Welches Risiko? Gewährleistungsansprüche abtreten lassen
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Welches Risiko? Gewährleistungsansprüche abtreten lassen

Guten Tag,
ich bin von diesem Forum begeistert und möchte nun selbst mal eine mir sehr wichtige Frage stellen:
Welches Risiko gehe ich ein, wenn ich eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegenüber meinem Bauträger annehme? Das soll über einen Vertag geregelt werden, in dem auch auf den notariell beurkundeten Werkvertrag Bezug genommen wird, in welchem auch die Gewährleistung geregelt ist.
Ich müsste dann im Schadensfalle alle Gewährleistungsansprüche direkt bei den am Bau beteiligten Firmen geltend machen, aber das muss jeder der ohne Bauträger baut doch auch, oder?
Motivation: Die Aktion würde mir einen direkten finanziellen Vorteil von ca. 7 k € bringen.
Ist die Gewährleistungsdauer in der Regel 5 oder nur 2 Jahre, denn das 1. Jahr ist schon rum? Land: NRW
Danke und beste Grüße
Karsten
  • Name:
  • Karsten
  1. Vorsicht ...

    ist " ... " hier besonders angebracht, denn es
    1. handelt sich bei Ihrer Frage um eine rechtliche, daher empfehle ich Ihnen einen Fachanwalt für Baurecht oder Bürgerliches Recht hierzu zu befragen.
    2. Rate ich Ihnen allemal von einem solchen Deal ab, auch wenn er Ihnen Geld zu bringen scheint, denn
    a) erst nach Abnahme des Werks (also spätestens wenn Sie einziehen) tragen Sie die Nutzen und Lasten Ihrer Immobilie. Gewährleistungsansprüche haben Sie dann nur noch gegen den Handwerker, bei dessen Leistung ein Mangel oder Schaden innerhalb von 5 Jahren ab dann (= Antwort Ihrer weiteren Frage) auftritt. Vorher trägt das Risiko (auch des "Untergangs") Ihr Bauträger.
    b) Der Bauträger (es gilt die MaBV = Makler und Bauträger Verordnung) ist Ihr Verkäufer und Ihnen als Erwerber gegenüber i.A. nach BGBAbk. und Notarvertrag verpflichtet ein mangelfreies Werk zu liefern (ob ein Notar einen Vertrag mit einer Abtretungsklausel von Gewährleistungsansprüchen zu Ihren Lasten beurkunden würde, wage ich zu bezweifeln  -  eine rechtliche Statthaftigkeit desselben kann nur von einem Rechtsanwalt beantwortet werden). Bis zur vollständigen Übertragung (also Abnahme der Leistung durch Sie) ist der Bauträger auch für die Leistung der von ihm beauftragten Firmen verantwortlich und haftet für diese letztlich Ihnen gegenüber. Ein mangelbehaftetes Werk, das also bspw. nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht, kann Ihnen der Bauträger nicht liefern (vgl. BGB-Werkvertrag)
    Ich möchte Ihnen daher empfehlen, lassen Sie sich beraten und empfehle i.A. Finger weg von finanziell schmackhaft gemachten einseitigen (und scheinbar ohne von Nachteilen behaftete) Willenserklärungen Ihrerseits gegenüber einem Bauträger. Dieser denkt vornehmlich an seine finanziellen Interessen und bestimmt nicht an Ihre.
    Und ggf. denken Sie über eine qualifizierte, fachliche Baubegleitung für Ihr Vorhaben nach, besondes ratsam, wenn man selbst nicht so recht weiß, wie es "laufen" müsste (salopp gesagt)
    MfG
    R. Kaiser
  2. Als Zusatz

    zur vorherigen Antwort:
    Fragen Sie mal Ihren Bauträger, wieso es ihm 7.000,- € Wert ist, dass Sie sich mit den Gewährleistungsansprüchen nicht an ihn, sondern an die Einzelhandwerker wenden.
    Im übrigen:
    Schon der Nachweis von Schuld (an Mängeln) wird Probleme machen, denn Sie wissen (mangels Unterlagen) gar nicht, was genau bei welchem Handwerker beauftragt war.
    • Name:
    • M.P.
  3. Dringende Warnung!

    Kann mich der Meinung meiner Kollegen nur anschließen!
    Finger weg von solchen Regelungen!
    Habe letztes Jahr 3 Häuser eines Bauträgers für die jeweiligen Bauherren begutachtet (technisch versteht sich), die einen solchen Vertrag, Abtretung der Gewährleistung an die einzelnen Nachunternehmer, abgeschlossen hatten. (Notariell beurkundet R.K.!)
    Jetziges Problem dabei, jedes Haus hat etwa eine Schadensumme von 50 K, von zweitem Gutachter bei einem Haus, mittlerweile bestätigt, ist die Durchsetzung.
    BT verweist auf den Vertrag und die NU's. Nu's verweisen wegen mangelnder Zahlung des Bauträger auf diesen.
    Zudem ist völlig unklar welche Gewährleistungsfristen für das jeweilige Gewerk gelten. Die Nu's verweisen hier auf ihre jeweiligen Schlussrechnungen.
    Fazit: Nettes Spielfeld für Juristen, für die jeweiligen Bauherren jedoch ein Spiel mit ungewissen Ausgang.
  4. Ergänzung

    Zunächst Vielen Dank für die schnellen und umfangreichen Antworten, ganz erstklassige Hilfe!
    ich erkenne, dass es nötig ist die Situation etwas weiter aufzuklären:
    1. Übergabe hat bereits im Dez. 2004 stattgefunden.
    2. Wir hatten während der Bauphase zwei (gute) Gutachter die eine sehr gute Bauausführung bescheinigen.
    3. Allerdings sind einige Schönheitsfehler (d.h. keine gravierenden Mängel) aufgetreten für die ich mir einen Minderwert von ca. 15 k € bescheinigen lies. Beispielsweise wurde der Arbeitsraum nicht richtig verdichtet und es kann dadurch zu Absackungen kommen.
    4. Der Bauträger weigert sich seit 1 Jahr diese anzuerkennen.
    5. Wir wollen nicht klagen und würden uns mit der halben Summe zufrieden geben
    6. Der Bauträger erklärt sich einvertstanden wenn wir wie o.g. dafür die Abtretung der Gewährleistungsansprüche annehmen.
    7. Vor Gericht würde es wohl auch zu einem Vergleich kommen, allerdings mit deutlichen Nebenkosten?
    Danke und beste Grüße,
    Karsten
  5. Nochmals, ...

    bitte Finger weg, ohne vorher rechtlichen Rat eingeholt zu haben!
    (auch wenn es etwas Geld kostet. Eine "Geiz ist geil"-Mentalität ist hier völlig unangebracht)
    Anm. :
    1. "Schönheitsfehler" in der von Ihnen benannten Höhe sind mir nicht geläufig und auch nicht wahrscheinlich.
    2. Ihre Beschreibung des vorh. "Schönheitsfehler" zeigt, dass dies keiner ist, sondern einen Mangel darstellt, der letztlich zu einem Schaden führen könnte.
    M.E. scheint hier vieles unverstanden und im Argen zu liegen, also bitte, s.o.
    MfG
    R. Kaiser

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