ordnungsgemäßes Leistungsverzeichnis für Arbeiten im Treppenhaus
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ordnungsgemäßes Leistungsverzeichnis für Arbeiten im Treppenhaus

sollte ich das falsche Forum ausgesucht haben, bitte verschieben.

Hallo, ein Architekt bekommt von einer WEGAbk. den Auftrag, Angebote für Arbeiten in den 3 Treppenhäusern einer 5stöckigen Wohnanlage einzuholen. Er erstellt ein Leistungsverzeichnis für Maler/Trockenbauarbeiten und eins für den Einbau von 6 Feuerschutztüren. Diese Leistungsverzeichnisse haben nach Ansicht der Verwaltungsbeiräte etliche Fehler. Hier eine kleine Auswahl: Feuerschutztüren mit 1 m Breite, Wandöffnung nur ca. 88 cm. Trockenbauarbeiten für 6 Stockwerke, nur 5 Stockwerke vorhanden. Anstreichen Heizkörper, kein Heizkörper vorhanden. Erneuern 150 m Silikonfuge, nicht vorhanden. Einbau Revisionsverschlüsse Breite ca. 2,50 m, Einbaunische nur ca. 2,25 m breit. Die Beträge, die der Malerbetrieb in das Leistungsverzeichnis eingetragen hat, wurden nicht richtig addiert, Abweichung ca. 1.000 €.

Für Maler/Trockenbau wurden 3 Angebote gemacht, das preiswerteste ca. 80.000 €. Die anderen Angebote ca. 25 % und ca. 28 % teurer. Für Metallbauarbeiten ein Angebot ca. 10.000 €, das nächste ca. 28 % teurer.

Der Architekt berechnet für seine Tätigkeit 10 % der Nettobausumme (LPH 07/08/09).

Was muss man von so einem Leistungsverzeichnis halten? Der Malerbetrieb hat per Unterschrift bescheinigt, die Treppenhäuser besichtigt zu haben. Geht das Architektenhonorar in Ordnung? Hat die WEG ein Recht auf Aushändigung aller Angebote?

Ich bin gespannt auf die Einschätzungen der Fachleute.

Gruß Helmut

  • Name:
  • Helmut F.
  1. oh je, das geht schief

    Die WEGAbk. muss einen Beschluss über die Arbeiten machen, also müssen die Angebote im Detail beschlossen werden und deshalb jedem Eigentümer vorliegen. Bei falschem Leistungsverzeichnis wird das nicht gehen, denn für Abweichungen ist Tür und Tor geöffnet und damit stimmt die Auftragssumme nicht. Der Architekt ist für die Massen und die Ausführung verantwortlich. Bei den Fehlern ist das LVAbk. gewürfelt oder von einem anderen Bauvorhaben. Ob Sie eine Korrektur des LV verlangen können, hängt vom Auftrag an den Architekten ab. Der Verwalter steht hier in der Haftung bei der WEG und bei der eventuellen Ausführung. Einen solchen Auftrag würde ich nicht erteilen. Massen und Einheitspreise müssen stimmig sein und alle Nebenarbeiten wie Baustellensicherung, Schuttbeseitigung und Abnahmen müssen enthalten sein. Für die Feuerschutztügen gibt es vermutlich eine Bauauflage, achten Sie dabei auf Zulassungen für die Türen und den Errichter. Die Unterlagen müssen zum Bauamt.
  2. Was das mit dem Bauamt soll, ...

    naja.

    "Diese Leistungsverzeichnisse haben nach Ansicht der Verwaltungsbeiräte etliche Fehler. " Dann sollten Sie nicht auf deren Basis vergeben, solange die vermeintlichen oder tatsächlichen Fehler nicht geklärt oder behoben sind. Sind die Fehler tatsächlich so gravierend, dann muss die Ausschreibung aufgehoben und alles neu ausgeschrieben werden!

    "Die Beträge, die der Malerbetrieb in das Leistungsverzeichnis eingetragen hat, wurden nicht richtig addiert, Abweichung ca. 1.000 €" Dann ist LPAbk. 7 nicht sauber erbracht!

    "Der Architekt berechnet für seine Tätigkeit 10 % der Nettobausumme (LPH 07/08/09). " 10 % der Summe sind nicht LP 6  -  8! 8 kann er noch gar nicht abrechnen und 7 bestenfalls teilweise, so ein lange die Arbeiten nicht vergeben sind. Eine prüffähige Rechnung ist ein muss!

    "Der Malerbetrieb hat per Unterschrift bescheinigt, die Treppenhäuser besichtigt zu haben. " Das ist nicht mal das Papier Wert, auf dem der Text steht, dazu gibt es Urteile!

    "Geht das Architektenhonorar in Ordnung? " Keine Ahnung. Kann nur an Hand der Rechnung geprüft werden!

    "Hat die WEGAbk. ein Recht auf Aushändigung aller Angebote? " Hier wird es etwas schwierig. Natürlich sind die Angebote Eigentum des Auftraggebers  -  und zwar im Original! Aber wer ist hier der AG? Die WEG selber oder der Verwalter?

    Fordern Sie den Kollegen, wenn die Mängel sich bestätigen, auf, seine Arbeit vernünftig zu machen! Das ganze schriftlich und mit Fristsetzung.

  3. Nachfragen zum LV

    Auf der letzten Eigentümerversammlung die WEGAbk. beschlossen, die Treppenhäuser in Stand zu setzen. Daraufhin hat der Verwalter den Architekten beauftragt ein LVAbk. zu erstellen und Angebote einzuholen.

    Wenn nun in den LVs Positionen stehen, die mit der Wirklichkeit nichts zu tun haben, kann ich das nicht nachvollziehen. Auch die Handwerker haben das LV nicht mit der nötigen Sorgfalt bearbeitet. Ein Maler muss doch z.B. einen Heizkörper finden um ihn dann lackieren zu können, und 15 Positionen addieren sollte auch nicht schwierig sein. Und ein Schlosser muss doch mit bloßem Auge erkennen, das eine 1 m breite Tür nicht in ein ca. 85 cm breites Mauerloch passt. Kann es denn sein, dass zwischen den Angeboten ein so gravierender Preisunterschied besteht? Ich kann mir das nicht vorstellen. Helmut

  4. Die von Ihnen genannten ...

    Preisunterschiede sind noch harmlos. Das kann bis zu 100 % und mehr gehen.

    Und weder der Maler noch der Schlosser müssen irgendwas erkennen, weil sie selbst wenn es im LVAbk. steht, nicht verpflichtet sind, vor Ort zu kommen und den Ort der Leistung zu besichtigen!

    Und warum sollte es dem Maler unmöglich sein, Additionsfehler zu begehen. Der, der ohne Fehl ist, werfe den ersten Stein.

  5. WEG ist so eine Sache

    Der Fehler beginnt mit dem Auftrag an den Architekten. Der Architekt benötigt einen detaillierten Auftrag mit einer Beschreibung, sozusagen als Entwurf. Wenn das fehlt ist das LVAbk. ungenau oder gewürfelt. Zumindest hätte der Verwalter sich vor Ort mit dem Architekten treffen müssen um den Planungsumfang abzustimmen. Dann ist unklar wer die Feuerschutztüren gefordert hat. Das kann nur aus einer Brandschutzbegehung stammen oder aus einer nicht erfüllten Bauauflage. Aus Gründen der Sicherheit bedarf das einer qualifizierten Planung und Abstimmung mit der Btandschutzbehörde sowie einer Abstimmung mit den Fluchtwegeplan. Folglich sind Feuerschutztüren eine genehmigungspflichtige Maßnahme mit Unterlagen und einer bauamtlichen Abnahme oder Nachweis durch einen SV. Hinzu kommt die Beauftragung eines Bauleiters, oder macht das der Verwalter? Für den richtigen Ablauf der Beauftragung von Arbeiten in der WEGAbk. gibt es genaue Vorgaben, sowohl für den Verwalter als auch für den Beirat und die Eigentümer. Grundsätzlich ist der Verwalter für den Ablauf zuständig. Jeder der gegen Geld Leistungen ausführt haftet. Die Eigentümer können nun durch fehlende oder falsche Beschlüsse die Haftung verwirken, darauf hofft immer mindestens der Verwalter.
  6. Herr K. können sie nicht einfach mal die Finger von der Tastatur lassen, ...

    statt Laien hier mit Ihrem Unfug durcheinander zu bringen? Das ist doch nicht zu ertragen, was Sie hier schon wieder für einen Unfug schreiben!

    1) Woher der Anspruch auf Brnadschutztüren (welche Anforderungen überhaupt?) aus dem Wunsch der Eigentümer, einer Auflage oder sonstwoher stammen, ist für die Leistungsphasen 6  -  8 absolut irrelevant  -  und um die geht es hier!

    Auch ist nicht in jedem Bundesland und dann auch nicht bei jeder Gebäudeklasse ein Bauantrag und/oder eine öffentlich-rechtliche Abnahme erforderlich, schon gar nicht, wenn es "nur" Wunsch der WEGAbk. war.

    2) Ein öffentlich-rechtlicher Bauleiter ist nicht in allen Bundesländern Pflicht. Aber Sie fordern den mal eben. Hilfe!

    3) Eine deteailierte Beschreibung im Architektenvertrag ist NICHT erforderlich und ein Fehlen derselben als Auslöser für mögliche Fehler in einem LVAbk. zu erfinden, ist schon mehr als sehr schräg! Wenn ein LV ungenau oder "gewürfelt" ist, hat der Kollege seine Arbeit nicht richtig gemacht. Punktausende. Pasta! Auch muss sich der Verwalter nicht mit dem Architekten treffen. Das mag sinnvoll sein, aber zwingend ist es nicht wie Sie fordern.

    Verzichten Sie bitte hier wie in allen anderen Themen auf weitere Antworten  -  Sie verwirren die Menschen nur und eigentlich müsste Herr Prof. Partsch nur für Sie einen eigenen Müllmann anstellen, der hinter Ihnen her den ganzen Mist Ihrer Beiträge auskehrt!

  7. hüten Sie sich vor solchen Leuten

    Herr Helmut F., WEGAbk."s ist eine Ansammlung von Eigentümern die naturgemäß wenig Ahnung vom Bauen haben. Deshalb ist es wichtig, sich gute Verwalter und sonstige Berater zu verpflichten. Hier im Forum entlarfen sich Leute die falsche Beratung kleinreden weil sie im wirklichen Leben mehrfach verdienen wollen. Das ist traurig, ein wesentliches Indiz dafür ist, dass diese Leute sich im Ton vergreifen. Anständig wäre einfach zu schreiben: ich bin anderer Meinung, oder zu schreiben: es gibt andere Möglichkeiten. Am besten Sie schreiben mal wie es ausgegangen ist (aber bei WEG kann das Jahre dauern)
  8. Sorry, lieber TE, aber ...

    dem Unfug des Herrn K., den er Forum auf, Forum ab hier ständig hinterlässt, muss man klar und deutlich entgegen treten, was leider manchmal einen Strang etwas schädigt. Aber ich denke, lieber einen kleinen Schadem am Strang hinterlassen als das Sie und andere Leser mit ähnlichen Problemen auf den Mist eines Herrn K. hereinfallen und so Probleme bekommen.

    Auch hierists wie immer  -  wenn Herrn K. die Argumente ausgehen, wird er beleidigend und unterridisch persönlich.

    Das, was ich geschireben habe, ist nicht wie Herr K. es gern hätte eine "andere Meinung" oder ein "Paralellweg", sondern entspricht den Tatsachen  -  im Gegensatz zu den Wunschträumen des Herrn K.

    Noch ein Hinweis  -  Sie können sich auch an die Architektenkammer Ihres Bundeslandes wenden. Dort gibt es a) eine ALLGEMEINE Rechtsberatung für Sie als Vertragspartner von Architekten und b) im Streitfalle eine Schlichtungsstelle. Die Kammern, deren Arbeit ich kennengelernt habe, war auch nicht vom Krähenprimzip geleitet, sondenr eigentlich sachlich und fair.


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