Gerichtsurteile in Bezug auf Nutzung von Regenwasser für Toilettenspülungen?
BAU-Forum: Wassersparen / Regenwassernutzung

Gerichtsurteile in Bezug auf Nutzung von Regenwasser für Toilettenspülungen?

Hallo Profis,
ich habe mich gerade durch die Beiträge bis ins Jahr 2002 durchgearbeitet und nichts konkretes zu meiner Frage gefunden.
Ich plane die Errichtung einer Betonzisterne und Nutzung des Regenwassers für Garten und Toilette. Für Garte gibt es keine Probleme aber für die Toilettenspülung:
Ich habe mich mit dem örtlichen Wasser-Zweckverban (Sachsen/PLZ 09 ...) in Verbindung gesetzt um zu erfahren, welche Richtlinien dieser bzgl. Mengenmessung und Abwassergebühr hat. Da wurde mir mit Verweis auf dessen Satzung gesagt, dass so ohne weiteres die Nutzung von Regenwasser für die Toilette nicht erlaubt ist (Abnahmezwang).
Nach Recherchen im Internet steht an vielen Stellen, dass nach TrinkwV die Nutzung für o.g. Zwecke auf jeden Fall zulässig ist. Da die Passage (§ 17 Abs. 2 TrinkwV) aber in beide Richtungen ausgelegt werden kann, bin ich auf der Suche nach Gerichtsurteilen oder ähnlichem, die meinen Standpunkt festigen.
Kennt jemand Gerichtsurteile (möglichst mit Aktenzeichen), in denen dem Kunden die Nutzung für o.g. Zwecke trotz anderslautender Satzung des Wasserversorgers zugesprochen wurde?
Vielen Dank schon mal.
Beste Grüße
René Stahlschmidt
  • Name:
  • René Stahlschmidt
  1. Mal

    hier lesen:

    ggf. Kontakt aufnehmen, die Jungs wissen sicher mehr.

  2. hatte ich schon

    ... danke für die erste schnelle Antwort!
    Auf den Seiten von REWALUX hatte ich mich auch schon umgesehen und auch die zitierten Urteile bzgl. Regenwassereinsatz bei der Waschmaschine gelesen.
    Ich hoffe mir von diesem Foren-Beitrag Hinweise zum Auffinden oben beschriebener "Toiletten-Urteile" ...
    Gruß
    René
    • Name:
    • René Stahlschmidt
  3. Mir sind ...

    keine Urteile zur WC-Nutzung mit Regenwasser bisher bekannt, da der Wasserversorger eine Teilbefreiung vom Benutzerzwang nach § 3, Abs. 1 AVBWasserV zulassen muss, es sei denn, der Wasserversorger würde durch eine Teilbefreiung in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Wenn die Satzung des Wasser-Zweckverbandes etwas anderes beinhaltet ist sie rechtswidrig und kann jederzeit vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden.
    Der bayerische VGH hat in seinem Grundsatzurteil zur Waschmaschinennutzung mit Regenwasser auch gesagt: "Der Kläger hat einen Anspruch auf Beschränkung der Benutzungspflicht. "
    Dies gilt dann auch für WC-Spülung.
    Bei dieser Frage darf nicht die TrinkwV mit der AVBWasserV verwechselt werden, da die TrinkwV keine Angaben zum Benutzerzwang enthält, sondern nur den Verwendungszweck von Trinkwasser regelt und die falsche Rechtsgrundlage wäre.
    Der Wasserversorger sollte auf § 3, Abs. 1 AVBWasserV hingewiesen werden und darauf, dass diese Verordnung Rechtsvorrang hat vor einer eigenen Satzung.
    Falls sich der Wasserversorger weigert, ist der Rat und ggf. die Beauftragung eines Fachanwaltes für Verwaltungsrecht einzuholen, da eine konkrete Rechtsberatung nur durch juristische Berufe erfolgen darf (ggf. Verbraucherberatung).
  4. Vielen Dank ...

    für die Infos.
    Ich habe jetzt erstmal einen Antrag auf Teilbefreiung gestellt und werde abwarten, was der Wasserversorger sagt.
    Also noch mal vielen Dank und beste Grüße
    • Name:
    • René Stahlschmidt

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