Einspruch gegen Bebauungsplan
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Einspruch gegen Bebauungsplan

Hallo,
als Besitzer eines Mehrfamilienhauses im alten Ortskern einer Gemeinde (Alt-Feudenheim) möchte ich gegen den ab heute ausliegenden Bebauungsplan Widerspruch/Einspruch erheben. Der Bebauungsplan macht eine hintere Bebauung in zweiter Reihe bei tiefen Grundstücken unmöglich. Bebaut werden darf nur noch von der Straße aus 14 m nach hinten in die Grundstückstiefe. Neubauvorhaben sollen verhindert werden, die nicht ins Ortsbild passen, da immer wieder schon riesige Mehrfamilienhäuser genehmigt wurden. Als weiteres Ziel des Bebauungsplanes wurde definiert, die für Alt-Feudenheim typische, kleinteilige Abfolge Haus-Hof-Haus mit Giebelstellung zur Straße und Eingang jeweils vom Hof aus, zu erhalten.
Unser Grundstück, auf dem bereits das Mehrfamilienhaus (älteres Haus, passend zum alten Ortskern) steht, ist nach hinten tief genug, um noch ein Einfamilienhaus zu errichten. Z.Z. stehen hinten nur ein paar Garagen. Der eine Nachbar ist zwei Stockwerke höher wie wir, der übernächste Nachbar hat Auch in zweiter Reihe noch ein Haus stehen. Auch wir möchten in zweiter Reihe ein (kleines) Haus bauen, was durch den Bebauungsplan unmöglich wird.
Nun möchten wir Einspruch gegen diesen Bebauungsplan einreichen. Meine Frage:
  • Hat sowas überhaupt Aussicht auf Erfolg?
  • Kostet der Einspruch etwas?
  • Ich benötige unbedingt einleuchtende Argumente für einen solchen Fall, denn nur das Argument "will aber bauen" hilft wohl nix.

Benötige dringend Hilfe, da ich mich mit sowas überhaupt nicht auskenne und als "kleiner dummer Bürger" auch nie gefragt wurde, ob ich mit dem Bebauungsplan einverstanden bin. Man fühlt sich irgendwie "enteignet", wenn man ein großes Grundstück besitzt auf dem man nicht bauen darf, obwohl andere bereits im Hinterhof gebaut haben.
Danke für Antworten!
(gerne aus per E-Mail an Geiger.Mannheim@t-online.de )

  • Name:
  • Geiger
  1. "Widerspruch" gegen Bebauungsplan

    Ganz einfach ist dies nicht.
    Die Gemeinde hat Planungshoheit bei der Aufstellung von B-Plänen. Diese werden durch Gemeindesatzung beschlossen und müssen von der höheren Berwaltungsbehörde genehmigt werden. Nur Träger öffentlicher
    I.A. haben Sie Gelegenheit innerhalb der Auslegungsfrist (1 Monat) über den Bebauungsplan Auskunft zu erhalten, Stellung zu nehmen, bzw. sich zu den Festsetzungen zu äußern. Die Festsetzungen (bspw. die Bebaubarkeit der einzelnen Grundstücke) können allerdings (auch später noch, wenn der Bebauungsplan schon genehmigt wurde) geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen können zugelassen werden. (Dieser Fall ist nicht untypisch, insbesondere, wenn im betreffenden näheren Umfeld zuvor schon Bebauungen genehmigt wurden, die eigentlich gegen die Festsetzungen des nun (später) erstellten B-Planes verstoßen).
    Da eine Änderung des B-Planes durch die Gemeinde beschlossen und von der übergeordneten Verwaltungsbehörde genehmigt wird, ist eine schlüssige bauplanerische und baurechtliche Vorbereitung und Begründung für die Durchsetzung einer (gerechtfertigten) Änderung des B-Planes unerlässlich.
    Daher möchte ich Ihnen empfehlen sich mit:
    1. einen Fachanwalt für privates und öffentliches Baurecht und
    2. einen in solchen Belangen erfahrenen Architekten aus Ihrer Gemeinde zu beraten.
    Diese können Ihnen die möglichen gangbaren, ggf. erfolgreichen Wege aus Ihrer jeweils fachlichen Sicht aufzeigen.
    Ggf. kann es günstiger sein bei einem späteren Bauwunsch eine Befreiung (en) zu erlangen.
    MfG
    R. Kaiser
  2. Etwas verwunderlich ...

    finde ich Ihre Einschätzung, Sie würden "als kleiner dummer Bürger" nicht gefragt. Im B-Planverfahren können Sie mindestens 2 x Ihre Anregungen und Bedenken äußern, die dann von der Gemeinde in die Abwägung eingestellt werden müssen. Es ist also doch nicht ganz so, wie Sie es geschildert haben.
    Aussicht auf Erfolg? Das kann ich nicht beurteilen. In jedem Fall müssen Ihre Bedenken in der Abwägung von den Gemeindevertretern behandelt werden. Es kann gut sein, dass sich daraus Planänderungen ergeben, es kann aber auch nicht sein, wenn andere Belange stärker gewichtet werden. In jedem Fall: nutzen Sie jede Gelegenheit zur Äußerung, sonst können Sie gar nichts verändern
    Der Einspruch kostet Sie nichts, außer vielleicht das Porto, wenn Sie den Brief per Post schicken. In der Bekanntmachung der Auslegung muss darauf hingewiesen werden, wo Sie die Bedenken mündlich oder zur Niederschrift vortragen können.
    Aus Ihrer Schilderung geht hervor, dass die Stadt den Bebauungsplan aufstellt, um die bestehende Siedlungsstruktur zu erhalten bzw. um städtebauliche Fehlentwicklungen zu verhindern. Das sind gravierende Gründe, dennoch dürfen auch hier berechtigte Interessen der Betroffenen nicht unbeachtet bleiben.
    Weisen Sie in Ihrem Einspruch in jedem Fall  -  unter Bezug auf den Gleichheitsgrundsatz  -  auf die schon genehmigte und bestehende Bebauung in zweiter Reihe hin. Niemand hat allerdings einen dauerhaften Anspruch auf die wirtschaftlich beste Nutzung seines Grundstücks.
    Wenn Ihr Grundstück bereits durch benachbarte Bebauung in zweiter Reihe geprägt wäre, hätten Sie nach § 34 BauGB ebenfalls diesen Bebauungsanspruch. Wenn der Bebauungsplan Ihnen diese bestehenden Rechte nimmt, hätten Sie u.U. Anspruch auf Entschädigung, allerdings nur für Kosten, die Ihnen bereits entstanden sind (z.B. für eine Hausplanung). Darauf würde ich ebenfalls hinweisen, mögliche Entschädigungsforderungen wirken auf Gemeindevertreter immer abschreckend.
    Schlagen Sie eine Kompromisslösung vor, z.B. könnte Ihr Gebäude in zweiter Reihe in der Größe/Höhe beschränkt oder die Gestaltung entsprechend angepasst werden..
    Jedes Ihrer Argumente muss in der Abwägung berücksichtigt werden.
    Viel Erfolg!
    Büttner

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