Gerüstkosten
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Gerüstkosten

In dem Angebot für eine Dachsanierung wurde eine "Gerüststellung nach den Vorschriften der Bauberufsgenossenschaf"t aufgelistet, die nach m² abgerechnet werden sollte. Daneben waren als Extraposten noch "Gerüstkonsolen montieren und ausbohlen" (lfd/m) und "Fangnetze am Gerüst befestigen" (lfd/m) aufgelistet. In der Rechnung tauchten dann 12 m Gitterträger auf, die zu 37 €/m berechnet wurden. Diese bestanden aus 2 Stangen. Ist dies zulässig? (Bundesland: Hessen)
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  • SE
  1. Das war vermutlich eine unvollkommene Ausschreibung

    Dann kann der Auftragnehmer notwendige Aufwendungen schon in Rechnung stellen.

    Die Frage ist, ob er vorher darüber unterrichten musste? Ein mündlicher Hinweis, dass da noch weitere Kosten kommen, kann aber genügen.

    Auch bei der Sicherheit könnten da gute Ausreden vorliegen. Auf jeden Fall sind die AN da sehr erfindungsreich und man kann ihnen kaum das Gegenteil beweisen.

    Man kann aber nachschauen, ob das von den Preisen in der Baugeräteliste BGL so vorgesehen ist.

    Auf jeden Fall ist ie BGL zum Wohle der Handwerker bemessen.

    Gibt es Fotos von dem Gerüst, die das Gegenteil beweisen würden?

    Auf jeden Fall könnte man relativ eindeutige Falschberechnungen rausstreichen und den Restbetrag zügig und mit dem Zusatz "Schlusszahlung" überweisen.

    Wegen eines kleinen strittigen Betrages wird wohl kaum eine Klage drohen.

  2. Gerüstkosten Ergänzung I

    Ihnen, Pauline Neugebauer, erst einmal vielen Dank für die Antwort. Es handelt sich hier um das Angebot eines Dachdeckers an einen Privatmann. Der Dachdecker kannte dabei die Gegebenheiten gut, es gab keinen mündlichen Hinweis in diesem Punkt. Um die Frage noch einmal zu präzisieren: Kann der Dachdecker diese beiden Teile, die 1/3 der gesamten Gerüstkosten ausmachen, extra in Rechnung stellen (er hat sie auch genutzt, ob es erforderlich war, kann ich nicht beurteilen), wenn er Gerüstkosten nach "den Vorschriften der Bauberufsgenossenschaft" (wirken wie eine Pauschale), die nach m² in Angebot und Rechnung aufgeführt sind, berechnet? Diese beiden Teile waren nicht in dem Angebot aufgeführt. Neben dieser einen fragwürdigen Sache gibt es leider noch weitere Probleme mit seiner Rechnungstellung. SE
  3. Ausschreibungen sind üblicher weise Aufgabe eines Architekten

    Er ist auch ein Vertreter des Bauherren und alles was er in der Ausschreibung vergisst muss der Bauherr später trotzdem bezahlen, wenn es für die Ausführung notwendig ist.

    Von Holzmann ging einst die Mär, man würde jedes Angebot kopieren und eine Kopie an eine Abteilung geben, die solche Ausschreibungslücken findet und schon mal den Preis der Nachträge ermittelt.

    Wenn hier der Auftragnehmer gewissermaßen selbst ein unvollständiges Angebot abgibt, hat er vermutlich nicht die besten Karten für seine Nachforderung.

    Es sei denn er hätte die Zusatzleistungen vorher nicht erkennen können.

    Ich würde mal über die Innung oder Kammer nach einer Schlichtungsstelle forschen. Im Kfz-Gewerbe gibt es so was.

    Vielleicht auch im Baugewerbe. Das ist sicher billiger als Anwalt und Gericht. Und die Sachverständigen Fachleute sitzen genau dort.

    Man sollte nicht davon ausgehen, dass sich dort die Krähen nicht gegeseitig beharken.

    Ansonsten den unstrittigen Teil der Rechnung nach entsprechender Prüfung zügig bezahlen.


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