Suchefunktion BAU.DE Forum Bauplanung / Baugenehmigung 3645: Baugrenze, Sachsen-Anhalt

Bauplanung / Baugenehmigung

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Baugrenze, Sachsen-Anhalt 09.02.07
Hallo,
mein Haus wurde mit der Giebelseite an der Baugrenze errichtet. Die Hausbreite beträgt ca. 10m. An dieser Seite befindet sich auch der Haupteingang. Ich möchte einem massiven Vorbau mit Eingangstür errichten. Dieser soll zwei stumpfwinkelige Ecken haben (ähnlich einem vorgezogenen Erker). Die Breite soll ca. 3m betragen und ca. 1,20m tief. Demzufolge würde ich die Baugrenze um 1,20m überschreiten. Ist es baurechtlich möglich, die Baugrenze zu überschreiten? Gibt es hierfür Regeln?
Bundesland: Sachsen-Anhalt
M.f.G.
Frank
Name: Frank  

  1. § 23 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung 09.02.07
    Ja!
    Name: Bauer Erich   E-Mail-Adresse anzeigen   http://members.aol.com/erichbauer/rb/index.html

  2. Anbau eines Eingangsvorbaus 09.02.07
    Hallo Frank!
    Ich nehme an, mit "Baugrenze" meinst du eine sogenanntes Baufenster, wie es z.B. in einem Baubauungsplan vorgegeben ist.
    Richtig?
    Wenn das zutrifft, so würdest du mit deinem geplanten Anbau gegen die Vorgaben eures Bebauungsplans verstoßen. Abweichungen von diesen Vorgaben bedürfen der Genehmigung.
    Du musst daher die Zulassung der Abweichung gemäß § 66 BauO LSA beim zuständigen Bauordnungsamt beantragen.
    Viele Grüße,
    Ralf
    Name: Ralf Wortmann   E-Mail-Adresse anzeigen   http://www.baurechtstipps.de

  3. Bebauungsplan, Sachsen-Anhalt 10.02.07
    Mein Haus steht in einem Gebiet, in dem alle Bauten bereits abgeschlossen sind. Ich weiß aber nicht, ob der Bebauungsplan noch gültig ist.
    Auf meinem Lageplan sind parallel zur Straße zwei Linien eingezeichnet. Jeweils ca. 6m vor Grundstücksende. An den Linien steht die Bezeichnung Baugrenze.
    Ich kann also den Bereich ausserhalb der Baugrenze bebauen, benötige aber hierfür einen Bauantrag. Habe ich das richtig verstanden?
    Frank
    Name: Frank  

  4. Habe ich das richtig verstanden? 11.02.07
    Nein!
    Die Einschaltung eines Architekten oder eines Baurechtskundigen sei angeraten.
    Name: Bauer Erich   E-Mail-Adresse anzeigen   http://members.aol.com/erichbauer/rb/index.html

  5. Bauen jenseits der Baugrenze 12.02.07
    Hallo, Frank!
    Der Baubauungsplan wird nicht ungültig, nur weil alle Bauvorhaben im Gebiet abgeschlossen sind, sondern gilt fort.
    Ob du nach Stellung eines Antrags nach § 66 BauO LSA tatsächlich über die Baugrenze hinweg bauen darfst, hängt davon ab, ob dein Antrag genehmigt wird. Das ist eine Ermessensentscheidung der Behörde.
    Da es sich wohl um einen Anbau zu einem Wohngebäude der Gebäudeklasse 1-2 gem. § 61 I Ziff.1 BauO LSA handelt, bedarf der Anbau prinzipiell keiner Baugenehmigung, sondern nur einer Einreichung aller Unterlagen bei deiner Gemeinde nach § 61 I Ziff. 1 BauO LSA, sofern alle notwendigen "Ausnahmen oder Befreiungen erteilt worden sind". Wenn die Gemeinde dann nicht binnen 1 Monats die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens verlangt, kannst du anfangen, zu bauen (= Genehmigungsfiktion).
    Am besten und zunächst billigsten ist es, wenn du erst einmal unverbindlich beim Bauordnungsamt vorbeigehst und dein Problem vorträgst. Die Sachbearbeiter dort werden dir sicher sagen können, was zu tun ist und wie sie die Sache sehen.
    Wahrscheinlich wirst du einen Befreiungsantrag nach § 66 I BauO LSA auch ohne die Hilfe eines Architekten, Ingenieures oder Rechtsanwalts stellen können.
    Viele Grüße
    Ralf
    Name: Ralf Wortmann   E-Mail-Adresse anzeigen   http://www.baurechtstipps.de

  6. Danke 13.02.07
    Hallo Ralf,
    danke für deine ausführliche Antwort.
    Viele Grüße
    Frank
 

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