Bodenplatte feucht (Einfamilienhaus, Baujahr 2009)
BAU-Forum: Modernisierung / Sanierung / Bauschäden

Bodenplatte feucht (Einfamilienhaus, Baujahr 2009)

Hallo zusammen,

wir haben letztes Jahr ein Einfamilienhaus ohne Keller (BJ 2009) von einer Erbengemeinschaft gekauft. Wann die damalige Bauabnahe erfolgte, ist uns nicht bekannt. Aktuell gehen wir von einer 5-jährigen Gewährleistung aus  -  dies aber nur am Rande.

Problem:

Da wir Feuchtigkeitsprobleme (nasse Flecken / Schimmelbild) an den Innenwänden (im Bereich der Fußleisten) festgestellt haben, haben wir von einer Fachfirma an einer Stelle die Bodenplatte offen gelegt und festgestellt, dass diese eine Feuchtigkeit von 30 bis 50 % aufweist. Die Quelle war somit gefunden. Die Ursache ist noch ein kleines Fragezeichen.

Die Frage ist nun, wer für die Kosten der Trocknung aufkommen muss. Liegt im Rahmen der Bauausführung evtl. ein Mangel vor. Verwendet wurde wohl sog. WU-Beton (laut Baubeschreibung Stahlbeton C20 / 25, Höhenlage 2,5 bis 3 m über NNAbk., Höchstgrundwasserstand 0,80 m). Bei der Öffnung könnten wir sehen, dass auf der Bodenplatte selbst keine vollflächige Sperre vorhanden war (siehe Bilder). Für mich stellt sich die Frage, wie die Bodenplatte so feucht werden kann, wenn alles ordnungsgemäß abgedichtet gewesen sein soll?!

Viele Grüße

Andy

Anhang:

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  • Name:
  • Andy Schmidt
  1. Der Verursacher haftet, ganz einfach

    "Die Frage ist nun, wer für die Kosten der Trocknung aufkommen muss. Liegt im Rahmen der Bauausführung evtl. ein Mangel vor. "

    Aber um den Verursacher zu finden, müssen Sie erst einmal die Ursache zweifelsfrei finden. Das ist das erste Problem.

    Nach der Abnahme, und wenn die Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen sein sollte, sind Sie beweispflichtig für die Ursache.

    Nach Ablauf der Gewährleistung ist es einfacher: Sie haften und zahlen und brauchen nichts zu beweisen.

    Theoretisch haftet auch der Vorbesitzer. Aber diese Haftung wird in den Kaufverträgen regelmäßig ausgeschlossen.

    • Name:
    • Pauline Neugebauer
  2. Man kann

    von vielen ausgehen.

    Zitat: " (BJ 2009) von einer Erbengemeinschaft gekauft. Wann die damalige Bauabnahme erfolgte, ist uns nicht bekannt. Aktuell gehen wir von einer 5-jährigen Gewährleistung aus".

    Wenn es ein Bauvertrag nach VOBAbk. war (was in 2009 noch die Regel war), dann beträgt die Gewährleistung 4 Jahre und ist also ohnehin abgelaufen.

    Bodenplatte dürfte natürlich oberseitig nicht feucht/nass sein. Ursache? Könnte an mangelhafter Abdichtung aber auch an undichten Rohrleitungen liegen.

    Da die Gewährleistung abgelaufen sein dürfte und der Verkäufer wohl (wie üblich) unter Ausschluss jegleicher Gewährleistung verkauft haben wird, bleibt ihr auf den Kosten sitzen.

    Ausnahme: Verkäufer hat von diesem Mangel Kenntnis gehabt und diesen beim Verkauf verschwiegen.

    Nennt sich arglistige Täuschung, die aber vom Käufer zu beweisen ist.

    • Name:
    • M.P.
  3. So ganz richtig ist das nicht ...

    So ganz richtig ist das nicht Sofern es sich um eine fehlerhafte Horizontalsperre handelt, wird häufig von gesamtschuldnerischen Verhältnissen ausgegangen. Die Verjährung des Bauüberwachenden endet in diesem Fall 5 Jahre ab vorbehaltsloser Abnahme der Lph 8. vG Sascha Kopotsch

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