GRZ?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

GRZ?

Hallo,
wir wollen ein Einfamilienhaus bauen und haben ein Grundstück mit der GRZAbk. von 0,2 in Aussicht. Da das Einfamilienhaus über einen entsprechenden Dachüberstand und eine überdachte Terrasse verfügt, bin ich mir nicht ganz sicher was unter der Angabe der GRZ zählt.
z.B. Das Grundstück ist 570 m² und die Wohnfläche beträgt 97 m², bebaute Fläche 112 m² und die Terrassenüberdachung 10 m². Die Terrasse ist ein Holzbau.
Welche Angaben zählen nun unter die GRZ?
Viele Grüße
Sandra
  1. § 19 Baunutzungsverordnung

    Dort steht eigentlich alles. Jetzt muss man nur noch wissen, ob für den Bebauungsplan die Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.)) 1990 gilt und wenn ja, ob der Bebauungsplan spezielle Festsetzungen trifft, oder ob eine Vorgängerversion der Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (BauNVO)) anzuwenden ist.
  2. die Baunutzungsverordnung

    wird der Fragestellerin nicht weiterhelfen, Herr Bauer, denn nach deren Studium wird sie sich (neben der schon angedeuteten Unsicherheiten zum Thema Dachüberstand) fragen:
    gehört mein "gedeckter freisitz" (eine Terrasse ist es ja nicht) zur Grundfläche oder nicht?
    meine Auffassung: ja, der gedeckte freisitz gehört zur Grundfläche und ist dementsprechend bei der Berechnung der grz zu berücksichtigen.
    zul. grz < vorh. grz, also ist das vorhaben nicht Bebauungsplan-konform.
    da hilft nur: Grundfläche kleiner machen, grundstücksfläche vergrößern oder Dispens beantragen. der Dachüberstand beeinflusst die Grundfläche übrigens nicht.
    ich würde Dispens beantragen, da die grz nicht wesentlich größer als 0,2 ist.
    schöne Grüße
  3. beantragen sie den bau doch ohne Terrasse

    wenn es da Zweifel gibt  -  beantragen sie den bau doch ohne Terrasse oder freisitz  -  und bauen sie diese nach der Abnahme durchs Bauordnungsamt  -  dürfte 0 Probleme machen.
    Gruß j. raabe
  4. @ jens raabe

    es handelt sich nicht um eine Terrasse, sondern um eine überdeckte, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossene Fläche. :-) soll man ihren Beitrag jetzt als Anleitung zum schwarzbau verstehen? schöne Grüße
  5. Folgende Angaben fehlen:

    1. Bebauungsplan von wann?
    2. Woher Differenz Wohnfläche zu bebauter Fläche?
    3. Wie wird die Terrasse gebaut?
    4. Wie wird die Überdachung ausgebildet?
    5. Versiegelte Flächen (Zufahretn, Stellplätze etc.)? Ist das 2.?
  6. Herr Raabe

    die BOA schlafen doch nicht auf dem Baum!
    Wenn Sie keine Terrasse angeben, bekommen Sie die Nachforderung mit Bitte um Angabe der Terrassenfläche.
    Am besten, Sie sprechen mal mit Ihrem Bauordnungsamt, was wie hineinzurechnen ist. Der landkreis Hannover z.B. berechnet nicht nur überdeckte Freiflächen, sondern auch normale Terrassen, Zuwege und Zufahrten zur GRZAbk., wobei hier wiederum lt NBauO Überschreitungen zulässig sein können.
  7. eins noch:

    wie Herr Bauer schon schreibt ist es durchaus möglich, dass im Beb. plan andere Festsetzungen gemacht werden als in der gültigen Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.)  -  überprüfen.
    Ungeachtet meiner obigen Fragen gilt aber immer noch § 19 (4) Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1990:50 % Überschreitung der zul. GRZAbk. für Zufahrten, Garagen etc. und evtl. minimal mehr sind zulässig  -  "minimal mehr" hängt von der Genehmigungsbehörde ab!
    @Herr Dühlmeyer  -  in Niedersachsen hatten wir bislang noch nichts  -  die Blüten der Landesbauordnungen der versch. Bundesländer sind mir jedoch bekannt. Aber Regelung der zul. GRZ und Berechnung dieser?  -  Fischköpfe ;-) Achtung, SCHERZ (für alle Mitleser ...)
  8. darf das,

    mein Onkel wohnt am Steinhuder Meer ;-)
  9. Foto von Stefan Ibold

    Moin,
    am Steinhuder Meer wohnen nur Brassen (köppe) auf der Südseite :) )
    Grüße
    Stefan Ibold
  10. @ Herr Malige

    Wir Fischköpfe machen das noch viel besser. Luftlinie ca. 1000 m von der BOA Landkreis Hannover sitzt die BOA Stadt Hannover (kreisfrei). Und die interessieren Terrassen, Wege, Zufahrten überhaupt nicht (bei der GRZAbk.). So, nun kommt Ihr.
  11. BOAhhh ...

    Ja, das gibt es hier auch, unterschiedliche Betrachtungs- und Auslegeweisen (Betrachtungsweisen, Auslegeweisen) bei den verschiedenen Genehmigungsbehörden ... Womit wir wieder bei der Erkerfrage wären ;-)) ) ) ) )
  12. @ Brassenköpfe

    ... aber guten Aal ham se da ;-)

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