Baugrenze, Sachsen-Anhalt
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Baugrenze, Sachsen-Anhalt

Hallo,
mein Haus wurde mit der Giebelseite an der Baugrenze errichtet. Die Hausbreite beträgt ca. 10 m. An dieser Seite befindet sich auch der Haupteingang. Ich möchte einem massiven Vorbau mit Eingangstür errichten. Dieser soll zwei stumpfwinkelige Ecken haben (ähnlich einem vorgezogenen Erker). Die Breite soll ca. 3 m betragen und ca. 1,20 m tief. Demzufolge würde ich die Baugrenze um 1,20 m überschreiten. Ist es baurechtlich möglich, die Baugrenze zu überschreiten? Gibt es hierfür Regeln?
Bundesland: Sachsen-Anhalt
MfG
Frank
  • Name:
  • Frank
  1. § 23 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung

    Ja!
  2. Anbau eines Eingangsvorbaus

    Foto von Ralf Wortmann

    Hallo Frank!
    Ich nehme an, mit "Baugrenze" meinst du eine sogenanntes Baufenster, wie es z.B. in einem Baubauungsplan vorgegeben ist.
    Richtig?
    Wenn das zutrifft, so würdest du mit deinem geplanten Anbau gegen die Vorgaben eures Bebauungsplans verstoßen. Abweichungen von diesen Vorgaben bedürfen der Genehmigung.
    Du musst daher die Zulassung der Abweichung gemäß § 66 BauO LSA beim zuständigen Bauordnungsamt beantragen.
    Viele Grüße,
    Ralf
  3. Bebauungsplan, Sachsen-Anhalt

    Mein Haus steht in einem Gebiet, in dem alle Bauten bereits abgeschlossen sind. Ich weiß aber nicht, ob der Bebauungsplan noch gültig ist.
    Auf meinem Lageplan sind parallel zur Straße zwei Linien eingezeichnet. Jeweils ca. 6 m vor Grundstücksende. An den Linien steht die Bezeichnung Baugrenze.
    Ich kann also den Bereich außerhalb der Baugrenze bebauen, benötige aber hierfür einen Bauantrag. Habe ich das richtig verstanden?
    Frank
    • Name:
    • Frank
  4. Habe ich das richtig verstanden?

    Nein!
    Die Einschaltung eines Architekten oder eines Baurechtskundigen sei angeraten.
  5. Bauen jenseits der Baugrenze

    Foto von Ralf Wortmann

    Hallo, Frank!
    Der Baubauungsplan wird nicht ungültig, nur weil alle Bauvorhaben im Gebiet abgeschlossen sind, sondern gilt fort.
    Ob du nach Stellung eines Antrags nach § 66 BauO LSA tatsächlich über die Baugrenze hinweg bauen darfst, hängt davon ab, ob dein Antrag genehmigt wird. Das ist eine Ermessensentscheidung der Behörde.
    Da es sich wohl um einen Anbau zu einem Wohngebäude der Gebäudeklasse 1-2 gem. § 61 I Ziff. 1 BauO LSA handelt, bedarf der Anbau prinzipiell keiner Baugenehmigung, sondern nur einer Einreichung aller Unterlagen bei deiner Gemeinde nach § 61 I Ziff. 1 BauO LSA, sofern alle notwendigen "Ausnahmen oder Befreiungen erteilt worden sind". Wenn die Gemeinde dann nicht binnen 1 Monats die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens verlangt, kannst du anfangen, zu bauen (= Genehmigungsfiktion).
    Am besten und zunächst billigsten ist es, wenn du erst einmal unverbindlich beim Bauordnungsamt vorbeigehst und dein Problem vorträgst. Die Sachbearbeiter dort werden dir sicher sagen können, was zu tun ist und wie sie die Sache sehen.
    Wahrscheinlich wirst du einen Befreiungsantrag nach § 66 I BauO LSA auch ohne die Hilfe eines Architekten, Ingenieures oder Rechtsanwalts stellen können.
    Viele Grüße
    Ralf
  6. Danke

    Hallo Ralf,
    danke für deine ausführliche Antwort.
    Viele Grüße
    Frank

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