was heißt genehmigungsfrei? landwirtschaftliche Halle mit 95 m² in Bayern
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

was heißt genehmigungsfrei? landwirtschaftliche Halle mit 95 m² in Bayern

Hallo,
ich bin Landwirt und möchte eine Maschinenhalle 9,5 x 10 m errichten (Bayern). Die Halle soll eine übliche Konstruktion aus Nagelbindern und ca. 4 m Traufhöhe sein.
Entsprechend BayBoAbk. sind meines Wissens landwirtschaftliche Bauten bis 100 m² genehmigungsfrei.
Aber was heißt genehmigungsfrei eigentlich?
  • Kann ich sofort ohne der Gemeinde/LRA Bescheid zu geben das Bauen anfangen?
  • oder muss ich die Gemeinde vorher über den Bau informieren (z.B. mittels Lageplan), und kann dann sofort anfangen?
  • oder muss ich dann abwarten, bis vom Gemeinde/LRA schriftlich das OK gegegen wird?
  • reicht ein formloser Lageplan oder ist sogar ein richtiger Bauantrag erforderlich (inkl. weitere Pläne wie Ansichten, Schnitte, etc.).
  • falls Letzteres der Fall ist, kann ich diesen selber erstellen und muss dies zwingend durch einen Architekten geschehen?
  • benötige ich Nachbarunterschriften, wenn die Halle ca. 50 m von der Grenze wegliegt (oder kann darauf verzichtet werden, da eine Betroffenheit nicht mehr gegeben ist)

Oder kurz gefragt: Wie ist die baurechtliche Vorgehensweise zur Errichtung dieser Halle?
Vielen Dank
Hinweis: bin mir über den Standort noch nicht ganz im Klaren (entweder auf einer Wiese, die gemäß FNP noch im Innenbereich liegt oder auf der benachbarten Wiese, die aber schon im Außenbereich liegt). Macht dies für dieses Vorhaben einen Unterschied?

  • Name:
  • Dieter
  1. Kompliziert

    Es macht schon einen Unterschied, ob Sie die Halle im Innen- oder Außenbereich (Innenbereich, Außenbereich) aufstellen wollen.
    Genehmigungsfrei heißt, dass der Bauherr für die Einhaltung des öffentlichen Bau- und Planungsrechts Verantworltich ist. Wenn Sie die Halle genehmigungsfrei bauen, und sich später herausstellt, dass Sie damit gegen Bau- oder Planungsrecht (Baurecht, Planungsrecht) verstoßen haben, dann ist der Ärger groß und möglicherweise droht sogar Rückbau.
    Also in jedem Fall mit dem Bauamt Rücksprache halten. Nicht nur mit der Gemeinde, sondern auch mit dem Landkreis.
    Auch wenn das Gebäude an sich genehmigungsfrei sein sollte, empfiehlt es sich, doch schriftlich einen Bauantrag zu stellen oder zumindest eine Bauvoranfrage zu stellen.
    Näheres sollten Sie mit einem Bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser besprechen.
    Gruß
  2. Nö, ist nicht so kompliziert ...

    Nö, ist nicht so kompliziert Baufreistellung lt BayBoAbk., da der Hinweis auf 35 BauGB gegeben wurde, spielt es auch keine Rolle, ob Innen- oder Außenbereich (Innenbereich, Außenbereich)
  3. 4370: Bauen im Außenbereich

    Natürlich nicht kompliziert. Prinzipiell richtig MoRüBe!
    Das konkrtete Bauvorhaben unterliegt, wenn die Angaben des fragsteller zutreffend sind, gem. Art. 57 BayBoAbk., Satz (1), c) -max. 100 m² Bruttogrundfläche und höchstens 140 m² überdachte Fläche (also bspw. mit Dachüberstand) den verfahrensfreien Vorhaben, also, def. keine Einschaltung der Baubehörde notwendig.
    Nichtsdestotrotz sollte dringend angeraten werden die Planung und Prüfung des Vorhabens einem erfahrenen Architekten aus Ihrer Region anzuvertrauen. Bauen können Sie dann immer noch selbst, wenn gewünscht.
  4. Wie verhält es sich denn ...

    Hallo,
    mir kommen als NRW-ler noch einige Fragen in den Sinn, die in Bayern wohl anders geregelt sind bezüglich der genehmigungsfreiern Gebäude:
    Wie verhält es sich denn, wenn das Gebäude zwar genehmigungsfrei errichtet werden darf, aber die Baubehörde nach Errichtung Kenntnis von dem Gebäude erlangt und dann Einwände erhebt, dass das Gebäude für den landwirtschaftlichen Betrieb nicht notwendig ist (z.B. wegen zu geringer Betriebsgröße) oder anstatt im Außenbereich auch an anderer geeigneter Stelle im Innenbereich hätte errichtet werden können, oder zu nah am Waldrand liegt oder der Standort aus anderen Gründen ungewünscht ist oder, oder, oder ...?
    Welche Handhabe hat das Bauamt, wenn die genehmigungsfreie Bebauung gegen andere Vorschriften verstößt oder einfach städtebaulich unerwünscht ist? Kann das Bauamt Rückbau verlangen oder kann der Bauherr durch genehmigungsfreies Bauen Tatsachen schaffen?
    Danke und Gruß
  5. 4370: Bauordnungsrecht, AW an Herrn Lott

    M.E. erst mal keine andere, als ggf. im Wege der Verwaltungsgerichtsbarkeit und hinsichtlich des Bauplanungsrechts, hier der BayBoAbk.,
    Letztlich ist dies natürlich eine rein rechtlich zu beantwortende Frage. Mir selbst ist, auch in langjähriger Erfahrung in der Bauplanung, noch kein solcher Vorgang vorgekommen.
    Der Hinweis, dass das Vorhaben, wie übrigens jedes andere auch, im Vorfeld, d.h. bauplanerisch (Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.), BauGB) und im Hinblick auf bauordnungsrechtliche (hier BayBO) Anforderungen von einem Architekten, bzw. einem anderen hier möglichen Bauvorlagenberechtigten  -  d.h. verantwortlichen Entwurfsverfasser  -  begutachtet und geplant sein sollte, sehe ich als notwendiges grundlegendes Handeln des Bauherrn, allein schon im Hinblick auf eine mögl. Haftung.
  6. Vielen Dank für die Informationen. Ich werde erstmal ...

    Vielen Dank für die Informationen.
    Ich werde erstmal mit Lageplan und Schnittdarstellung zu Gemeinde und LRA gehen. Dann sehe ich schon, ob die damit zufrieden sind oder noch mehr wollen.
    • Name:
    • Dieter
  7. Hallo, ich war gestern mal beim LRA, da ...

    Hallo, ich war gestern mal beim LRA, da wurde mir folgendeds mitgeteilt:
    falls Halle im Außenbereich:
    hier wurde gesagt, ich könnte sofort mit dem Bauen anfangen, falls ich einen Bauantrag einreichen würde, würde der nicht bearbeitet, da das Bauvorhaben verfahrensfrei ist, ich bin also allein für die Rechtmäßigkeit verantwortlich
    falls im Innenbereich:
    falls die Halle im Innenbereich vorgesehen ist, bräuchte ich gemäß Aussage LRA zwingend einen Bauantrag, da Art 57 Abs. 1 Satz 1 c BayBoAbk. (alt Art 63) auf BauGB § 35 verweist und somit nur für den Außenbereich gilt
    Ist diese Aussage des LRA richtig?
    Ich verstehe den Verweis auf § 35 so, das dort die Landwirtschaft definiert wird, aber die Verfahrensfreiheit sowohl für Außenbereich als für Innenbereich gilt.
    • Name:
    • Dieter

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