Kanalherstellungsbeitrag  -  für einen Kanal zweimal zahlen?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Kanalherstellungsbeitrag  -  für einen Kanal zweimal zahlen?

Baurecht Bayern:
Von unserer Gemeinde erhielten wir am 17.02. zwei Bescheide über die Erhebung eines:
a) Kanalherstellungsbeitrages (2927 €)
b) Wasserversorgungsbeitrages (2130 €)
Das Pikante daran ist, dass der Kanal um den es geht, bereits seit Mitte der 70er Jahre existiert (wurde damals von meinen Eltern in Auftrag gegeben zwecks eines Bauvorhabens, welches später jedoch nicht realisiert wurde).
Der Kanalherstellungsbeitrag jedenfalls wurde damals bereits von der Gemeinde erhoben und von meinen Eltern auch bezahlt (Unterlagen liegen vor).
Jetzt die Frage: ist die zweimalige Gebühren-Erhebung der Gemeinde für ein und den selben Kanal zulässig, auch wenn das Bauvorhaben damals nicht realisiert wurde und wir (meine Frau und ich) nun anstelle unserer Eltern an dieser Stelle gebaut haben und den bereits vorhandenen Kanal nutzen?
(von unserer Gemeinde erhielten wir die Aussage, dass die Gebühr ausschließlich mit unserem Neubau in Zusammenhang steht und es völlig unerheblich sei, dass der Kanal bereits existierte und der Herstellungsbeitrag bereits einmal entrichtet wurde)
Grüße und vielen Dank im Voraus
Stefan Taubenberger
PS: für eine schnelle Antwort wären wir Ihnen dankbar, weil wir spätestens bis morgen Einspruch erheben müssen (werden wir auch, wir bräuchten nur noch eine solide rechtliche Argumentationshilfe).
  • Name:
  • Stefan Taubenberger
  1. Das fällt

    Ihnen aber früh ein, einen Tag vor Ablauf der Einspruchsfrist.
    Mein Tipp: Fristgerecht Einspruch einlegen mit dem Hinweis "Begründung folgt". Dann zu einem Anwalt Baurecht/öffentl. Recht und die Sachlage klären. Dann Begründung nachreichen oder Einspruch zurückziehen.
    Keine Rechtsberatung!
    • Name:
    • M.P.
  2. Pauschale

    Kann es sein, dass ihre Eltern damals nur eine Pauschale bezahlt haben? So ist es bei uns (ebenfalls Bayern), der Vorbesitzer hat eine Pauschale basierend auf 1/4 der Grundstückfläche bezahlt, wir müssen nun den Rest bis zur GFZAbk. des geplanten Baus nachzahlen.
  3. Art 5 Abs. 2a KAG

    Art 5 Abs. 2a KAG
  4. @ Frau Klimt

    Hallo, danke für Ihre Vermutung.
    Nein  -  ich denke nicht, dass es sich um eine Pauschale handelte  -  die Rechnung der damaligen Gemeinde (wurde mittlerweile eingemeindet) bezog sich ausdrücklich auf die Erstellung des Kanals. Auch bei unserer Anfrage bei der Gemeinde war keine Rede von einer Restzahlung zu damals, sondern davon, dass die Gebühren bei jedem Neubau in voller Höhe erhoben werden  -  unabhängig davon, ob der Kanal im Zuge des Bauvorhabens errichtet wurde oder  -  wie in unserem Fall  -  bereits seit 30 Jahren besteht.
  5. @ Herr Peters

    Herzlichen Dank für Ihren Ratschlag. Wir haben nun Widerspruch geltend gemacht und ergänzt, dass wir die Begründung in Kürze nachreichen (wie lange haben wir denn dafür Zeit?).
    Ihr Ratschlag: "Keine Rechtsberatung! " wie dürfen wir den denn verstehen? (bezieht er sich auf Verbraucherzentralen?)
    Beste Grüße,
    Stefan Taubenberger
  6. Zum Thema "Rechtsberatung"

    Auszug aus den "Nutzungsbedingungen"
    Die gegebenen Antworten stellen keine Rechtsberatung dar!
    Alle Firmen und Personen, die eine Antwort geben, bekunden ausdrücklich, dass die von ihnen gegebenen Antworten keine Rechtsberatung darstellen.
    Alle Antworten sind als reine Meinungsäußerungen zu verstehen!
    Bei Rechtsfragen wird in jedem Fall eine Beratung durch einen Rechtsanwalt empfohlen.
    Fundstelle:

    (ganz unten)
    Gruß

  7. der Reihe aufdröseln

    Ihre Eltern haben einen Kanal in Auftrag gegeben?
    Das hat mit der Gemeinde normalerweise nichts zu tun. Der Herstellungsbeitrag ist zu entrichten um das gemeindliche Kanalnetz nutzen zu dürfen. In der Regel bei unbebauten Grundstücken gestundet bis zur Bebauung usw. usf. Einzelheiten stehen in der Beitrags/Gebührensatzung der Gemeinde.
    Aus Ihrer Beschreibung ist nicht ersichtlich um was es konkret geht.
    Herr Peters hat lediglich darauf hingewiesen, dass sein Tipp nicht als Rechtsberatung zu sehen ist.
    Das dürfen nämlich nur dafür zugelassene Personen, laut einem Gesetz aus der Nazizeit und ursprünglich gegen die Juden gerichtet.
    Was aber tatsächlich Rechtsberatung ist, entscheidet sich wie immer im Einzelfall. Der Hinweis allein schütz nicht davor.

Hier können Sie Antworten, Ergänzungen, Bilder etc. einstellen

  • Keine Rechtsberatung in diesem Forum - dies ist Rechtsanwälten vorbehalten.
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Zur Verbesserung unseres Angebots (z.B. Video-Einbindung, Google-BAU-Suche) werden Cookies nur nach Ihrer Zustimmung genutzt - Datenschutz | Impressum

ZUSTIMMEN