Definition untergeordnetes Bauteil
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Definition untergeordnetes Bauteil

Hallo zusammen,

zunächst vorab: ich wohne in BW.

a) Mein Nachbargrundstück wird bebaut, war gestern auf dem Amt um Einsicht in die Unterlagen zu nehmen. Es wird ein Doppelhaushälfte. Habe dabei festgestellt, dass das Baufenster nach Süden nur im 1. OGAbk. um 1,50 m überschritten wird bei 3,70 m Breite. Da es sich um ein Doppelhaus handelt gibt es zwei solcher Vorbauten, die de facto die Wohnfläche eine Zimmers vergrößern. Genau auf der Grenze der beiden Doppelhaushälfte, direkt unter den Vorbauten ist eine Wand, ebenfalls 1,5 m tief. Sieht aus als würden dich die beiden Vorbauten darauf abstützen. (siehe Bild dazu)

Die restlichen Stockwerke (EGAbk., DGAbk.) sind im Baufenster, die Abstandsflächen (auch zu meinem Grundstück hin) werden eingehalten.

Grundsätzlich wird im Bebauungsplan bzgl. überbaubaren Grundstücksflächen ((§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.)) auf die Baugrenzen des Lageplans verwiesen. Mit einem Zusatz: "Die festgesetzten Baugrenzen können mit untergeordneten Bauteilen, Eingangs- und Terrassenüberdachungen (Eingangsüberdachungen, Terrassenüberdachungen) um bis zu 1,50 m überschritten werden. "

Ist der Bau eines solchen Vorbaus unter den Bedingungen zulässig? D.h. kann der so als "untergeordnetes Bauteil" gewertet werden?

b) Ergänzend: die weiteren Häuser in der Reihe bleiben alle im Baufenster. Der o.g. Bauherr grenzt mit seinem Grundstück auf der Westseite an ein älteres Baugebiet. In zugehörigen Bebauungsplan gibt es keinen Zusatz-Passus wie oben beschrieben bzgl. Überschreitung von Baugrenzen mit untergeordneten Baugrenzen.

Welche Gesetze o.ä. würden in dem Fall greifen, wenn ein solcher Sachverhalt vorliegen würde?

Ich hoffe meine Ausführungen sind verständlich und bedanke mich vorab für die Unterstützung.

Grüße

Anhang:

  • BAU.DE / BAU-Forum: 1. Bild zu Frage "Definition untergeordnetes Bauteil" im BAU-Forum "Bauplanung / Baugenehmigung"
Der Beitragsersteller hat versichert, dass der Anhang selbst erstellt wurde und keine Rechte verletzt.
  • Name:
  • Chris
  1. untergeordnete Bauteil

    Die Definition kann in Bundesländern unterschiedlich sein, auf jeden Fall sind es nicht Wohnraumerweiterungen und Balkone. Meist sind damit Dachvorsprünge, Eingangsüberdachungen, Gesimse und Kanäle für Wasser oder Luft gemeint. Ein Bauamt muss das im Plan erkennen und die Genehmigung eventuell versagen. Es gibt nur einen geringen Ermessensspielraum. Doch Vorsicht: was steht das steht! Sie haben als Nachbar nur Klagerecht, wenn Ihre Nachbarbelange betroffen sind. Verstöße gegen das öffentliche Recht kann das Amt sanktionieren, außer wenn es gegen Recht und Ordnung verstößt.
  2. Danke für die Antwort, Im Moment liegen ...

    Danke für die Antwort, Im Moment liegen Danke für die Antwort,

    Im Moment liegen die Unterlagen noch aus und meine Einspruchsfrist ist noch nicht abgelaufen. D.h. klagen muss ich noch nicht wenn ich richtig verstehe. Einen Einspruch Aufgrund Verstoß gegen die Regelung bzgl. Untergeordneter Bauteile kann ich dennoch erheben, auch wenn die Abstandsflächen zu meinem Grundstück gewahrt werden, richtig?

    Gruß Chris

  3. unüblich

    Es ist unüblich, wenn Pläne für eine Nachbarbebauung "ausgelegt" werden. Wenn der Nachbar Ihre Zustimmung braucht, werden Sie vom Amt angeschrieben. Verweigern Sie die Zustimmung, so muss der Nachbar anders bauen. Verstößt der Bauantrag gegen öffentliches Recht, so muss das Bauamt den Bauantrag ablehnen. Kompliziert wird es, wenn das Bauamt den Antrag genehmigt, obwohl gegen die Bauordnung und den Bebauungsplan verstoßen wird. Dann muss ein Fachanwalt klären ob und gegen wen Sie ein Klagerecht haben. Verstößt die Baugenehmigung gegen öffentliches Recht, so ist Ihnen kein Schaden entstanden. Die Baugenehmigung ist ein Bescheid einer Behörde, die aus verschiedenen Gründen nichtig sein kann. Auch dafür gibt es Verwaltungsvorschriften. Ohne Sachkenntnis der Unterlagen kann hier kein weiterer Rat erteilt werden. Schalten Sie nach den Hinweisen einen Fachanwalt ein.

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