Definition Arbeitsraum
BAU-Forum: Tiefbau und Spezialtiefbau

Definition Arbeitsraum

Hallo!

Die Filterschicht unterhalb der Bodenplatte war mit 15 cm Schotter pauschalisiert. Eingebracht wurde aber Recycling zw. 25-50 cm. Dies versucht der Rohbauer jetzt unter einer LVAbk. Position "Arbeitsraumverfüllung 5,0 m³ nach tatsächlichen Massen" abzurechnen (55 cm über die ganze Fläche = 137 m³). Laut Vertrag müssen auch Mengenüberschreitung vor Ausführung dem Auftraggeber angezeigt werden. Aufmaß wurde angeblich dem Architekten nach Ausführung zugeschickt. Kein gemeinsames Aufmaß! Angeblich hat er größzügig geschottert und möchte auch die volle Fläche abrechen  -  250,00 m² (Haus + Garage ca. 180 m²)  -  inkl. dort wo jetzt die Fundamente sind. Eigentlich kann nur die Masse nach fertiger Arbeit abgerechnet werden. Die 15 cm Schotter will er noch zusätzlich obwohl gar nicht eingebracht. Begründung: wird pauschal abgerechnet. Aufmaß Baugrubenaushub und fertige Höhe Bodenplatte ergeben zw. 40-20 cm Einbau unter Bodebplatte. Die 55+15 cm sind also absolut absurd.

Der Bereich unterhalb der Bodenplatte ist für mich kein Arbeitsraum, zumal es eine Position geibt, welche diesen Bereich eindeutig definiert  -  Filterschicht unterhalb der Bodenplatte.

Abrechnen möchte er auch Arbeitsraumaushub, Verfüllung und Schalung innen und außen für alle Fundamente. Bilder beweisen eindeutig, dass max 25 % geschalt wurde. Aufmaße sind somit definitiv falsch. Bei diesem Umfang meiner Meinung nach vorsätzlich falsch erstellt. Arbeitsraumaushub aufgemessen, wo nie ausgehoben wurde. Rest im Erdgraben direkt gegossen. Schtrafanzeige wegen Betrugs? Hat sich mit der Schlussrechnung 2,5 Jahre Zeit gelassen?

  • Name:
  • Marco
  1. Was sagt Ihr Architekt dazu?

    Sollte der nicht die Schlussrechnung prüfen und dann die Rechnung als:
    • falsch
    • nicht prüfbar
    • korrigierte/gekürze Rechnung

    an die Firma zurück schicken?

  2. Den Architekten habe ich schon kurz ...

    Den Architekten habe ich schon kurz vor Ende der Innenausbauten kalt gestellt. Verfügt, dass er seine Arbeiten bis auf Weiteres ruhen zu lassen hat  -  nicht gekündigt. Dies hatte ich auch allen Handwerkern mitgeteilt. Der Architekt hat nur, Entschuldigung, Mist gebaut.

    Die Schlussrechnung habe ich selbst (Bekannter ist Bauingenieur.) geprüft.

    Die Flachdachabdichtung auf der Garage ist neu. Billig PVC statt hochwertig Poliolifin wie ausgeschrieben. Darum musste ich mich selbst kümmern (Anwalt, Beweisverfahren usw.). Architekt: "bei den Mängeln, welche ich finde, hätte er so viel Arbeit damit, dann würde er an unserem Auftrag nichts mehr verdienen. "  -  Telefon aufgelegt.

    Die Rechnung habe ich aufwendig korrigiert und mit detaillierten Aufmaßen zurückgeschickt. Die Firma hat meine Korrektur in allen Punkten zurückgewiesen. Auch meiner Aufforderung Beweise zu erbringen wurde nicht nachgekommen.

  3. Ergänzung! Der Architekt hatte auch ohne Vollmacht ...

    Ergänzung! Der Architekt hatte auch ohne Vollmacht Ergänzung! Der Architekt hatte auch ohne Vollmacht Stundenlohnarbeiten für die Beseitigung seiner eigenen Planungsfehler beauftragt (Heizkreiverteilernischen vergessen  -  obwohl nachweislich vor Rohbauarbeiten festgelegt) usw.

    Der ganze Schriftverkehr ging entgegen vertraglicher Vereinbarung (.. an den Bauherrn sowie an den Architekten ...) nur an den Architekten. Wir haben alleserst mit der Schlussrechnung bekommen. Ich hatte den Architekten zu Beginn aufgefordert mich immer zu informieren. "Nichts darf an mir vorbeigehen".

  4. schwere Fehler

    Grundsätzlich hat ein Architekt so etwas wie eine Generalvollmacht. Diese wird durch "die Tätigkeit ruhen zu lassen" nicht beendet. Die Folge sind nun Abrechnungstricks die in die Verantwortung des gemeldeten Bauleiters fallen. Hoffentlich haben Sie eine Bilddokumentation der "verdeckten Anlagenteile". Weiterhin muss es Bautagesberichte über Besonderheiten der Bauausführung geben sowie ein Massen-LVAbk. nach dem abgerechnet wird und vor allem Protokolle der Abnahmen. Kritisch wird es beim Vorwurf eines Abrechnungsbetruges. Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten, wann hier Verjährung eintritt. Gruß
  5. Danke für die Antwort. Das ein ...

    Danke für die Antwort. Das ein Architekt eine Generalvollmacht hat ist grundsätzlich FALSCH. Ein Architekt ist mit einem Architektenvertrag ein vollmachtloser Vertreter. Für alle Änderungen gegenüber dem Vertrag braucht er jeweils separate geschaeftsrechtliche Vollmachten. Selbst eine Formulierung wie "Bevollmächtigter Vertreter" sagt nichts über die Reichweite der Vollmacht aus. BGBAbk., BGH-Urteile. Ein Architekt darf noch nicht einmal Abnahmen ohne Vollmacht durchführen. Ich hatte schon dem Innenputzer Sachen gestrichen, mit dem Hinweis darauf. Hat ganz schön dumm aus der Wäsche geschaut. Viele Handwerker wissen dies nicht. Selbst mit Vollmacht gilt diese nicht für Beauftragungen in eigener Sache-Planungsfehlerbeseitigung und kollusiv Geschäfte  -  zum Schaden dritter. Sachen, welche nach VOBAbk. Nebenleistungen sind oder nicht zwangsläufig notwendig sind. Man kann, muss man aber nicht ist selbst von einer Vollmacht nicht abgedeckt. WO DIE BRIEFTASCHE DES BAUHERREN ANFÄNGT, HÖRT DIE VOLLMACHT DES Architekten AUF. Und ja, ich habe mehr als genug Bilder. Ich war sogar beim Fundamente Gießen dabei. Rechnung ist von vor drei Monaten. Widerspruch und Korrektur ist erfolgt. Das Hochladen von Gesätzen spar ich mir. Bitte mal Architektenvollmacht googlen.
  6. Kleiner Nachtrag! Ohne gemeinsames Aufmaß ist ...

    Kleiner Nachtrag! Ohne gemeinsames Aufmaß ist der Auftragnehmer in der Beweispflicht für Art und Umfang der erbrachten Leistung. Selbst eine Abnahme ändert daran nichts.
  7. Nicht aufregen ...

    Hr. K. schreibt öfert mal solchen Unfug!

    Wie nun die Tiefbauarbeiten abzurechnen sind, kann hier keiner beurteilen.

    1. Abrechnungsgrundlage ist das Vertragswerk

    2. Abrechnungsgrundlage ist da Aufmaß

    3. Abrechnungsgrundlage sind ggf. zwingend notwenige Mehrleistungen (z.B. schlechter Boden, der mit ausgehoben werden MUSS)

    Alles andere kann sich der Bauunternehmer sonst wo hinstecken.

    Wenn Sie selber das nicht beurteilen können, muss halt ein anderer das machen!

    Zum Thema Tagelohnzettel: Natürlich stehen dem Unternehmer die Kosten für Änderungen zu. Ob sie diese dann beim Architekten geltend machen können, ist eine andere Frage. Aber wenn der Bauunternehmer Aufwand hat, dann ist der auch dem Bauunternehmer zu vergüten, denn dessen AG sind SIE!

  8. Arbeiten, welche zwingend notwendig waren sind ...

    Arbeiten, welche zwingend notwendig waren sind ja kein Thema. Ich habe ja sogar die pauschale Position Filterschicht unter Bodenplatte auf die tatsächlich Masse hochgerechnet. Betruegen lasse ich mich jedoch nicht. Das DIXI, was der Architekt dem Bauunternehmer angewiesen hat stehen zu lassen, für andere Gewerke, zahle ich nicht. Für alle Handwerker gilt  -  Nebenleistung nach VOBAbk. C. Somit kollusiv Geschäft. Eigentliches Thema: Mit der Position Arbeitsraumverfüllung 5 m² kann nicht die Filterschicht unter der Bodenplatte abgerechnet werden. Dieser Bereich ist kein Arbeitsraum. ODER? Zumal es nur die Hälfte waren, 75 statt 137 m². Laut Vertrag wäre diese sogar pauschal. Unter der Garage laut Bilder der Fundamentgräben und Höhenprofil max 25 cm RCL. Haben will der Bauunternehmer 70 cm. Selbständiges Beweissicherungsverfahren  -  Kernbohrung vom Geologen zur Profilbestimmung. Vielleicht wird der Bauunternehmer ja durch die Kosten daraus mal einsichtig. Selbst wenn er vor dem Gutachter einlenkt zahlt er die Zeche.
  9. Wo bitte ...

    finden Sie in der VOBAbk./C, dass WCs von den Unternehmen zu stellen sind? Die sind KEIN Teil der Baustelleneinrichtung!

    Ich würde empfehlen, mal ein Stcük die Palme runterzuklettern, sonst zahlen Sie eine Menge an Kosten für SV und RA.

  10. Hallo! Ok. Dort steht, das Einrichten ...

    Hallo! Ok. Dort steht, das Einrichten der Baustelle und Reinigen, Beheizen usw. der Sanitäreinrichtungen sind Nebenleistungen. Besondere Leistungen sind es aber auch nicht und notwendig für die Erbringung der Leistung auch nicht. Ich wollte Ihren Berufsstand nicht angreifen. Unser Architekt hat keine Vollmacht zum Erteilen von Zusatzaufträgen. Somit wird nur das bezahlt, wo meine Unterschrift drunter steht und unvermeidbar war. Das Kommando hat der, der die Rechnungen zahlt und nicht der Architekt. Lesen Sie mal weiter oben. Verweigern Sie auch Mängelbearbeitung, weil Sie sonst nichts verdienen? Und das ist nur die Spitze des Eisbergs. Fragt sich nur, welcher Berufsstand mal von der Palme klettern sollte. Mit Mokassin über die Baustelle schlendern und den großen Zampano spielen kann ich auch. Maßnahmen zum Entfernen von Regenwasser sind Nebenleistungen, oder? Die streiche ich auch
  11. EOT

    f. m.
  12. Schauen Sie mal

    den § 640 BGBAbk. (Abnahme) und in ähnlicher Form den § 12 (Abnahme) der VOBAbk./B an.

    Ich kann jetzt nicht sagen ob die VOB/B hier gültig ist. Aber in § 12 (4) 1. letzter Satz:

    Jede Partei erhält eine Ausfertigung (des Aufmaßes).

    Das wissen vor allem die Bauträger nicht, und der Käufer steht ohne Unterlagen da. Hier ist es wohl ähnlich gelaufen.

    Außer diesem Gesetzestext könnte ich Ihnen Wirth, A. : Privates Baurecht, empfehlen. Da muss man sich aber schon etwas den Gedanken der Juristen angenähert haben. Nicht so öffentlich verfügbar, aber sehr gut, sind die Scripte von Prof. Nagel an der FH Mainz.

    Aber ich glaube letztlich, dass hier ein mit der Materie vertrauter Fachanwalt für Baurecht beigezogen werden muss.

    Normale Anwälte sind da völlig überfordert und Fachanwälte für Baurecht, die das auch verstehen, sind rar wie weiße Elefanten.

    Der sollte dann auch mal prüfen, ob man den Auftrag entziehen kann. Aber da ist größte Vorsicht geboten. Denn, kündigt man zu Unrecht, muss man den gesamten Vertragspreis abzüglich ersparter Aufwendungen, die im Bereich von 5 % gesehen werden, bezahlen.

    Der Anwalt sollte auch die Haftung des Architekten prüfen.

    Prof Nagel hat auch Formschreiben in seinen Unterlagen, um die erhaltenen Nachrichten abzugleichen. wie oft wird behauptet, das haben wir nicht erhalten.

    Man muss eine Liste der erhaltenen und abgeschickten Schreiben führen, wie ein Wareneingangsbuch, und kann dann der Gegenseite seine Liste in regelmäßigen Abständen zum Abgleich zukommen lassen. Bestehen Lücken, weil man etwas nicht erhalten hat, kann rechtzeitig gegengesteuert werden.

    Damit erübrigen sich ärgerliche Einschreiben

    Pauline

  13. Hallo Marco, ich würde empfehlen erst mal ...

    Foto von wiki

    Hallo Marco, ich würde empfehlen erst mal Hallo Marco, ich würde empfehlen erst mal zu prüfen auf welche Grundlage ein Bauvertrag abgeschlossen wurde VOBAbk. oder BGBAbk..

    Definition für das Arbeitsraum ist im DINAbk. EN 18300 (siehe VOB im Bild) klar dargestellt.

    In erste Linie ist erstmal das Bauvertrag mit Mengen und EP's Abrechnungsgrundlage. Sollten die Bodenverhältnisse (Risiko Bauherr) wirklich so schlecht gewesen sein, dass man als Bodenverbesserung ein Bodenaustausch mittels Recycling in einer Stärke von 25-50 cm unter 15 cm Schotterschicht erforderlich mach, ist es nur mittels LPAbk.-Versuchen feststellbar. Protokolle verlangen? Bodengutachten durchlesen falls ein vorliegt? Die erforderliche Zusatzleistungen sind nur durch Nachträge und Beauftragung zu vergüten. Was alles in die Baustelleneinrichtung reingehört regelt DIN 18299. Aber Achtung! VOB sowie DIN ist kein Gesetz, sondern nur Verordnung, bei strittigen Fragen ist immer Vertrag ausschlaggebend (Bspw. DIN schreibt 15 cm Rohrüberdeckung vor im LVAbk. steht 30 cm, 30 wurden beauftragt und sind zu erbringen/vergüten). Unter Betonfundamenten wird aus Lava auch immer eine Sauberkeitsschicht angebracht. Man betoniert nicht einfach in Erdloch. Es ist im LV zu überprüfen ob Erdaushub für ein Verbau separat durchzuführen ist oder ist in Pos. enthalten. Was ist mit Stellen wo kein Verbau aufgestellt werden kann? Da führt man normalerweise Bodenaushub abgeböscht durch. Diese Mengen vergessen viele Architekten bei Mengenermittlung sehr oft.

    Beim Fehlen eines gemeinsamen Aufmaßes liegt die Beweislast beim AN, es sei den er hat zum Aufmaßtermin eingeladen aber keiner kam. Dann ist AG in der Pflicht zu beweisen, dass es anders gebaut wurde. Wenn Bauunternehmer alles plausibel darlegt und die Notwendigkeit mittels Kontrolluntersuchungen belegt müssen Sie sich mit ihm einigen. Ein Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen ist in dieser Fase nicht unbedingt erforderlich. Vor Gericht führt ein Baustreit meistens zum Vergleich. Dann zahlt man eh 50 % Arbeitslohn an Bauunternehmer hat noch RA und Gerichtskosten an der Backe.

  14. Danke für die Antworten! Über die Notwendigkeit ...

    Danke für die Antworten! Über die Notwendigkeit Danke für die Antworten!

    Über die Notwendigkeit der Maßnahmen besteht kein Zweifel. Was mich stört ist die Vorgehensweise. Jetzt hat der Bauunternehmer ein zweites Aufmaß mit Korrektur von 137 auf 90 m³ eingereicht obwohl wir vereinbart hatten, dass er die Lieferscheine vorlegt. Wieder Fläche Haus + Garage mal Höhe 50-70 cm. Meine Bilder vom Fundamentgraben (1 m tief) zeigen deutlich die Schnittstelle zw. RCL und Boden  -  ca. 1/4 also 25-30 cm. Auch habe ich Fotos auf denen eindeutig zu sehen ist, dass Bereiche für das Fundament explizit freigelassen wurden. Wenn ich allergisch bin, dann gegen Dummheit und Ignoranz. Der Bauunternehmer hat alle Bilder gesehen. Das Problem mit den Lieferscheinen oder Rechnung mit geschwärzten Preisen scheint wohl größer zu sein. Spätestens vor Gericht müsste er die Hosen runter lassen! Kann das Vorgehen nicht verstehen. Zumal mein Anwalt sagt, dass die Rechnungsstellung [subjektiver Tatbestand] von vorsätzlich falsch erstellten Aufmaßen [objektiver Tatbestand] (Schalung Fundament x 3, Aushub x2,5, RCL ca. x2  -  nachweislich) eindeutig eine Straftat ist  -  § 294 StGb, Betrug. Auf den Aufmaßen steht "tatsächlich verbaut".


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