Suchefunktion BAU.DE Forum Bauplanung / Baugenehmigung 4302: Grenzbebauung Baden-Württemberg

Bauplanung / Baugenehmigung

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Grenzbebauung Baden-Württemberg 21.07.08
Hallo, liebe Forum-Teilnehmer! Unser Grundstück hat eine 30 m lange Grenze zum westlich gelegenen Nachbargrundstück, das bebaut werden soll. Diese steigt vom Straßenniveau in Nord-Süd-Richtung ca. 4 m an. An der Grenze ist eine Grenzeinrichtung (Ligusterhecke) vorhanden. Laut Bauvorbescheid (wir haben umgehend Widerspruch eingelegt) ist ein Wohnhaus vorgesehen, das die südliche Bebauungsgrenze um 1,5 m überschreitet. Zwischen diesem Wohnhaus und der Grenze soll eine 3 m breite Zufahrt zu einer Garage gebaut werden. Zufahrt und Garage müssen eine insgesamt ca. 20 m lange Stützmauer haben, die direkt an der Grundstücksgrenze verläuft. Die Höhe der Stützmauer ist am Fußweg ca. 40 cm und am Ende der Garage ca. 2 m. Die Garage beginnt da, wo das Haus 1,5 m südlich der Bebauungsgrenze endet und ist 6 m lang. Die Zufahrt liegt damit direkt neben unserer Terrasse und unter unseren Wohn- und Schlafzimmerfenstern. Der bisher ruhige Gartenbereich wird dadurch mit Lärm- und Abgasimmissionen beauflagt. Alle anderen Garagen in unserem Baufenster (21 Grundstücke) liegen unten an der Straße. Hat die Grenzeinrichtung Hecke Bestandsschutz oder muß sie der Stützmauer weichen? Ist eine 20 m lange Grenzbebauung zulässig? Wir hätten dann an der Grundstücksgrenze nicht nur die Garage sondern auch noch auf der Zufahrt zwei Stellplätze für Besucher. Für die Antworten auf die beiden Fragen schon mal vielen Dank im Voraus!
Name: Dr. Dietmar Eckoldt  

  1. Juristische Feinheiten 21.07.08
    Hallo,
    wegen den Befreiungen vom B-Plan läuft ja bereits Ihr Einspruch.
    Ich vermute, dass die Errichtung der Stützmauer und der Garage Ihrer Zustimmung bedürfen. Wenn die Stützmauer im Bereich der Garage bereits 2m hoch ist, dann muss die Garage über Urgelände ja bereits 4-5m hoch werden. Das wäre nicht zulässig gemäß LBO.
    .
    Aus Niedersachsen weiß ich, dass die Bauämter bei Garagenzufahrten, die länger als 10m an der Grenze verlaufen, darauf bestehen, dass der Nachbar seine Zustimmung erteilt, da von solchen überlangen Zufahrten Beeinträchtigungen für das Nachbargrundstück ausgehen.
    .
    Da es sich erstmal um einen Bauvorbescheid handelt, könnte es sein, dass dieser für Ihren Nachbarn ohnehin negativ ausfällt. Oder der Bescheid fällt positiv aus, allerdings mit der Auflage, dass die benötigten Nachbarzustimmungen erteilt werden.
    Sie sollten aber das Gespräch mit Ihrem Nachbarn suchen und klarmachen, dass Sie mit der Planung so nicht einverstanden sind, da zu große Beeinträchtigungen für Sie entstehen. Erklären Sie Ihre Position sachlich, vielleicht ist dann ein normales nachbaschaftliches Verhältnis noch möglich.
    Gruß
    Name: Lott Andreas  

  2. Danke Herrn Lott -zweite Frage 28.07.08
    Danke für die Antwort. Die Garage soll nur teilweise über das Gelände herausschauen, vorn mehr, ca. 1,5 m, hinten weniger, ca. 0,7 m. Die Zufahrt in die Garage soll auf Staßenniveau erfolgen. Trotz unseres Widerspruches ist der Bauvorbescheid von Landratsamt und Regierungspräsidium genehmigt und die Sache liegt jetzt beim Verwaltungsgericht. Bereits 2005 haben wir dem Nachbarn mündlich und schriftlich mitgeteilt, dass wir mit der Planung nicht einverstanden sind, er meinte nur lapidar, dass es schon genehmigt würde. Das nur zur Klärung. Was ist mit der Hecke? Hat diese als Grenzeinrichtung nach § 921 BGB Bestandsschutz oder muß sie weichen? In der LBO BW steht im § 12(5), dass "... Hecken ..., die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu erhalten sind, ... während der Bauausführung geschützt werden" müssen. Im BGB steht, dass Grenzeinrichtungen nur im beiderseitigen Einvernehmen verändert werden dürfen. Dieses Einvernehmen gibt es aber nicht. Ist nun das BGB eine solche andere Rechtsvorschrift? Dann dürfte die Hecke nicht entfernt werden und müßte sogar vor Beschädigung während desr Bauausführung geschützt werden. Gruß und Dank! Dietmar Eckoldt
    Name: Dietmar Eckoldt  

  3. Ist mir zu juristisch 29.07.08
    Hallo,
    befragen Sie einen versierten Fachanwalt für Bau- und Verwaltungsrecht nach diesen Details.
    Es ist anzunehmen, dass die Planung der Bauordnung und dem Abstandflächenrecht entspricht.
    Neben dem Baurodnungsrecht gibt es aber u.U. eine zivilrechtliche Möglichkeit, wegen der überlangen Zufahrt. Auch hierzu befragen Sie den Anwalt.
    Gruß
    Name: Lott Andreas  
 

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