Suchefunktion BAU.DE Forum Bauplanung / Baugenehmigung 4300: Mitwirkungspflicht Höhe Grundplatte

Bauplanung / Baugenehmigung

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Mitwirkungspflicht Höhe Grundplatte 18.07.08
Hallo,
wir haben in Mecklenburg-Vorpommern ein Haus mit einer Baufirma gebaut, die laut Werkvertrag auch die Planung (bzw. die Bereitstellung der notwendigen Planungsunterlagen, was wohl ein Unterschied sein soll) übernehmen wollte. Nachdem die Bodenplatte gegossen war, kam dann schon der Baustopp, weil sie nicht dem Bebauungsplan entspricht und zu hoch ist.
Nach langem hin und her ist nun die Firma der Meinung, wir hätten die Höhe (falsch) festgelegt und wären dementsprechend auch für den Baustopp und die Mehrkosten verantwortlich. Begründet wird es damit, dass der Bauherr Mitwirkungspflicht hat und die Höhe festlegen muss. Außerdem wäre unser Bauberater dabei gewesen, als die Höhe bestimmt wurde.
Wir haben aber einfach nur die Planung der Baufirma ("Oberkante Grundplatte ist gleich Mitte Straßenniveau. Das machen wir immer so.") abgenickt. Und der Bauberater hat ausdrücklich im Vertrag geschrieben, dass er nur die Übereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit der Planung prüft. Die Richtigkeit der Planungsunterlagen prüft er nicht. Dementsprechend hat er auch keinen Ton zu der Höhe gesagt.
Müssen wir da wirklich die Höhe festlegen und sind dann als absolute Laien auch haftbar für?
Und als zweite Frage: Die Baufirma ist auch der Meinung, das das Amt den B-Plan falsch gelesen hat. Mittlerweile ist aber schon der Einspruch abgewiesen und eine Befreiung abgelehnt. Die Baufirma meint nun, wir sollen auch noch Widersprich vor Gericht einlegen. Müssen wir wirklich jeden Weg da mitgehen? Das wir ja alles langwierig und teuer.
Ich würde mich freuen, wenn mir jemand einen gute Rat geben könnte, dass ist schon sehr belastend.
Schönen Gruß
Name: Udo  

  1. Gibt es einen Entwurfsverfasser?... 18.07.08
    ... einen Bauleiter??? §§ 53 ff LBO???
    Name: Rüdiger und Monika Berg   E-Mail-Adresse anzeigen   http://www.berg-schwedenhaus.de

  2. Entweder 18.07.08
    es gab ein "echtes" Baugenehmigungsverfahren, dann hätte das Bauamt die geplante Höhenlage beanstandet.
    War es ein Freistellunsgverfahren, dann haftet dem Bauherren gegenüber der Planverfasser (z.B. der Architekt, der die Eingabepläne unterschrieben hat)dafür, dass die von ihm erstellte Planung die Feststezungen des Bebauungsplans einhält.
    Natürlich kann der Bauherr Wünsche zur Höhenlage vorbringen, der Planer muss diese jedoch ablehnen, wenn sie gegen den B.-Plan verstossen.
    Mein Tipp:
    Man versucht, Sie zu vera....... Anwalt bemühen.
    Name: Manfred Peters   E-Mail-Adresse anzeigen  

  3. Udo 18.07.08
    ja, es gibt beide. Die sind doch laut Landesbaugesetz verantwortlich - oder?
    Schönen Gruß

  4. Udo 18.07.08
    Schönen Dank für den Hinweis und die schnelle Hilfe! Der Bau war genehmigungsfrei. Allerdings waren in der Bauanzeige auch keine Höhenangaben eingezeichnet.
    Schönen Gruß

  5. Der Bauleiter ist verantwortlich... 18.07.08
    ... wer hat den bestellt?... Aber noch mal Gegenfrage: Ihre Platte muß ja abstrus hoch sein, oder?
    Name: Rüdiger und Monika Berg   E-Mail-Adresse anzeigen   http://www.berg-schwedenhaus.de

  6. schönes Beispiel 18.07.08
    Hallo,
    auch für die anderen Bauherren in diesem Forum:
    Hier sieht man wieder, wie ärgerlich und teuer es werden kann, wenn man an den Planungskosten für einen unabhängigen Planer (Architekt/Ingenieur) spart.
    Es scheint ja kaum mehr ein Bauherr in Erwägung zu ziehen seinen eigenen Planer zu beauftragen. Die Planung kostet ja bei den planenden Baufirmen und Bauträgern nichts, da spart man glatt mal 20.000,00-30.000,00 € und mehr, weil die Baufirma alles gleich mitliefert!
    Man stelle sich vor, dass Bauamt hätte den Fehler erst nach der Fertigstellung bemerkt. Da gibt es Bauämter, die setzen auch dann noch Rückbauverfügungen durch, wenn alles fertig ist. Das wird bitter, oder das bedeutet jahrelangen Rechtsstreit.
    Gruß
    Name: Lott Andreas  

  7. Udo 18.07.08
    Den Bauleiter hat die Baufirma bestellt.
    Die Platte ist gar nicht so hoch, das Grundstück ist nur so tief ;-). Unser Grundstück geht "nach hinten" sehr schräg runter und laut B-Plan darf man nicht aufschütten. Musste man aber und nun ist das falsch.
    Nun sind wir ein wenig ratlos. Wenn wir den Bauvertrag kündigen, dann will die Firma insgesamt ca. 60 T€ haben (entstandene Kosten + entgangener Gewinn - die Kündigung wäre dann ihrer Meinung nach freihändig).
    Wenn wir den Weg da mit der Baufirma weiter gehen, müssen wir vor Gericht und das Amt verklagen. Das dauert bestimmt ziemlich lange und die Kosten werden auch nicht geringer. Außerdem ist die Chance, Recht zu bekommen, nahe Null.
    Tja, das ist für uns eine Zwickmühle momentan.
    Schönen Gruß

  8. Merkwürdige 18.07.08
    Geschichte.
    Das Grundstück fällt von der Stasse weg. (Lese ich so)
    Auffüllen ist nicht??
    Wie stellt sich denn das B-Amt die Geschichte vor?
    Haus vorne "eingraben", damit im hinteren Bereich nicht aufgefüllt werden muss?
    Vorn aufliegende und hinten freischwebende Bodenplatte?
    Da gibts Erklärungsbedarf.
    Name: Manfred Peters   E-Mail-Adresse anzeigen  

  9. Also um nen Anwalt.... 18.07.08
    ... werden Sie nicht herum kommen. Ich seh die Geschichte so: die Baufirma liefert Ihnen die Planung und baut ein Haus. Das setzt aber im wesentlichen voraus, daß es sich um eine genehmigungsfähige Planung handelt. Dies scheint irgendwie nicht so richtig der Fall zu sein, denn spätestens beim Schnitt und dem lesen des B-Planes (merkwürdig hin oder her) hätten die Fragen dem Planer aufstoßen müssen. Spätestens der, durch die Baufirma bestellte, Bauleiter hätte entweder sofort stoppen müssen, oder gar nicht erst anfangen dürfen. Somit sehe ich die Firma erst einmal in der Pflicht. Die würde ich (im unreinen gesagt) erst mal auf Pott setzen und den ganzen Spieß umdrehen. Nicht Sie sind schuld, sondern die Firma. So, und dann beginnt das ganze Programm und da kann, wie gesagt, Ihnen nur der Anwalt helfen.
    Parallel dazu würde ich das Gespräch mit dem Bauamt suchen, und die Frage von MP klären.
    Name: Rüdiger und Monika Berg   E-Mail-Adresse anzeigen   http://www.berg-schwedenhaus.de

  10. Und.... 18.07.08
    wenn Sie schon dabei sind, Sachverstand einzukaufen (RA), dann holen Sie sich auch noch einen guten Planer ins Boot.
    Denn a) kann Ihr Anwalt wahrscheinlich einige fachliche Dinge eh nicht ohne Hilfe RICHTIG einschätzen (Nix gegen Anwälte, aber die sind Juristen und keine Planer) b) kann der Ihnen bei den Verhandlungen mit dem Bauamt hlefen und c) dann eine SACHGERECHTE PLanung erstellen, die "nur noch" einer bauen muss.
    ***
    Zum RA noch ein wichtiger Tipp.
    Das MUSS ein Anwalt für Baurecht sein. Nicht der, der Sie bei Knöllchen vertritt.
    ***
    MfG
    Name: Ralf Dühlmeyer   E-Mail-Adresse anzeigen   http://www.duehlmeyer-architektur-planung.de

  11. vielen Dank für die schnelle und sachkundige Hilfe! 18.07.08
    Als Laie glaubt man sich zwar halbwegs im Recht, ist dann aber schon verunsichert, mit welcher Gewissheit (hier eher velleicht Dreistigkeit) die Baufirma auftritt.
    Wir werden es mal mit Anwalt versuchen, dass geht sowieso nicht anders, da auch die Baufirma ihr Geld einklagen will. Mal sehen, ob wir dann noch Lust auf Hausbau haben...
    Schönen Dank & Gruß

  12. Schon klasse.... 18.07.08
    .
    ...daß jetzt schon der BH -als vollkommener Laie- hier Angaben zu machen haben soll. Zumal solche, die ja aus der "Planung", die der GÜ gnädigerweise für lau und frank und frei und gänzlich für umme höchstselbst geliefert hat.
    .
    Allzu weit kann es da wohl mit der Planung nicht her sein.
    .
    Sorry -nicht böse gemeint- aber mit solchen Partnern, die -viel billiger als Architekten- eine solche "Planung" mitliefern spart man sehr häufig am falschen Ende.
    .
    Die Kosten, die durch einen Architekten zweifelsohne entstanden wären (Honorar) zahlen Sie nun eben nicht an den Archi, sondern das Geld wird zum RA getragen. Insofern wird eher nix gespart. Nur an Ärger...an Ärger gibt's reichlich.
    .
    Lassen Sie sich von diesem BU/GU oder GÜ oder was weiß ich bloß nicht für dumm verkaufen. So dreist wie der hier argumentiert....tja....das ist es eben: dreist!
    .
    Gruß
    .
    Thomas Bock
    Name: Thomas Bock   E-Mail-Adresse anzeigen   http://www.architekt-bock.de

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