Umnutzung/Renovierung  -  Architekt oder Zimmerermeister?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Umnutzung/Renovierung  -  Architekt oder Zimmerermeister?

Hallo zusammen, ich wäre euch sehr dankbar für einen Rat eurerseits.

Es geht um folgendes: Wir haben ein großes Haus, das Untergeschoss iat vollständig renoviert und dient seit 2 Jahren als Eventlocation. Da es nun immer mehr Anfragen werden, welche auch übernachten wollen, so wollen wir zunächst den ersten Stock ebenfalls renovieren und 5 Mehrbettzimmer bereit stellen. Es ist keine vollständige Renovierung mehr nötig, denn vieles ist schon fertig oder zumindest begonnen (Strom, Dämmung, Wasser).

Die Zimmer sind schon klar aufgeteilt, man braucht also keine architektonische Meisterleistung mehr zu vollbringen. Es geht nun eher darum, was mich auch nun zu der konkreten Frage bringt:

Welche Vorgehensweise ist eurer Meinung nach richtig bzw. muss man rechtlich gehen? Muss es ein Architekt sein der dann einen Antrag stellt und alles weitere mit den Ämtern regelt?

Oder reicht ein Zimmerermeister, der dann einen Antrag auf Umnutzung stellt? Wir sind aus Ba-Wü übrigens.

Wäre euch sehr dankbar, wenn ihr uns weiterhelfen könnt :)!

MfG

  • Name:
  • john
  1. Muss

    ein Architekt sein. § 43 LBOAbk. Abs. (4) Für die Errichtung von

    1. Wohngebäuden mit einem Vollgeschoss bis zu 150 m² Grundfläche,

    2. eingeschossigen gewerblichen Gebäuden bis zu 250 m² Grundfläche und bis zu 5 m Wandhöhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt von Außenwand und Dachhaut,

    3. land- oder forstwirtschaftlich (landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich) genutzten Gebäuden bis zu zwei Vollgeschossen und bis zu 250 m² Grundfläche dürfen auch Angehörige der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen, die an einer Hochschule, Fachhochschule oder gleichrangigen Bildungseinrichtung das Studium erfolgreich abgeschlossen haben, staatlich geprüfte Technikerinnen oder Techniker der Fachrichtung Bautechnik sowie Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen haben, als Entwurfsverfasser bestellt werden. Das Gleiche gilt für Personen, die die Meisterprüfung des Maurer-, Betonbauer-, Stahlbetonbauer oder Zimmererhandwerks abgelegt haben und für Personen, die diesen, mit Ausnahme von § 7 b der Handwerksordnung, handwerksrechtlich gleichgestellt sind.

    Darunter fällt eine Evtl-Beherbergungsbetrieb nicht. Außerdem sind weiterführende Anforderungen wie Stellplätze, Brandschutz, ...


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