Brandschutz bei Gebäuden.
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Brandschutz bei Gebäuden.

Hallo Beim Brandschutz muss ja wenn die Gebäude näher wie 5 m zusammenstehen, alles F90 sein und keine Öffnungen was in einen Bereich von 5 m fällt. Ich habe kein Fenster keine Tür in dem Bereich. Ich habe mal ein Bild gemalt bei mir ist es der untere Fall. Ich versteh das so alles innerhalb von 5 m darf nicht brennbar sein, und ich brauche in dem Fall nichts an meinem Haus. Die Werkstatt ist bestand daneben will ich ein Haus hin bauen, alles steht auf dem eigenen Grundstück, muss ich eine Brandschutzwand am Haus errichten wenn in dem Bereich dazwischen 5 m nicht brennbar ist?

Gebiet Baden Württemberg

Danke schon mal

Anhang:

  • BAU.DE / BAU-Forum: 1. Bild zu Frage "Brandschutz bei Gebäuden." im BAU-Forum "Bauplanung / Baugenehmigung"
Der Beitragsersteller hat versichert, dass der Anhang selbst erstellt wurde und keine Rechte verletzt.
  • Name:
  • Oli
  1. Brandschutzbestimmungen sind zum Schutz fremden Eigentums

    Auf dem eigenen Grundstück gelten die Bestimmungen für Grenzabstände nicht. Sie müssen nur Bestimmungen gemäß Gebäudeklasse einhalten. Es können also ohne weiteres Fenster in Richtung der eigenen Werkstatt sein und es muss keine Brandwand errichtet werden. Wenn die Werkstatt Bestandsschutz hat, so gehe ich davon aus dass eine Genehmigung existiert oder diese Genehmigungsfrei errichtet ist.
  2. Vielen Dank für die Antwort.. Die Werkstatt ...

    Vielen Dank für die Antwort.. Die Werkstatt Vielen Dank für die Antwort.. Die Werkstatt besteht schon seit 1950. Der vom Bauamt hat nicht dagegen das ich mit einem Abstand von 2,5 m von der Werkstatt weg Baue, aber der Brandschutz von 5 m muss eingehalten werden sagt er. Wenn ich unter 5 m gehe brauche ich eine Brandschutzwand auf beiden Seiten und das habe ich nicht an meinem geplanten Haus. Das Haus ist ein Freistehendes Ein Familien Haus.

    Sind sie Sicher das der Brandschutz beim eigenen Grundstück nicht greift?

    In dem angehefteten Link kommt das nicht so rüber.

    "Wände aus brennbaren Baustoffen, die nicht mindestens feuerhemmend sind sowie feuerhemmende Wände, die eine Oberfläche oder Verkleidung aus normal entflammbaren Baustoffen besitzen, müssen mindestens einen Abstand von fünf Metern zur Wand des Nachbargebäudes haben, sofern das Nachbargebäude zum eigenen Grundstück gehört. Ansonsten muss ein Abstand von fünf Metern zur Grundstücksgrenze eingehalten werden. "

    Gibt es da eine Quelle? Danke schön OLi Hahner

  3. zwei Häuser

    Werden 2 Häuser aneinander gebaut, müssen die Wände unbrennbar sein oder es muss ein Abstand eingehalten werden. Bei einer Wohnraumerweiterung gibt es keine Anforderungen an den Brandschutz. Maßgeblich ist der Begriff "Aufenthaltsraum". Wenn die Werkstatt explizit einen Aufenthaltsraum hat, wären die Abstandsregeln einzuhalten. Wenn die Werkstatt kein Gewerbe ist und nur aus einem Raum besteht könnte der Raum umdeklariert werden (evtl. Aufbewahrungsraum für Werkzeug oder Schuppen). Soll das neue Haus eine normal entflammbare Fassade (B2) haben? Es kann auch hilfreich sein, direkt an die Werkstatt anzubauen.
  4. Das Regelt die

    LBOAVO in Verbindung mit der LBOAbk. und nicht der Herr Kirschner. § 7 LBOAVO in V.m. dem § 27 Abs. 4 LBO

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