Bauantrag eingereicht, vom Bauvertrag zurückgetreten, nun Änderungen erforderlich
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Bauantrag eingereicht, vom Bauvertrag zurückgetreten, nun Änderungen erforderlich

Hallo, wir sind etwas ratlos in Niedersachsen :-)

Ausgangslage: Wir haben einen Bauvertrag mit einem Bauunternehmen unterzeichnet. Vertragsgemäß hätte der Vertragsabschluss binnen 2 Wochen seitens des Bauunternehmens bestätigt werden müssen. Eine entsprechende Bestätigung ist jedoch nicht erfolgt. Somit ist der Vertrag nicht zustande gekommen. Selbst wenn der Vertrag zustande gekommen wäre, besteht Einigkeit zwischen uns und dem Bauunternehmen, dass der Vertrag im beiderseitigen Einvernehmen aufgehoben sein soll und wechselseitige Ansprüche erledigt sein sollen.

Zwischen der Vertragsunterzeichnung und der Entwicklung, dass wir und das Bauunternehmen nun getrennte Wege gehen, hat die Baufirma den Bauantrag eingereicht. Nun hat die Stadt Aufgrund einer Anbaubaulast geschrieben, dass ein Doppelcarport um 13 Meter verschoben werden muss. Dies ist wohl möglich und eigentlich auch die bessere Lösung im Vergleich zum beantragten Standort. Ich denke, da haben wir und das Bauunternehmen geschlafen obwohl wir auf die Anbaubaulast das Bauunternehmen hingewiesen hatten. Jedenfalls müssten wir nun unseren Plan entsprechend ändern und in der Folge sollten wir unbedingt ein zusätzliches Doppelfenster mit aufnehmen.

Nun kommt meine Frage: Als Entwurfsverfasser ist nach wie vor der bei dem Bauunternehmen beschäftigte Architekt eingetragen.

Aufgrund der Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Bauunternehmen, möchte ich es gerne vermeiden, dass die Baufirma bzw. deren Architekt zu kontaktieren um die Änderungen vorzunehmen.

Wie sollten wir vorgehen? Vollmacht zur Einreichung von Änderungen die ursp. dem Entwurfsverfasser gegeben wurde nun einem anderen Architekten übertragen? Muss der Einreicher der Änderungen selbst Architekt sein? Könnte die Änderung so einfach erfolgen, dass man selbst den neuen Standort des Carports beim Bauamt einträgt und das "neu entstehende" Doppelfenster ebenso in den dort vorliegenden Entwurf einzeichnet? Muss ein neuer Plan her?

Die Bauantragsunterlagen wurden uns sozusagen kostenfrei überlassen. Auf die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen wird wohl verzichtet  -  nur haben wir eben außer den Ausdrucken (bei der Stadt) und unserer Abschrift nichts womit wir arbeiten könnten. Dazu fehlt jede Erfahrung, was die Stadt nun genau von uns braucht und wie wir liefern können ohne unötig Geld zu verbrennen.

besten DANK schon mal vorab

  • Name:
  • Volker
  1. Baulast für einen Carport?

    Wie genau ist die Baulast formuliert? Carports sind als Nebengebäude genehmigungsfrei. 13 Meter verschieben bedeutet das eine 13 Meter längere Zufahrt? Das ist eine Verschwendung wertvoller Grundstücksfläche mit notwendiger Versiegelung, die Zufahrt ist als Garten nicht nutzbar. Verzichten Sie (vorerst) auf den Carport und lassen Sie sich die Baugenehmigung ohne CP erteilen. Später beantragen Sie ein genehmigungsfreies Vorhaben mit dem CP nahe der Straße. Damit erledigt sich auch eine Tektur für das Fenster. Üblich sind Garagen oder Carports mit einem Abstellplatz davor, also im Abstand von max. 6 Meter von der Straße. Nach den städt. Parkplatzsatzungen benötigen Sie Abstellplätze und keine um 13 Meter verlängerten Zufahrten zu Abstellplätzen. Eine Zeichnung wäre hilfreich gewesen.
  2. Ich wäre vorsichtig bezüglich der Bestätigung

    Foto von wiki

    Ist den wirklich eine schriftliche Bestätigung vereinbart worden?

    " Vertragsgemäß hätte der Vertragsabschluss binnen 2 Wochen seitens des Bauunternehmens bestätigt werden müssen. Eine entsprechende Bestätigung ist jedoch nicht erfolgt. "

    Wenn das Bauunternehmen einen Bauantrag einreicht, wird man darin eine Annahme des Vertrages sehen dürfen.

    Möglicherweise haben Sie doch einen Vertrag "an der Backe". Drum prüfe wer sich (ewig) bindet ...

    Nicht jede Annahme eines Vertrages erfolgt schriftlich. Sie kann auch durch Bearbeitung des Auftrages erfolgen, ohne dass der Antragsteller zunächst davon erfährt.

  3. Aufhebung des Bauvertrages ist doch bestätigt

    Über die Aufhebung des Bauvertrages besteht doch Einigkeit. Viel wichtiger ist doch die Frage, wem der eingereichte Bauantrag gehört. Das ist doch wohl die Baufirma und ist an den Bauvertrag gekoppelt. Sicherlich hat die Baufirma den Bauantrag längst storniert. Damit haben Sie nichts außer Zeitverzug. Mit einem neuen Architekten lösen sich alle Probleme, den Zeitverzug können Sie verkleinern, in dem Sie die Architektenleistungen der Baufirma bezahlen bzw. beauftragen.
  4. AU man, der Kirschner mal wieder

    Garagen bis 30 m² Grundfläche sind in Nds seit 2012 verfahrenfrei, ja! Aber deswegen nicht frei vom Baurecht! Und wenn dem Bauamt auffällt, das dort gegen eine Baulast verstoßen würde, dann rügt es das  -  völlig zu Recht!

    @ TE

    1) Das Vertragliche dringend von einem Anwalt für Baurecht prüfen lassen, sonst zahlen Sie ggf. 2-fach!

    2) Klären Sie die Lage mit dem Bauamt. Die haben ja keine Ahnung von der Trennung, schicken also völlig zu Recht jeweils dem Planer Kopien von Schreiben, der dann ggf. sogar noch tätig wird.

    Wenn die vertragliche Lage klar ist (siehe 1) ), einen anderen Architekten mit der Überarbeitung der Unterlagen beauftragen. Zu den Kosten ist hier schwer was zu sagen. Wenn Sie jemanden finden, der noch "zu Fuß" zeichnen kann und das "Zaubern" mit Fotokopierer und Transparentpapier noch beherrscht und das auch noch ohne große Prüfung des ganzen Vorhabens macht, dann wird es ein kleiner dreistelliger Betrag. Finden Sie wen, der nur noch CAD kann und der den gesamten Altantrag durchprüft, ob da noch mehr Kinken drin sind (für die sie/er dann ja mithaftet), dann kann es auch 4-stellig werden. Alle Zwischenstufen sind auch denkbar!

    Aber am allerwichtigsten ist die Frage, ob sie wirklich kostenfrei raus sind, denn wenn nicht, dann soll der Bauunternehmer auch seinen Bockmist kostenlos ausbessern.

  5. Kommentarzwang von RD?

    Es ist doch deutlich geschrieben, dass der Bauvertrag nicht zustande gekommen ist bzw. aufgelöst ist weil die Schriftform fehlt und diese auch nicht vollzogen wird. Damit ist ohne Architektenvertrag auch die Tätigkeit des Firmen-Architekten beendet. Gegenseitige Ansprüche sind ausgeschlossen, so hat es der Fragesteller mit der Baufirma vereinbart. Gelder sind offensichtlich nicht geflossen. Es ist doch unwahrscheinlich, dass der Architekt den Bauantrag nachbessert oder weiter verfolgt. Wollen Sie noch bauen? Wenn ja: was haben Sie: offensichtlich nichts! Selbst wenn Sie eine Kopie des Bauantrages haben, dürfen Sie den nach dem Urheberrecht nicht verwenden. Also alles auf Anfang und Details mit dem Bauamt klären. Jeder seriöse Architekt hätte wohl den Punkt einer Anbaubaulast für eine Carport vorher geklärt.
  6. Herr Kirschner, lassen Sie es einfach,

    Sie schreiben nur Unfug!

    1) glaubt der TE nur, es sei so abgesprochen. Wie rechtssicher das ist, weiß hier keiner. Daher ab zum Anwalt!

    2) Unterliegen Einfamilienhaus-Planungen zu 99,9 % nicht dem Urheberschutz, sondern können verwendet werden. Ob das ein Honorar auslöst, ist eine ganz andere Sache, Dazu siehe 1)

    3) Baugenehmigungen sind auf den Antragsteller ausgestellt und gelten für ihn und nicht für den, der den Antrag gestellt hat.

  7. Kaffeesatz lesen

    Die Mutmaßungen bringen nicht weiter, die Deutungen von RD auch nicht. Es kommt doch nur darauf an, welche Dokumente der Fragesteller hat. Ohne Dokumente nützt weder ein Gang zum Anwalt noch ein Gang zum Bauamt. Also wäre es sinnvoll, wenn der Fragesteller hier mitteilt: diese Unterlagen habe ich und das will ich machen. Der Fragesteller möge auch mitteilen, ob ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird oder ob innerhalb des B-Planes gebaut werden soll und ob die Mitteilung der Stadt ein einfacher Hinweis oder ein Bescheid ist. Bis dahin gibt es Varianten und eine Streitkultur, die mit dem Besuch des Kindergartens abgeschlossen sein sollt, oder sind Sie dort sitzen geblieben, Herr RD?

Hier können Sie Antworten, Ergänzungen, Bilder etc. einstellen

  • Keine Rechtsberatung in diesem Forum - dies ist Rechtsanwälten vorbehalten.
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Zur Verbesserung unseres Angebots (z.B. Video-Einbindung, Google-BAU-Suche) werden Cookies nur nach Ihrer Zustimmung genutzt - Datenschutz | Impressum

ZUSTIMMEN