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Werkvertrag mit der Abtretung des Eigentumsverschaffungsanspruchs und der Rechte aus der Auflassung an den Generalübernehmer

Unsere Grundstuckkaufvertrag (Teil A) und Generalübernehmervertrag (Teil B) sind mit einander verbunden. Nach Abschluss des Kaufvertrages wird im Grundbuch eine Eigentumsübertragungsvormerkung dem Käufer eingetragen, die der Käufer an den Generalübernehmer abtritt bis die letzte Rate bezahlt ist.
Was passiert, wenn der GÜ vorher die Insolvenz anmeldet?
Welche Risiken haben wir bei dieser unvorteilhaften Vertragsform?

Name:

  • Jutta Glaser
  1. Lassen

    Sie sich anwaltlich beraten.
    So ein Konstrukt unterschreibt man nicht. Entweder Bauträgervertrag, bei dem der Bauträger sich den Regelungen der Makler-/Bauträgerverordnung unterwirft oder 2 getrennte Verträge.

  2. Achtung Koppelgeschäft!

    Dass die Grunderwerbssteuer in dem Fall inklusive der Baukosten fällig wird, ist bekannt?

  3. Das ist uns bekannt. Mich würden andere Risiken ...

    Das ist uns bekannt. Mich würden andere Risiken interessieren...

  4. Lesen Sie

    mal die Makler-/Bauträgerverordnung.
    http://bundesrecht.juris.de/gewo_34cdv/index.html
    Ist der Grundstücksverkäufer und der Generalübernehmer identisch, will er sich mit dem von Ihnen beschriebenen Vertragskostrukt aus den Verpflichtungen der MaBauVo schleichen.
    Ist Grundstücksverkäufer und Generalübernehmer nicht identisch, besteht kein Anlass für Sie dem Generalübernehmer irgendwelche Rechte am Grundstück einzuräumen.


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