Kostenänderung nach Einreichung Bauantrag?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Kostenänderung nach Einreichung Bauantrag?

Sehr geehrte Experten/ Expertinnen,
ich möchte kurz meinen Fall schildern und bitte um Antwort:
Wir haben am 09.01.07 einen Planungs- und Hausvertrag mit einer deutschen überregionalen Firma geschlossen. Diesem Vertragsschluss gingen 2-monatige intensive Entwurfsarbeiten und dann Verhandlungen voraus. Im Vertrag eingeschlossen wurden schriftlich auch die Entwurfszeichnungen, die Bau- / Leistungsbeschreibung (Baubeschreibung, Leistungsbeschreibung) sowie alle Vertragszusätze (Gutschriften, Extras, alles einzeln beschrieben und ausgepreist).
Ca. 2 Wochen nach Vertragsschluss bekamen wir vom planenden Architekten die reingezeichneten Entwürfe mit der Mitteilung, dass die dem Vertrag zugrunde liegenden Entwurfszeichnungen so nicht realisierbar wären, da es erhebliche Probleme mit dem Treppenhaus gäbe (Treppe EGAbk.-OGAbk. wäre zu steil und deshalb nicht realisierbar, Treppe OG-Spitzbogen würde mit dem Kehlbalken kollidieren und die Kopffreiheit wäre nicht gegeben). Daher habe er die Planung angepasst und "kleine Veränderungen" vornehmen müssen. Leider fielen diese Änderungen aus unserer Sicht aber ziemlich drastisch aus; der Grundriss im EG wurde dadurch ziemlich verändert, auch das OG sah anders aus, als wir uns das vorstellten (da wir 3 Kinder haben, benötigen wir 3 Kizimmer im OG, auch hier wurde der Grundriss "verschlimmbessert".) Außerdem hätte er die Gaube noch angepasst, da sonst das vertraglich vereinbarte Fenster mit Rollladen nicht passen würde, wegen der Brüstungshöhe (Drempel 90 cm, dann noch die Dreiecksgaube, das würde zu hoch, deshalb ein Zwerggiebel.) Diese Planung lehnten wir ab. Eine weitere Planung erhielt uns dann den Grundriss im EG, nun ragte aber die Treppe etwa 60 cm weit in den Flur/Eingangsbereich hinein. Auch diese Planung entsprach nicht unseren Vorstellungen und dem Grundriss, um den wir ja lange Zeit gerungen hatten.
In einem Gespräch mit dem Geschäftsführer der Firma ("Wir müssen nicht miteinander bauen, ich entlasse Sie auch kostenfrei aus dem Vertrag") kamen wir überein, dass der Architekt noch einmal eine Neuplanung auf Basis der Hausaußenmaße durchführen sollte. Nach weiteren 2 Wochen hatten wir immer noch keinen weiteren Entwurf vorliegen, deshalb entwarf ich selber einen Grundriss, der unseren Anforderungen entsprach und lud Vertriebler und Architekt zu einem gemeinsamen Gespräch ein. Bei diesem Gespräch wurde noch einmal ein alter Entwurf vorgelegt, den wir aber schon abgelehnt hatten. Fortan wurde mein Entwurf verwendet und alle Details darauf bezogen besprochen. Alle unsere Hinweise und Nachfragen, dass dieser Entwurf in allen Details keine weiteren Kosten in Bezug auf den Vertrag generieren sollte, wurden uns zugesagt, ebenso, dass der neue Entwurf dann als Vertragsbestandteil genutzt werden sollte. Das heißt, wir verließen diese Besprechung mit dem Gefühl, dass unsere Planung kostenneutral umgesetzt wird.
Vorletzte Woche erhielt ich den Bauantrag vom Architekten der genau auf unserem Entwurf basierte. Es fand sich außerdem auch der Zwerggiebel wieder. Nach unserer Ansicht stimmte alles und wir gaben den Bauantrag am 05.03.07 ab. Am 10.03.07 erhielten wir nun ein "Nachtragsangebot", welches für uns nicht nachvollziehbar ist. Hier wird uns nun der Zwerggiebel (statt Dreiecksgaube) mit 2570,- €, die Verlängerung der Terrassenüberdachung von (vertraglich) 4 x 2 m auf 5,40 x 2 m mit 1460,- €, die größere Treppeneinhausung im Spitzbogen mit 970,- € und eine Vergrößerung des Schornsteinkopfes durch Verschieben Schornstein mit 450,- € angeboten.
Nun meine Frage (n):
1. müssen wir diese nachträgliche Verteuerung unseres BVAbk. hinnehmen? Es wurde uns im letzten Architektengespräch ja deutlich zugesichert, dass durch unsere Planungen keine Mehrkosten entstehen würden.
2. Es wurden Sachen geplant, welche weder vorher mit uns abgesprochen geschweige denn mit uns vereinbart wurden: Die Verlängerung der Terrassenüberdachung war niemals Gegenstand des Gesprächs. Das ein Verschieben des Schornsteins Mehrkosten nach sich zieht (mal abgesehen davon, dass ich diese Kosten überhaupt nicht verstehe) wurde ebenfalls mit keinem Wort erwähnt. Der Zwerggiebel wurde bereits in der ersten Entwurfszeichnung durch den Architekten eingefügt (wir wollten eine Dreiecksgaube, siehe oben) und es wurde auch hier zu keiner Zeit gesagt, dass dadurch evtl. Mehrkosten auf uns zukommen könnten.
3. Interessanterweise sind im Bauantrag aber unsere Preise des Erstvertrages als Kostenbasis angegeben. Da der Architekt freiberuflich für die Firma arbeitet, muss er doch eine Basis gehabt haben, anhand derer er den Bauantrag erstellt. Wenn die Firma also vorher geplant hätte, Mehrkosten an uns weiterzugeben, hätte er die Planung doch auf die höheren Kosten ansetzen müssen? Oder kann man einfach mal so die Kosten erhöhen?
Habe ich die Möglichkeit mich darauf zu berufen, dass uns die Kostenneutralität (mündlich im 4-er Gespräch) zugesichert wurde? Was hat es mit der Sache mit dem Schornstein auf sich? Ich würde mich über qualifizierte Antworten zu diesem Thema freuen und gerne Ihre Meinung dazu hören.
  • Name:
  • Jochen Dedek
  1. Wie Sie

    schrieben, arbeitet der Architekt freiberuflich für den Hausanbieter. Gehe ich recht in der Annahme, dass die "Planungen" vor Vertrag nicht von diesem Architekten ausgeführt wurden?
    Zu den Fragen:
    zu 1) Frage der Beweisbarkeit dieser Zusicherung
    zu 2) Die Veränderung der Terrassenüberdachung haben Sie im Bauantrag unterschrieben, wenn nicht gewollt, rückgängig machen
    Kaminverschiebung kann höheren Kaminkopf bedeuten, Mehrpreis scheint mir zu hoch. Zwerchgiebel sind teurer als Gauben, bringen i.d.R. aber auch einen Wohnflächengewinn. Der Architekt kümmert sich nicht um Preise, die liegen in der Verantwortung der Hausbaufirma. Baukosten in Bauanträgen sind ca. Kosten, vertragliche Ansprüche lassen sich daraus wohl kaum ableiten.
    Lesen Sie mal in Ihrem Vertrag nach, wer berechtigt ist, Preiszusagen zu machen/wie Planänderungen nach Vertrag behandelt werden und ob mündliche Absprachen gültig siind.
    • Name:
    • M.P.
  2. Kostenänderung für gleiche Leistung

    Ich habe nur die einzige Empfehlung für Sie:
    1. gehen Sie zum Anwalt, bzw. und/oder lassen Sie sich von einem qualifizierten Sachverständigen für den Immobilienkauf (ggf. versierter Architekt) beraten. Der schriftlich geschlossene Vertrag behält seine Gültigkeit, solange Sie keine (die) Änderungen nachträglich vereinbart haben (vgl. Vertragsänderung)
    Sollte dies zutreffen müssen Sie weder Änderungen noch Kostenerhöhungen hinnehmen.
    MfG
    R. Kaiser
  3. Ganz sicher

    hat der Architekt die "Planungen" vor Vertrag nicht durchgeführt, sondern der Vertriebler. Auch kamen die Preise immer von ihm. Im Übrigen danke für die gegebenen Antworten an beide Herren.
    Ich kann Ihre Argumente zum größten Teil nachvollziehen, bin jedoch der Meinung, dass eine vor Zeugen gegebene mündliche Zusage den gleichen Stellenwert hat, wie ein schriftl. Vertrag. Ein Mann, ein Wort (ob die Praxis das durchhält, darf jedoch bezweifelt werden). Einen Anwalt werde ich im jetzigen Stadium noch nicht hinzuziehen, denn ich möchte bauen, nicht prozessieren. Allerdings werde ich die Prüfung durch einen unabhängigen Sachverständigen in Betracht ziehen.

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