Suchefunktion BAU.DE Forum Bauplanung / Baugenehmigung 4334: Grenzgarage Abriss/Bestandschutz?

Bauplanung / Baugenehmigung

Werbefläche zu vermieten
Werben Sie in allen Beiträgen dieses Forums
für EURO 90,- pro Monat (zzgl. MwSt) - Kontaktaufnahme hier

Grenzgarage Abriss/Bestandschutz? 11.08.08
Hallo,
folgende Situation:Unsere Garage die von der Nachbargrenze bis an unser Haus geht(breite ca.2,70)soll abgerissen werden.Wir möchten hier einen Zugang/Zufahrt zu unserem Garten,der Hinter dem Haus liegt,herstellen.Haben das in 1973 erbaute Haus vor 3 Jahren erworben.Der Nachbar hat genau die gleiche Garage auf seiner Seite.Da die beiden Garagen von einer gemauerten Wand getrennt werden und diese komplett auf unsere Seite steht gehe ich davon aus das unsere Garage zuerst gebaut wurde und der Nachbar dann angebaut hat.Wenn ich nun unsere Garage entferne(mit der dazugehörigen Mauer)müsste der Nachbar auf seiner Seite eine Mauer hochziehen dammit seine Garage nicht zusammenbricht.Kann ich dass verlangen od. gibt es da soetwas wie Bestandsschutz?
Grüsse,Stefan

  1. Regelungen dazu 11.08.08
    finden sich im Nachbarrecht.
    Welches Bundesland?
    Name: Manfred Peters   E-Mail-Adresse anzeigen  

  2. Bundesland Hessen 11.08.08
    Sorry

  3. Bundesland Hessen 11.08.08
    Sorry

  4. Mal hier 11.08.08
    den §8 lesen. http://www.nachbarrecht.de/nrg_hessen.html
    Eine Regelung zu dem von Ihnen geplanten Abriss ist dort nicht getroffen.
    Schon mal mit dem Nachbarn über das Vorhaben geredet?
    Name: Manfred Peters   E-Mail-Adresse anzeigen  

  5. Auflagen? 11.08.08
    Vielen Dank Hr.Peters.
    Was meinen sie denn könnte ich im schlimmsten Fall für Auflagen bekommen für einen solchen Wandabriss?Das die Wand abgerissen werden kann steht ja wohl außer Frage,oder?
    MfG.

  6. siehe im 12.08.08
    Hallole Stefan,
    § 11 Abs. 2 der Hessischen Bauordnung!
    gemeinsame Bauteile müssen stehen bleiben. Die LBO zwingt Sie, die Mauer stehen zu lassen.
    Gruß aus Baden
    Weiterführende Links:
      - http://www.bauordnungen.de/html/hessen1.html#P11
    Name: Peter Oberst   E-Mail-Adresse anzeigen  

  7. §11 Abs. 2 12.08.08
    Hallo Herr Oberst,
    einen Zwang lese ich nicht aus § 11 Abs. 2 heraus.
    Der besteht nur, wenn der Anbau der Nachbargarage an die Wand öffentlich rechtlich gesichert ist (Baulast) und technisch gesichert ist, dass das gemeinsame Bauteil beim Abbruch eines Gebäudes erhalten bleibt. Genau das ist technisch nicht gesichert und ob eine Baulast eingetragen ist, sollte Stefan durch Einsicht in das Baulastenverzeichnis beim Bauamt prüfen.
    Also hat § 11 Abs. 2, wenn keine Baulast eingetragen ist, nichts mit der Sachlage zu tun.
    Da das Nachbarrechtsgesetz keine Regelungen zum Abriß einer Grenzwand enthält, welche durch Nachbaranbau genutzt ist, der Anbau aber wohl mit Zustimmung des Eigentümers der Grenzwand errichtet wurde oder zumindest gedultet wurde, sollte der Abriß nur mit einvernehmlicher (schriftlich dokumentierter) Regelung der Parteien stattfinden.
    Zur weiteren Beratung ist der Gang zu einem Rechtsanwalt zu empfehlen.
    Gruß
    Name: Lott Andreas  

  8. würde mich, 12.08.08
    schon stark wundern, wenn es in Hessen anders laufen würde als in BaWü.
    Herr Lott, sie haben doch sicherlich eine HBO, die 1973 gültig war. Lesen sie da mal bitte nach. Stichwort: Kommunwand! Oder hat Jemand eine Kommentierung der HBO?
    .
    Egal wer was macht, darf er seinen Nachbarn nicht "schädigen". Ich reiße meine Garage ab, wenn deine umfällt hast du pech gehabt! Nee Nee, so tut das nicht.
    Haltet mich bitte auf dem Laufenden, falls ich doch auf dem Holzweg bin.
    Wo sind den die Hessen?...
    Name: Peter Oberst   E-Mail-Adresse anzeigen  

  9. Natürlich darf die Wand nicht einfach abgerissen werden 12.08.08
    ..ohne genaue Prüfung der rechtlichen Verhältnisse und Abstimmung mit dem Nachbarn.
    Warum soll es eine "Kommunwand" im Sinne der alten HBO sein?
    Da die Wand nach Angaben vom Fragesteller zu seiner Garage gehört war es ursprünglich kein gemeinsames Bauteil. Der Nachbar hat nur angebaut.
    Gemeinsames Bauteil trifft wohl eher auf einschalige Doppelhaustrennwände zu.
    Es ist also zu prüfen, welche Verträge beim Anbau der Nachbargarage geschlossen wurden und ob es eine öffentlich rechtliche Sicherung gibt. Das Baulastenverzeichnis und das Grundbuch sind auf Eintragungen hin zu überprüfen, alte Bauunterlagen sind auf mögliche Zustimmungserklärungen und Verpflichtungen hin zu untersuchen.
    Ohne diese Kenntnisse kann man hier nicht pauschal beantworten, ob die Grenzwand abgerissen werden darf oder nicht. In jedem Fall sollten Sie sich, Stefan, mit Ihrem Nachbarn einigen. Aus Gründen, die nicht erschöpfend in der Bauordnung oder im Nachbarrecht geregelt sind, kann ein Abriß ohne Zustimmung des Nachbarn unzulässig sein. Deshalb erstmal im Grundbuch und Baulastenverzeichnis und vorhandenen Unterlagen recherchieren, dann mit dem Nachbarn sprechen, und falls das erfolglos ist, bleibt noch eine Beratung bei einem Fachanwalt für Bau- und Nachbarschaftsrecht.
    Gruß
    Name: Lott Andreas  

  10. Herr Lott, 12.08.08
    <<<Warum soll es eine "Kommunwand" im Sinne der alten HBO sein?>>>
    Weil früher weder Schall- noch Wärmeschutz eine Rolle spielten, wurden sehr sehr viele Gebäude, egal ob Garagen, Scheunen, Ställe, Nebengebäude oder Wohnhäuser mit Kommunwänden gebaut. Die Grenzen waren früher auch nicht hundertprozentig eingemessen, deshalb kann auch mal eine Wand auf der einen oder anderen Seite stehen. Die Wand wurde nach der damals gültigen BO gebaut und diese BO ist dann auch heute noch anzuwenden!
    .
    Nur weil in der neuen BO was von Grundbuch oder Baulast steht, muss dies auf die bestehende Wand nicht zutreffen. Ich bin nicht so fit in Hessen, aber ich kann mir immer noch nicht vorstellen, dass 1973, wegen einer Garagen(trenn)wand, ausdrückliche Zustimmungen oder Baulasten gefertigt wurden.
    @Stefan,
    M.E. können sie das vom Nachbarn nicht forden.
    .
    Am besten Sie gehen zum Bauordnungsamt/Bauaufsicht und fragen dort nach.
    Gruß aus Baden
    Name: Peter Oberst   E-Mail-Adresse anzeigen  

  11. Zustimmung 12.08.08
    Herr Oberst, da stimme ich mit Ihnen doch im Wesentlichen überein.
    Gruß
    Name: Lott Andreas  

  12. was geht hier ab? 12.08.08
    Der Fragesteller hat eine Garage welche nach den Regeln der Technik errichtet ist.
    Der Nachbar hat illegal angebaut und hat die Grundpflicht von Grenzbauten nicht eingehalten: getrennte Statik und getrennte Fundamente.
    Die Garage stürzt nicht ein und der kann prima eine eigene Wand errichten, der Abriss der Garage machts möglich.
    Aber Vorsicht: Sie brauchen eine Abrissgenehmigung und verlieren einen Stellplatz!
    Wenn Sie nicht die Anzahl Stellplätze haben müssen Sie Ablöse zahlen oder der Abriss wird nicht genehmigt.
    Gruß
    Name: Herr Klaus  

  13. örtliche Überprüfung 13.08.08
    Ohne genaue Überprüfung und Bewertung aller Umstände kann man hier gar nichts genaues darüber aussagen, ob die Wand stehen bleiben muss oder nicht.
    "Der Nachbar hat genau die gleiche Garage auf seiner Seite."
    Daraus kann man schließen, dass die Garagen doch gemeinsam mit gemeinsamer Trennwand errichtet wurden, nur der Grenzverlauf war beim Bau nicht genau bekannt. Man kann aus dem Beitrag nicht herauslesen, dass die Nachbargarage illegal angebaut wurde, Herr Klaus; da interpretiren Sie zuviel hinein.
    Also ohne freundliche Abstimmung mit dem Nachbarn wird das wahrscheinlich nichts oder es endet in einem zähen Nachbarschaftsstreit. Es bleibt zu empfehlen, die bauliche Situation von einem Architekten/Statiker vor Ort abklären zu lassen und sich über die rechtlichen Umstände von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.
    Gruß
    Name: Lott Andreas  

  14. Licht ins Dunkel 13.08.08
    Hallo,
    bin überwältigt von den zahlreichen Antworten und Meinungen zum Thema,auch wenn diese doch recht weit auseinandergehen.Um etwas Licht in die ganze Sache zu bringen habe ich vom Vorbesitzer folgende Auskunft erhalten.Die Garagen wurden seinerzeit zusammen/gemeinschaftlich gebaut.Eine schriftliche Vereinbarung,in welcher Form auch immer,gibt es nicht.Da wir hinter dem Haus eine Doppelgarage errichtet haben und diese vor 2 Wochen vom Katasteramt eingemeessen wurde ist mir bestätigt worden das die Trennmauer in der alten Garage nicht mittig auf der Grenze steht,sondern zu 100% bei uns.Auch auf der Liegenschaftskarte ist eindeutig zu sehen das die Mauer auf unserer Seite steht.Ich dachte immer das das was auf meinem Grund errichtet ist auch jederzeit wieder abgrissen werden kann so lange es nicht Denkmalgeschützt od.ähnlich ist.Aber eine Garagenwand......?!Wie Hr.Klaus war ich eigentlich der Meinung das der Nachbar sich ja vor dem Abriss eine eigene Mauer auf seiner Seite hochziehen kann.
    Grüsse aus Hessen

Weitere Beiträge

Sollten Sie einen neuen Beitrag erzeugen wollen und noch kein Kennwort haben,
so müssen Sie sich zuerst registrieren lassen.


BAU.DE - Suche - Forum - Inserate - Baulexikon - Gästebuch
© + Impressum + Nutzungsbedingungen