Suchefunktion BAU.DE Forum Bauplanung / Baugenehmigung 2304: 1,50m Balkon mit Stuetzen bis zum Bodem ausserhalb des Baufensters keine Genehmigung

Bauplanung / Baugenehmigung

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1,50m Balkon mit Stuetzen bis zum Bodem ausserhalb des Baufensters keine Genehmigung 06.06.04
Hallo Bauexperten, wir wollen ein Haus in Bayern bauen, habe dafuer auch schon einen genehmigten Plan. Da uns leider keine groesseren Dachueberstaende als 30cm genehmigt wurden wir aber ein Holzhaus bauen wollen und dieses ein bisschen schuetzen wollen, dachten wir uns einen ueberdachten Balkon als Texturänderung genehmigen zu lassen.
Als ich das beim zustädigen LRA muendlich vorbrauchte sagte mir das LRA dass ein ueberdachter Balkon nur genhmigt werde wenn die Stuetzen bis zum Boden gehen. Gehen die Stutzen aber bis zum Boden ist der Balkon bestandteil des Hauses. Da wir aber an dieser Seite mit dem Haus schon am ende des Baufensters sind muessten wir das ganze Haus verschieben, d.h. wir mussten einen komplett neuen Plan einreichen mit neuen Nachbarschaftunterschrieften usw. !
Unser Architekt meinte nun dass wenn der Balkon nur 1,40m Breit währe, gehöre er nicht zum Haus und könnte so ohne Haus verschieben genehmigt werden ist das richtig ??
Und wenn ja soll die Änderung dann einfach einreichen oder vorher mit dem LRA nochmal reden ??
währe super wenn mir jemand weiterhelfen könnte!!
Name: Marie  

  1. Achtung 07.06.04
    Achtung, passen Sie auf, daß Sie nicht die verscheidenen Regelungen verwechseln!
    max 1,50m und nicht aufgeständert gilt als Grenze, ob ein Bauteil noch untergeordnet ist und somit keine eigenen Abstandsflächen einzuhalten hat.
    Im (hier maßgeblichen) §23 BauNVO steht aber:
    - "...kann zugelassen werden..." d. h. es ist i.d.R. die Zustimmung der Gemeinde dazu erforderlich.
    - in (3) dazu: "in geringfügigem Ausmaß". Es ist kein Verweis auf die Abstandeflächenregelung enthalten, folglich: nicht automatisch die Regelungen des Abstandsflächenrechts anzuwenden.
    - in (5) wird dann auf all das verwiesen, was innerhalb der Abstandsflächen zulässig ist.
    Fazit:
    Ein untergeordneter Balkon ist nicht automatisch zulässig genausoweing ist ein nicht mehr untergeordneter Balkon unzulässig.
    Ich hatte einen Fall, da wurden Balkone auf "Wunsch" des Kreisbaumeisters (u.a. gestalterische Gründe) und in Absprache mit der Gemeinde aus dem Bauraum hinausgeschoben, so daß diese absolut nicht mehr untergeordnet waren. Dadurch hatte der Bauherr dann auch noch einen Wohnflächengewinn.
    Name: Martin Halbinger   E-Mail-Adresse anzeigen   http://www.mh-bau.de
 

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