Zeithonorar
BAU-Forum: Modernisierung / Sanierung / Bauschäden

Zeithonorar

Hallo, da ich schon mal eine Frage gestellt habe und sehr zufrieden war, habe ich bezüglich Zeithonorar eine diesbezügliche Frage.

Bereits im Jahr 2007 sanierten wir unser Haus, u.a. Erweiterung der bestehenden Garage, Fensteraustausch, neues Dach, neue Innentüren sowie ein WDVSAbk.. Aufgrund meiner Behinderung durch Unfall beauftragte ich eine Bauingenieurin für Planung, Maßfeststellung, Objektbetreuung und Rechnungsprüfung. Die Frau verlangte Zeithonorar nach § 6 HOAIAbk. = 40 €/h + 3 % NKAbk.. Im Endresultat verlangte sie dann knapp 20.000 € inkl. MwSt und immenster sich danach darstellender Baumängel.

Von einer Bausachverständigen, welche für mich ein Mängelgutachten erstellte, wurde mir mitgeteilt, dass man nur in Ausnahmefällen ein Zeithonorar vereinbaren darf und in meinem Fall hätte nach § 15 Leist. Bild für Objektplanung abgerechnet werden müssen. Leider kann ich die private Sachverständige dazu nicht mehr fragen, da sie schwer erkrankt ist und alle Arbeiten niederlegen musste. Ich bitte Sie mir mitzuteilen, ob dies so und gar nicht nach Zeithonorar abgerechnet werden durfte. Es betrifft in meinem Fall noch die alte HOAI. Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen

  • Name:
  • Uwe Seifert
  1. der Bausachverständige hat Recht

    Der Auftrag hätte nach HOAIAbk. abgerechnet werden müssen. Sie wurden mit einem zu niedrigen Stundenlohn geködert. Vermutlich ist die Gesamtzahl der Stunden (ca. 480 h) extrem viel, d.h. überhöht. Eine Abrechnung nach HOAI wäre vermutlich niedriger ausgefallen. Die Nachrechnung eines Projektes nach Stundenaufwand liegt immer unter der HOAI, selbst wenn 60,- € netto je Stunde angesetzt wird. Damit sind die Gründe für die Abrechnung festzustellen. Ein Fachmann müsste die Abrechnung nachvollziehen. ABER: erkundigen Sie sich vorher, ob das Ganze nicht verjährt ist auch wenn ein Betrug vorliegt. Gruß
  2. Zeithonorar

    Hallo Herr Kirschner,

    vielen Dank für die Antwort. Eine Verjährung liegt Gott sei Dank noch nicht vor, da das ganze momentan seit 7 Jahren mit einem Beweissicherungsverfahren Aufgrund der immensen Mängel läuft.

    Aber die gute "Frau Bauingenieur. " will halt immer noch mehr haben. Wie sie schon schrieben, hat sie angeblich über 400 h für uns gearbeitet, im Prinzip für eine erweiterte Einfachgarage in eine Doppelgarage, Dacherneuerung, WDVSAbk. etc., also nichts besonderes. Die Gesamtnettobausumme lag bei ca. 95.000 €.

    Könnten Sie mir bitte mitteilen, wann ein Zeithonorar laut HOAIAbk. möglich ist, und wenn ich sie richtig verstanden habe, ist die damals getroffene Vereinbarung auf Zeithonorar nicht gültig. Muss dann trotzdem irgendein Mindestsatz gezahlt werden oder ist das dann die Entscheidung des Richters, da ich diesbezüglich jetzt unbedingt tätig werden will.

    Vielen Dank und noch einen schönen Abend

    • Name:
    • Uwe Seifert
  3. Leistungen nach HOAI-Mindestsatz

    Was für die Teilleistungen zu tun ist, steht in der HOAIAbk.. Ein erhöhter Aufwand ist sicherlich für die Bauüberwachung notwendig, aber erhöhter Aufwand und viele Mängel das passt nicht. Offensichtlich sind hier Unfähigkeit und Stundenreiterei in Personalunion aufgetreten. Schlechte Planung und schlechte Bauleitung in Verbindung mit schlechten Mängeln führen zu diesem Ergebnis. Nun brauchen Sie gute Sachverständige und gute Anwälte. Achten Sie darauf dass die Formalitäten der Mängelrügen und die Meldung an die Berufshaftpflichtversicherung der Bauingenieurin eingehalten sind. Gruß
  4. Zeithonorar

    Hallo Herr Kirschner, vielen Dank für ihre Rückantwort. Leider ist es in Deutschland schon fast unmöglich, einen gescheiten Anwalt zu finden und unsere RA'in will nicht so recht an die Sache ran.

    Aber trotzdem bitte ich sie mir zu bestätigen bzw. zu erläutern, ob ich mit einer Ansicht bzgl. Zeithonorar richtig liege.

    Ich habe es so aufgefasst, dass man Zeithonorar nur außerhalb der Tabellenwerte (also unterhalb 25.565 bzw. oberhalb von 25.564.594) dann frei vereinbaren kann. Alles andere läuft dann über die HOAIAbk. bzw. HZ).

    Würden Sie an meiner Stelle diese Ing. Büro wegen der vorsätzlichen Flaschen Vereinbarung nach Zeithonorar anzeigen?

    Vielen Dank + Gruß U. Seifert

  5. ab jetzt wäre es kostenpflichtige Rechtsberatung

    Jede weitere Beratung überlasse ich der rechtsberatenden Zunft. Bestätigungen jeglicher Art kann es in diesem Forum leider nicht geben. Zu Ihrer Sicherheit müssen Rechtsberatungen auch durch eine Berufshaftpflichtversicherung gedeckt sein. Gute Sachverständige und gute Anwälte finden Sie über deren Berufsverbände. Gruß

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