Dachentwässerung über Dachterrasse
BAU-Forum: Modernisierung / Sanierung / Bauschäden

Dachentwässerung über Dachterrasse

Wir wohnen in einer Wohnanlage aus den späten 70 er/frühen 80er Jahren. Im Sommer wurden die Dächer saniert (gedämmt und neu gedeckt) und die Fassade neu gestrichen. Vor der Dachsanierung lief das Regenwasser von 2 schrägen Dachflächen (ca. 30 °, ca. 100 m² Gesamtfläche) aus 2 Fallrohren offen auf unsere Dachterrasse (auf Kies gelegte Betonplatten, ca. 40 m² Fläche) und dort in den einzigen vorhandenen Abfluss. Wir dachten, das würde mit der Dachsanierung, bei der auch alle Regenrinnen und -fallrohre ausgetauscht wurden, geändert, aber leider ist dies nicht erfolgt. Da sich nun kein Moos und keine Flechten mehr auf den Dächern befinden, fließen bereits geringste Mengen Wasser ungehindert auf unsere Dachterrasse und sorgen dafür, dass sich dort Pfützen bilden.

Gibt es irgendwelche Bauvorschriften, gemäß derer bei Sanierungsmaßnahmen eine Entwässerung über eine Dachterrasse nicht mehr zulässig ist? Wer haftet, wenn bei uns nach einem Wolkenbruch das Regenwasser zur Terrassentüre hereinläuft? Wäre es möglich, die beiden Fallrohre über Rohre an den Ablauf der Dachterrasse anzuschließen, oder ist das auch nicht zulässig?

Anhang:

  • BAU.DE / BAU-Forum: 1. Bild zu Frage "Dachentwässerung über Dachterrasse" im BAU-Forum "Modernisierung / Sanierung / Bauschäden"
Der Beitragsersteller hat versichert, dass der Anhang selbst erstellt wurde und keine Rechte verletzt.
  • Name:
  • PeeVee
  1. gibt es

    DIN 1986 hat schon seit Jahren bei allseits umwehrten Dachflächen (also auch bei ihrer Dachterrasse) mindestens 2 Abläufe gefordert, wovon einer als sog. Notüberlauf ausgebildet werden durfte.

    Die neuere DINAbk. EN 12056 schreibt darüber hinaus vor, dass Dachflächen direkt zu entwässern sind. Entwässerung über andere Dachflächen (Kaskadenentwässerung) insbesondere, wenn es sich um genutzte Dächer anderer Nutzungseinheiten handelt, sind zu vermeiden.

    An diese aktuell gültigen Regeln der Technik hätte sich der Planer bei der Sanierungsplanung halten müssen. Die WEGAbk. kann sich sicher nicht darauf berufen, dass es ja früher auch so war. Bei Neuherstellung Dachentwässerung erlischt der Bestandsschutz für dieses Teil und es sind die aktuellen Regeln der Technik (hier DIN 1986 und DIN EN 12056) einzuhalten. Im nachhinein müssen Sie für eine Änderung (Beseitigung eines Planungs- und Ausführungsfehlers (Planungsfehlers, Ausführungsfehlers)) wohl gegen die WEG und deren Planer klagen.

  2. Sie haben schon verloren

    Mit dem Beschluss der Sanierung in der WEGAbk. haben Sie keinen Einspruch gegen die Ausführung erhoben. Die Terrasse ist im Eigentum der Gemeinschaft und die darf auch eine falsche Ausführung beschließen. Dem Verwalter ist das doch egal. Um seine Haut zu retten wird der behaupten, Sie wollten die billige Lösung, von DINAbk. und allgemeinen technischen Regeln keine Rede mehr. Selbstverständlich dürfen Sie einen Antrag in der WEG stellen um eine richtige Ausführung zu erreichen, aber nur auf Ihre Kosten. Die Mehrheit der Gemeinschaft wird mit der Ausführung zufrieden sein. Gruß
  3. Danke für die Infos

    @ Klaus Kirschner Wir als WEGAbk. haben eine Architektin mit der Planung beauftragt, d.h. wir haben beschlossen, dass die Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen. In deren Planungen haben wir als Eigentümer jedoch gar keinen so detaillierten Einblick erhalten, dass uns das im Vorfeld hätte auffallen können. Aber kann man nicht davon ausgehen, dass ein Architekt alle DINAbk.-Normen und Vorschriften kennt und sich bei den Planungen auch daran halten muss? Wozu beauftragt man sonst einen Architekten? Da könnte ich die Planung ja gleich selbst übernehmen. @ Uwe Tilgner Kann sich die Architektin u.U. damit herausreden, dass es keine Sanierung, sondern nur eine Renovierung war und nur der ursprüngliche Bauzustand erhalten werden sollte? D.h. dass die Dachentwässerung nicht neu hergestellt wurde, sondern nur vorhandene alte Rinnen und Rohre durch neue ersetzt wurden. Sonst hätten nämlich das Gefälle der vorhandenen Regenrinnen umgedreht und neue Fallrohre am Haus angebracht werden müssen. Danke!
    • Name:
    • PeeVee
  4. und was macht der Verwalter?

    Sie müssen mehrheitlich den Verwalter auffordern, die Abnahme zu verweigern. Dann muss geprüft werden, ob Architekt oder ausführende Firma der Hinweispflicht nachgekommen ist. Ordentliche deutsche Handwerksfirmen hätten das gemacht. Wenn es die Hinweise gegeben hat, müsste der Verwalter das den Eigentümern zur Abstimmung vorgelegt haben. Wer für den Murks verantwortlich ist wird die Angelegenheit in die Verjährung treiben. Zumindest werden Sie nun feststellen, ob Sie einen Verwalter oder einen Zerwalter haben. Gruß
  5. Das ist ein weiteres Problem

    Die Architektin ist beim Verwalter angestellt. Deshalb haben wir u.a. diesen Verwalter gewählt, weil wir dachten, es wäre besser, wenn alles bei der Sanierung in einer Hand ist. Im Nachhinein wäre es wohl besser gewesen, einen unabhängigen Architekten zu beauftragen.
  6. alle in den Sack und draufschlagen, trifft immer den Richtigen

    Da haben Sie doch die Verantwortlichen in einem Haus. Wenn Sie jetzt noch die Ausschreibung und die Angebote prüfen decken Sie Unfähigkeit, Ausschreibungsbetrug und Schwarzarbeit auf, eventuell sogar Abrechnungsbetrug. Der Bauleiter wurde sicher auch noch von diesem Kompetenzcenter gestellt. Sie sollten mit den anderen Eigentümern über ein Beweissicherungsverfahren nachdenken. Auf jeden Fall sind Sie eine unseelige Allianz eingegangen. Gruß
  7. Wenn

    Wenn nur alle Rinnen und Fallrohre hätten erneuert werden sollen, dann hätte man dazu keinen Planer beauftragen müssen. Das hätte wohl auch ein Klempner allein geschafft  -  einfach die gleichen Rohre und Rinnen in "neu" einbauen.

    Wenn aber ein Planer beauftragt wurde, dann hätte dieser die Aufgabe gehabt, zu prüfen, ob die Rinnen und Rohre auch dem heutigen Bemessungsregen stand halten und es wäre seine Aufgabe gewesen die WEGAbk. über die Notwendigkeit der Anpassung an die aktuellen Regeln der Technik aufzuklären. Dann hätte die WEG als Eigentümerin und Auftraggeberin die Möglichkeit gehabt, zu entscheiden, ob sie die neuen Regeln einhalten will oder sie absichtlich ignorieren will und das Risiko tatsächlich tragen will  -  aber alte Fehler beizubehalten ohne die Chance auf Besserung  -  das zu entscheiden ist NICHT Sache des Planers, also liegt wohl ein Planungsfehler vor (kein Anspruch auf Präjudiz).


Hier können Sie Antworten, Ergänzungen, Bilder etc. einstellen

  • Keine Rechtsberatung in diesem Forum - dies ist Rechtsanwälten vorbehalten.
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Zur Verbesserung unseres Angebots (z.B. Video-Einbindung, Google-BAU-Suche) werden Cookies nur nach Ihrer Zustimmung genutzt - Datenschutz | Impressum

ZUSTIMMEN