Wer beauftragt den Sachverständigen ?18.08.03
Hallo zusammen,
ich beabsichtige einen Sachverständigen für die Begutachtung unseres neugebauten Einfamilienhauses zu beauftragen, da ich
- diverse Rissbildungen im Putz und Fliesenfugen habe
- Verfärbungen an Silikonfugen (vereinzelt)
- Türen nicht mehr gut schließen
etc.
Diese sind bereits beim AN angezeigt, werden aber mit irgendwelchen Simplifizierungen abgetan. In Protokollen festgehaltene Nachbesichtigungstermine werden von Seiten des AN nicht ohne wiederholtes auffordern wahrgenommen. Des weiteren läuft die Gewährleistung ab, und ich als Baulaie sehe mich nicht in der Lage, weitere "versteckte" Mängel zu erkennen.
Im Bauvertrag stellt folgender Text bzgl. Sachverständigen:
"Nicht zwischen AN und AG zu klärende strittige Fragen bei der Beurteilung von schriftlich fixierten Mängeln oder restarbeiten kommen AG und AN schon jetzt überein, sich dem Gutachten eines unabhängigen, vereidigten Sachverständigen zu unterwerfen. Die Kosten tragen AG und AN je zur Hälfte."
Wie kann ich vorgehen, um einen Sachverständigen zu beauftragen, dessen Ergebnisse im weiteren Verlauf des Streits mit dem AN auch von diesem zwingend anzuerkennen sind.
Vielen Dank für einen Tip.
MfG
St.H.
Name: Herr SteHe
Beide!18.08.03
Um Ihre Überschrift zu beantworten, wenn im Vertrag :"Die Kosten tragen AG und AN je zur Hälfte" steht, dann muss der SV von beiden Parteien beauftragt werden. An Ihrer Stelle würde ich den SV aussuchen und dem Unternehmer vorschlagen. Wenn der Unternehmer den SV aussucht, dann kann es durchaus sein, dass diese sich untereinander kennen (eigene Erfahrung) mfg
Name: Patrick KampaE-Mail-Adresse anzeigenhttp://www.private-bauherren.de
So einfach ist das nicht!!!19.08.03
Hallo Herr Stehe, hallo Herr Kampa,
ganz sio einfach ist es nicht! Ich habe mir von einem Baurechtsanwalt erklären lassen müssen, dass eine sog. SChiedsgutachterklausel in einem Mustervertrag unverbindlich ist. Die von Hernn SteHe zitierte Klausel ist also wegen Verstoß gegen AGB-Gesetz nicht verbindlich, d.h. die Gegenseite muss sich nicht dran halten.
Die aktuelle Rechtsprechung zeigt jedoch folgende Verfahrensweise in diesen Fällen als praktikabel:
Schreiben sie eine kurze Anfrage (inkl. kurzer Liste der zu begutachtenden Sachverhalte) an ihre IHK oder Handwerkskammer mit der Bitte um benennung eines geeigneten Schiedsgutachters. Diese Verfahrensweise teilen Sie Ihrem Auftraggeber mit und verweisen auf die zitierte Vertragsklausel. Sollte der AN darauf nicht reagieren, so sind sie gezwungen den Gutachter allein zu bezahlen. Laden Sie zum Gutachtertermin die Gegenseite fristgerecht ein. Der Sachverständige kann dann trotzdem als Schiedsgutachter angesehen werden, auch wenn Sie ihn allein bezahlen.
Die Frage ist dann nur, wie kommen Sie zur Kostenrückerstattung der Gutachterkosten? Haben Sie genügend Einbehalt? Oder müssen Sie sowieso auf Mängelbeseitigung klagen?
Weiterführende Links:
- http://www.bau.de/sonst/1081.htm
Name: Uwe TilgnerE-Mail-Adresse anzeigen
Lage19.08.03
Das Gutachten kann!!, muß aber nicht als Schiedsgutachten angesehen werden. Wenn sich der AN sperrt, muß sowieso der Gerichtsweg beschritten werden. Entweder beschreitet der AN den Gerichtsweg, weil er Ihren Einbehalt trotz der Mängel haben will (kommt vor) oder Sie, weil Sie die Mängel beseitigt oder Geld zurück haben wollen.
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Bei nicht vereinbarten Schiedsgutachten steckt der Gutachter in der Klemme: wirkt er als Schiedsgutachter darf er ggf. nicht gefragte Mängel nicht sehen, obwohl ihm diese ins Auge springen, da er zur Unparteilichkeit verpflichtet ist.
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Ist er Ihr Parteiengutachter, muß er alle Mängel, die er erkennt Ihnen sagen bzw. in sein Gutachten schreiben - und erst auf dieser Basis können Sie sich um ein Schiedsgutachten bemühen und/oder danach die Fragen für ein selbständiges gerichtliches Beweisverfahren stellen bzw. die Klageschrift vom RA abfassen lassen.
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Name: Jochen EbelE-Mail-Adresse anzeigenhttp://JEbel.bei.t-online.de
RE: Vielen Dank erst mal für die vielen Hinweise, aber ... *schmunzel*20.08.03
... das hört sich schon sehr nach Gericht und Anwalt an. Könnte man sich ggf. auch folgende Vorgehensweise vorstellen.
1. Ich würde den Sachverständigen bei der IHK beauftragen.
Ich würde auch den AN im Vorfeld über meine Aktivitäten
informieren.
2. Das Gutachten würde ich zur Stellungnahme dem Auftragnehmer
vorlegen.
3. Der AN hat damit die Möglichkeit Mängel zu beseitigen und ich
muss mich da Gutachten vorhanden nicht mit Ausflüchten
abspeisen lassen, da ein unabhängiger Fachmann die Mängel
bezeichnet hat.
4. Im Streitfall kann ich auf das Gutachten verweisen und es
wird von allen Parteien anerkannt. Ich würde sogar die vollen
Gutachterkosten selbst tragen - Hauptsache ist, ich kann auf
Basis des Gutachtens die zeitnahe Behebung sämtlich Mängel
erzwingen.
Wäre das auch so denkbar ?
Grüße
SteHe
Name: Herr SteHe
Herr Tilgner20.08.03
meine unter Punkt 5 beschriebene Vorgehnsweise sollte sich mit Ihrer Empfehlung decken, oder !?
Grüße
SteHe
Name: Herr SteHe
Irrtum20.08.03
Im Beitrag 5 unter Punkt 4 unterliegen Sie einem Irrtum. "Im Streitfall kann ich auf das Gutachten verweisen und es wird von allen Parteien anerkannt." Warum sollte es von allen Parteien anerkannt werden? - mitnichten, selbst wenn der SV auch die Gegenpartei zur Ortsbesichtigung eingeladen hat und sogar wenn die auch erschienen ist.
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Das Gutachten ist nur von allen Parteien anzuerkennen, wenn vorher!! schriftlich!! alle Parteien mit der Anerkennung des Schiedsgutachtens durch den vereinbarten SV einverstanden sind - und das ist noch nicht mal eindeutig. Bloß Sie haben dann gute Karten vor Gericht, denn die Gegenpartei muß dann eindeutig darlegen, warum sie nicht zur Vereinbarung steht.
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Das soll keine Aufforderung zum Gerichtsweg sein - aber Sie sollten bei allen Diskussionen wissen, was Sie erwarten können und was nicht - und dann als letztes Mittel den Gerichtsweg wählen, wenn Sie sich sicher sind. Aber selbst da sollten Sie ein mögliches Vorurteil des Gericht einkalkulieren. (Natürlich nur meine Meinung, Sie brauchen einen RA).
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Name: Ebel
Versuch...20.08.03
.... Versuchen Sie mal folgenden Weg zu gehen.
Vor Ablauf der Gewährleistung haben Sie das Recht auf eigene Abnahme vor Ablauf der Gewährleistungzeit. Wird übrigens bei öffentlichen Auftraggebern immer durchgeführt. Sie können diese Abnahme selbst durchführen, oder von einem Dritten, muss kein Sachverständiger sein, durchführen lassen. Zeigen Sie diese erkennbaren Mängel schriftlich an. Somit hemmen Sie den Ablauf der Gewährleistungszeit. Dann muss der AG reagieren.
Wenn dies nicht fruchtet, dann sofort zum Anwalt. SV bringt garnichts ohne gerichtl. bestellten Gutachter.
Gruß Bauag
Name: Raimund FoergE-Mail-Adresse anzeigenhttp://www.bauag.de
@Foerg20.08.03
Wer soll dann die Fragen für den Gerichts-SV formulieren? Sicherlich nicht der Bauherr und beim Anwalt lassen die Fragen manchmal auch zu wünschen übrig...
mfg
Name: Patrick KampaE-Mail-Adresse anzeigenhttp://www.private-bauherren.de
Hallo Herr Foerg28.08.03
ich danke an dieser Stelle nochmals für die vielen Hinweise. Die Menge der verschiedenen Aussagen zeigt mir, dass es sich hier um ein schwieriges Feld handelt. Ich werde versuchen den Vorschlag von Herrn Foerg umzusetzen und zeitlich verteilt über meine Erfahrungen berichten ...
...to be continued
Name: Herr SteHe