer

  3. WA = allgemeines Wohngebiet

    Der Planausschnitt zeigt nur das allgemeine Wohngebiet. Im Bebauungsplan werden weitere Angaben über die Bebauung sein wie "Einzelhäuser", "Doppelhäuser" oder "Reihenhäuser" und Angaben über GRZAbk. und GFZAbk.. Danach richten sich die Grenzabstände. Die Nutzung selbst ist durch das "WA" festgelegt. Die Pfeile bedeuten noch die Firstrichtung. Bei der Vorgabe "Einzelhäuser" müssen also zum Nachbarn noch Grenzabstände als Abstandsflächen eingehalten werden, dort dürfen dann nur Garagen und Gartenhütten stehen.
  4. steht

    im schriftlichen Teil Bebauungsplan etwas zum § 14 Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) zu den Nebenanlagen? ... sind nur innerhalb überbaubarer Flächen zulässig. ... sind nur auf den mit ... gekennzeichneten Flächen zulässig.

    oder so in etwa in der Richtung?

  5. Leider

    steht in der Planzeichenerläuterung nichts zu § 14 Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.).

    Habe nochmal die komplette Planzeichnung, sowie die Erläuterungen als Grafik angehängt. Wie bereits oben erwähnt, handelt es sich um das gelb umrandete Grundstück. In der Grafik aus meinem ersten Beitrag hatte ich den Ausschnitt allerdings um 180 Grad gedreht.

    Danke und Gruß

    Anhang:

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    Der Beitragsersteller hat versichert, dass der Anhang selbst erstellt wurde und keine Rechte verletzt.
  6. Grundriss muss die Baugrenzen einhalten

    Ihr Architekt muss nun einen Grundriss entwerfen, der die Baugrenzen einhält. Einzige offene Entscheidung ist die Gestaltung der Grenze zum Nachbarn: Abstandsfläche einhalten oder Doppelhaus bauen. Wollen Sie ein Doppelhaus bauen muss der Nachbar mitziehen. Steht der Nachbar nicht fest, können Sie versuchen, mit dem Grundstückseigentümer eine Grenzbaulast einzutragen. Ansonsten bleibt nur die offene Bauweise.

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