Baukörper soll sich nicht in die typische Bebauung einfügen
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Baukörper soll sich nicht in die typische Bebauung einfügen

Ich habe vor kurzer Zeit einen Bauantrag eingereicht, der abgelehnt wurde, weil sich der Baukörper angeblich nicht in die typische nähere Umgebung einfügt, da der Baukörper 21 m lang ist. (§ 34 BauGB) Der Baukörper sollte im Ortsinnenbereich errichtet werden. Im Ort gibt es kein Bebauungsplan und deshalb auch sehr viele unterschiedlich große und auch im Aussehen sehr verschiedene Baukörper die innerhalb von zehn Jahren errichtet wurden. Es ist kaum oder gar kein einheitliches Ortsbild zu erkennen. In der gleichen Straße befindet sich ein 40 m langer Baukörper, der vom Baugrundstück sichtbar ist aber der einer Siedlung angehört und deshalb nichts damit zu tun haben soll. Neben dem Baugrundstück befindet sich ein kleiner Park der an vier große dreigeschossigen Sozialbaublöcke endet.
Meine Frage bezieht sich hauptsächlich auf den Ausdruck " nähere Umgebung".
Wie kann man diese eingrenzen? Ist damit die im Sichtfeld liegende Bebauung gemeint oder gibt es da einen bestimmten Radius?
  • Name:
  • D.S.
  1. Beurteilungen

    nach § 34 BBauG sind immer dem Ermessensspielraum der Behörde unterworfen. Sinnvoll sind in solchen Fällen Gespräche mit dem Bauamt VOR Erstellung eines Bauantrags um zu sondieren was "geht". Klären Sie (Ihr Architekt) im Gespräch mit dem Bauamt, welche genaueren Gründe zur Ablehnung geführt haben und entwickeln Sie gemeinsam eine Lösung.
    • Name:
    • M.P.
  2. § 34

    Foto von Martin G. Halbinger

    ein paar Anmerkungen zum § 34 bzw. zum maßgeblichen Umgriff.
    Üblicherweise wird vom Geviert gesprochen. Dies ist meist der durch die Straßen abgetrennte Block, in dem Ihr Grundstück liegt. Desöfteren ist die Gebietsstruktur aber so verteilt, dass auch innerhalb des Blocks eine Zäsur möglich ist. (z.B. entlang der Hauptstraße hoher Gewerbeanteil in größeren Gebäuden, sonst nur kleinteilige Einfamilienhäuser ...) Auch die Nutzung ist maßgeblich (eine landwirtschaftliche Scheune stellt bezüglich der Größe keinen Bezugsfall für ein Wohngebäude dar).
    Ebenso können einzelne "Ausreißer" die gebietsuntypisch sind, nicht als Bezugsfälle herangezogen werden.
    Bebauungsplangebiete stellen regelmäßig keine "gewachsene" Struktur dar und werden somit auch nicht berücksichtigt.
    Zu Ihrem Fall: Der Park kann (je nach Größe) eine Zäsur darstellen; die "Siedlung" hat vermutlich eine andere Struktur und bleibt vermutlich auch außen vor.
    Eine abschließende Beurteilung kann i.d.R. nur von entsprechend versierten Fachleuten (nicht bei allen Entwurfsverfassern der Fall) und mit Ortskenntnis erstellt werden ...

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