Suchefunktion BAU.DE Forum Sanitär, Bad, Dusche, WC 1202: Dürfen Leitungen, vom Fachmann eingebaut, einfrieren und wer haftet?

Sanitär, Bad, Dusche, WC

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Dürfen Leitungen, vom Fachmann eingebaut, einfrieren und wer haftet? 03.02.06
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich habe ein älteres Haus mit einer Mietwohnung in Berlin erworben. Die Mietwohnung liegt unter dem Dach (Fußboden dieser Wohnung beginnt mit der Der ersten Dachziegelreihe). Hier wurden Leitungen für WC usw gelegt eben die komplette Sanitärinstallation. Das Dach ist schlecht gedämmt und war bei der Installation zusehen. Ich habe in Eigenleistung die Aufbrüche, die für die Installation nötig waren, wieder geschlossen ohne weiter auf die Isolierung zu achten ( teilweise nachisoliert). Bei minus 8° friert die WC-Spülung ein,Bei minus 16° friert Kaltwasser für Wanne und Waschbecken ein. Der Sanitärinstallateur lehnt jede Verantwortung ab und behauptet er dachte ich würde das Dach isolieren. Gesagt hat er dies nicht. Die WC-Leitung läuft um einen Wannenträger aus Styropur und bekommt von der Heizung im Badezimmer wahrscheinlich wenig mit, liegt aber an der Außendachseite des Badezimmers.
Bin ich oder die Firma für diesen Mangel/Schaden zuständig? Die Firma schiebt mir den schwarzen Peter zu.
Mit freundlichem Gruß
Henrik Aust
Name: Henrik Aust  

  1. Verschuldensverteilung bei eingefrorenen Leitungen 05.02.06
    Hallo!
    Ganz so einfach, wie es sich der Installateur macht, ist es nicht.
    Der Installateur hätte nicht einfach ungefragt von der Annahme ausgehen dürfen, du würdest das Dach noch isolieren. Er hätte dich vielmehr unmissverständlich darauf hinweisen müssen, dass (und welche) Vorkehrungen gegen das Einfrieren von Leitungen getroffen werden müssen. Wenn er nicht eindeutig weiß, ob eine fachgerechte Dämmung noch erfolgen soll, muss er Bedenken anmelden. (Tipp an alle Handwerker und Bauunternehmer: Solche Bedenken und Hinweise stets schriftlich erteilen und den Empfang von dem Bauherren schriftlich bestätigen lassen - das erspart erheblichen Ärger und wird von vielen Bauherren als Zeichen von Professionalität erkannt!)
    Gleichwohl hast du meines Erachtens ein Mitverschulden, da du auch deinerseits darauf hättest kommen müssen, dass eine Frostschutzisolierung noch notwendig sein würde.
    Du hast grundsätzlich einen Mängelbeseitigungsanspruch gegenüber dem Installateur, soweit es sich um die Erbringung von Leistungen handelt, die seinem Fachbereich unterliegen (z.B. das nachträgliche Dämmen der Rohre und Leitungen). Hinsichtlich sonstiger Leistungen hast du einen Schadensersatzanspruch, gekürzt gem. § 254 BGB um den Prozentsatz deines Mitverschuldens und um die Sowiesokosten.
    Außer der Mitverschuldensquote (denkar wären 50 : 50, aber es kommt auf die Besonderheiten des Einzelfalls an) kann er diejenigen Mehrkosten gegenrechnen, um die sein Gewerk teurer geworden wäre, wenn er die erforderlichen Maßnahmen gleich bei Ausführung seiner Arbeit zusätzlich ausgeführt hätte (sogen. Sowiesokosten).
    Der Installateuer kann von dir vor Beginn seiner Mängelbeseitigungsarbeiten eine Sicherheitsleistung verlangen, im Hinblick auf die voraussichtlichen Sowiesokosten und - bezüglich der Kosten der übrigen Arbeiten - wegen der Quote deines Mitverschuldens. Wenn er dir diese Sicherheitsleistung nachvollziehbar (und zutreffend) vorrechnet, kann er eine Mängelbeseitigung solange verweigern, bis du diese Sicherheit (z.B. durch Bankbürgschaft) geleistet hast.
    Mein Rat: einigt euch schriftlich auf eine Quote, z.B. der Installateur nimmt ergänzende Arbeiten vor, die das Einfrieren verhindern und du beteiligst dich mit einer angemessenen Quote (60 %? - kommt auf die Höhe der Sowiesokosten an!) an dem hierfür anfallenden Rechnungsbetrag. Der Werklohn und der Umfang der auszuführenden Arbeiten sollten aber schon im Vorfeld mit Festpreis vereinbart werden, damit es nicht hinterher Streit über die Rechnungslegung gibt, z.b. weil der Installateur später mit einer leicht überhöhten Rechnungslegung versucht, seine Quote aufzubessern.
    Mensch bleiben - ihr habt beide Fehler gemacht.
    Viel Erfolg!
    Ralf
    Name: Ralf Wortmann   E-Mail-Adresse anzeigen   http://www.baurechtstipps.de

  2. Dachdämmung 12.02.06
    Hallo
    Wenn die Wohnung renoviert wurde, ist es schon üblich diese nach dem neusten Stand zu dämmen.
    Je nach Größe des Umbaues ist dies nach ENEV sogar vorgeschrieben !! Gerade im Bereich des Mietwohnungsbaus, da der Mieter meist keinen Einfluß auf die Dämmung hat, aber nachher die höheren Heizkosten zu schultern hat.
    Weiterhin kann man Leitung nicht gegen einfrieren isolieren! Man kann dies zwar minmal verzögern aber nicht verhindern !
    Die Leitungen müßten innerhalb der Wohnung im warmen Bereich liegen ! Klassisch wird ja die Dachschräge heute komplett gedämmt, so das Leitungen im Drempel Bereich im Warmbereich liegen.
    Achtung die Leitungen können durch Frosteinfluß zerstört werden, was zu weiteren Wasserschäden führen kann.
    Mfg RAlf Sparwel
    Name: Ralf Sparwel   E-Mail-Adresse anzeigen   http://www.sparwel.de
 

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