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Bauplanung / Baugenehmigung

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Ich habe in Bayern auf einem Einfamilienhaus auf ... 16.08.08
Ich habe in Bayern auf einem Einfamilienhaus auf der Südseite vor genau einem Jahr eine PV-Anlage installieren lassen. An der Südseite grenzt in 6m Entfernung zum Haus ein öffentlicher Fußweg mit einer Breite von 1,4m an. Auf der anderen Seite des Fußweges hat der Nachbar vor ca. 10Jahren eine Doppelgarage errichtet. Diese stellt mit Ihrer Giebelseite eine direkte Grenzbebauung des öffentlichen Fußweges dar. Die Giebelhöhe der Garage beträgt ca. 4,2m. Als die Garage damals errichtet wurde, wurde ich nicht befragt, oder über den Plan informiert, da ich wegen des dazwischenliegenden öffentlichen Fußweges kein direkter Anlieger bin. Die Sache ist soweit für mich in Ordnung.
Wie ich jetzt erfahren habe möchte der Nachbarssohn nun auf den bestehenden Bungalow seiner Eltern zwei weitere Stockwerke errichten. Da ich kein direkter Nachbar bin (Fußweg!), werde ich vermutlich die Pläne nicht zu Gesicht bekommen. Ich kann somit nicht ausschließen, dass auch die Garage in einer Art isolierten Abweichung überbaut bzw. aufgestockt werden wird. Wie kann ich verhindern, dass im Herbst oder Frühjahr durch das Gebäude ein Schatten auf meiner PV-Anlage einen wirtschaftlichen Verlust verursacht. Ich habe hier sehr viel Geld investiert. Steht mir hier ein Ausgleich oder Schadensersatz zu? Muss ich als indirekter (direkt betroffener) Nachbar über die Isolierte Abweichung informiert oder gehört werden, wenn eine Baugenehmigung oder Überbauung der Garage genehmigt wird. Mein Nachbar hat beste Beziehungen zur Gemeinde und auch seinem Sohn einen Posten in gehobener Position verschafft! Neutralität von Amts wegen ist hier nicht zu erwarten.
Name: AS  

  1. Sie sind durch das öffentliche Baurecht vor zu hoher Bebauung geschützt. 16.08.08
    Hallo,
    Sie sind durch das öffentliche Baurecht vor zu hoher Bebauung geschützt.
    Die Tiefe der Abstandflächen beträgt in BY mindestens 3m, kann aber auch größer werden, abhängig von der Gebäudehöhe.
    Die Abstandfläche muss auf dem Grundstück selbst und darf auch auf öffentlichen Verkehrsflächen liegen, aber nur bis zu deren Mitte. Wenn es über die Mitte gehen soll, sind Sie zu beteiligen.
    Sie können einen Architekten darum bitten, ob er Ihnen ausrechnet, wie hoch das Gebäude maximal werden darf, damit die Abstandflächen noch eingehalten sind.
    Die Garage an der Grenze darf in der Regel nicht zu Wohnzwecken überbaut werden.
    Wenn es einen Bebauungsplan gibt, dann hat der wahrscheinlich auch Regelungen die Gebäudehöhe betreffend.
    Gruß
    Name: Lott Andreas  
 

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